Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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23. Allgemeine Bedingungen des zollpflichtigen Verkehrs. 
5. Für den Austritt gegen Preußen wird gestattet, daß in den Fällen, 
wo ein auf österreichischem Boden mit einem österreichischen Zollamte zu 
sammengelegtes preußisches Zollamt einer in Oesterreich der Ausfuhramts 
handlung und bei dem preußischen Amte der Eingangsverzollung unterzo 
genen Waare, welche aus dem freien Verkehre Oesterreichs herstammt, auf 
Verlangen der Partei zum Uebertritte über die Zolllinie einen anderen Weg 
als die Zollstraße vorzeichnet, der Austritt auf diesem Wege stattfinden darf, 
wenn die Sendung mit der von dem dießseitigen Ausgangsamte und von 
dem preußischen Eingangsamte ausgefertigten Vezettelung versehen ist. 
Dieses Zugeständniß findet keine Anwendung auf jene ausländischen 
in Oesterreich eingangszollpflichtigen, der Eingangsverzollung aber nicht 
unterzogenen Waaren (Durchfuhrgüter, Waaren des gebundenen Verkehrs), 
welche aus dem österreichischen Zollgebiete austreten, daher solche Waaren 
auch dann, wenn sie bei einem auf österreichischein Boden aufgestellten preu 
ßischen Zollamte der Eingangsverzollwìg unterzogen wurden, nur auf der 
österreichischen Zollstraße ausgeführt werden dürfen. (Vdgb.1855, Nr. 48.) 
6. Die Finanz-Landesbehörden sind ermächtiget unter Beobachtung der in 
den Hofkammer-Decreten vom 8. April 1844, Nr. 7588 und vom 15. Jänner 
1845, Nr. 51196 vorgezeichneten Bedingungen 
a) den Uebertritt der Zolllinie von Auswurfasche zum Düngen, Bau-und 
Brennholz, Bau- und Bruchsteinen, Bäumen. Binsen, Brettern, Flachs 
und Hanf in Wurzeln, Futterkräutern, Getreide in Stroh, Gras, 
Häckerling, Heu, Holz, Holzkohlen, Kalk, Moorerde und Dünger, über 
haupt Moos, Rinde, Sand, Schlamm, Steinkohlen und überhaupt 
allen Brennstoffen, groben Steinmetzarbeiten, gemeinem Stroh, Torf, 
Thonerde, Waldstreu, Ziegeln auf Nebenwegen, 
(Hkd. v. 31. März 1847, Nr. 8429; v. 10. Nov. 1847. Nr. 43074; v. 29. 3unt 1850, 
Nr. 18618.) 
b) an den in ihrem Gebiete sich befindlichen Grenzgewässern außeramtliche 
Ein- und Ausladungen von Holz, Holzkohlen, Steinen und anderen 
Baumaterialien, ferner außeramtliche Einladungen von Getreide in 
Geströh und Körnern zu bewilligen.(Hkd. v. 2. Jänner 1845, Nr. 45196.) 
Anmerkun g. Die Beschränkung im Miuisterialdecrete v. 29. Juni 1856, 
Z. 18618, daß die vorstehende Bewilligung zum Ein-und Austritte auf Nebenwegen 
nur auf die Dauer Eines Jahres ertheilt werden darf. wird unter Aufrechthaltung 
der übrigen Bestimmungen aufgehoben. (Vdgb. 1857, Nr. 23.) 
A n m e r k n n g. Bedingungen der Hofkammerdecrete vom 8. April 1344 
und 17. Jan. 1845, Nr. 7588 u. 21196 sind : 
a) daß der Stellung zum Zsltamte und dem Eintritte auf der Zollstraße 
besonders erhebliche Hindernisse entgegenstehen; 
b) daß ferner die beabsichtigte Ein- und Ausfuhr der Waaren vor dem Ern- 
oder Austritte bei den betreffenden Zollämtern gemeldet, und die entfallende 
Zoll- und Nebengcbühr gegen Lösung der amtlichenBestätigung gezahlt wird ; 
c) daß überdies die Waare innerhalb der nächsten 48 Stunden von dem Zeit 
puncte der Ausfertigung der amtlichen Bestätigung über bte Zolllinie ein- 
oder ausgeführt, und mit der amtlichen Bestätigung zu dem nächsten zur 
Grenzüberwactmng aufgestellten Finanzwache-Posten gestellt wird; . 
d) daß die betreffende Partei, welcher die Bewilligung ertheilt wird, me wegen 
einer Gefällsübertretung gestraft wurde, und daß, falls ste einen Mißbrauch 
mit der in Rede stehenden Begünstigung machen sollte, sogleich diese Begun- 
stigung aufhöre; ^ 
e) daß alle jene Bedingungen hinsichtlich des Transports der fraglichen Gegen 
stände beobachtet werde», welche nach den jeweiligen Local- oder Zeitoer-
	        
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