Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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32—34. Bestimmungen für den Waareneingang. 
b) Ausnahme. 
S2. Von den für den Eintritt über die Zollimi- nngeo-dneten Amts 
handlungen und somit auch von der Stellung zum Ans-g-p°st-n, sowie auch 
MMķZàŗŞ- 
Di^Ankunst regierender Fürsten wird den Aemtern gewöhnlich vorhin- 
pm bekannt aemacht. (§• 90 A. U., §. 27 A. U.) 
2j Weisende. 
33. Reisende, die aus dem Auslande oder einem Zollaus- 
schlusse kommen und sich an einen tiefer landeinwärts als das 
nächste. Zollamt in der eingeschlagenen Richtung gelegenen Ort 
ücrfügen¡ #cn M, memt (te ond) feine %oK#id;ttüm ^cgelt^^^ttbe 
mit sich führen, unmittelbar vor dem Nebertritte der Zollüme zu 
dem nächsten Zollamte 51t begeben, demselben die ihnen zur Aus- 
meifmig auf ber 9^61^ btntettbett Şaptere ^t überm#, mb # 
(Effecten bent vorgeschriebenen Verfahren, zu unterziehen. 
Es ist ihnen nicht gestattet, einem Grenzzollamte auszu- 
weichen oder die Reise an demselben vorüber ohne Anmeldung 
und Vollziehung des gesetzliche,, B«fahrm^ f°chus°tz°>u ^ ,, , 
Als Reisende sind für das Zollverfahren nur diejenigen 
Personen zu betrachten, welche unter Umständen sich an einen an 
deren Ort begeben oder von einem anderen Orte ankommen, unter 
denen zu Folge der bestehenden Vorschriften zu dieser Veränderung 
des Ortes ein Reisepaß oder eine andere Gestattung der vor- 
ge(e#cn S^örben ^orber"^ iß. 
Fuhrleute, Schiffer, Lastträger und überhaupt Leute, deren 
Beschäftigung in dem Transporte von Waaren besteht, werden, 
sobald sie in der Ausübung dieser Beschäftigung begriffen sind, 
nickt nack den für Reisende bestehenden Bestimmungen behandelt. 
' ’ tg. 28 3. O., §. 90 A. U.) 
3. Mkilärpersonen. 
34. Militärpersonen ober Militärbeamte eines jeden Ranges, 
die ans dem Auslande oder einem Zollausschlusse kommen, sie 
mögen in Dienst- oder Privatangelegenheiten reisen, sind gleich 
jedem anderen Reisenden verpflichtet, sich unmittelbar vor dem Ueber- 
trittc der Zolllinie zu dem nächsten Grenzzollamte zu begeben,
	        
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