Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

29—31.  Bestimmungen  für  den  Waarenerngang.

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gestelltes  Hauptzollamt,  welches  sich  in  diesen  Ländern  befindet,  anzuweisen
und  bei  diesem  Hauptzollamte  die  vorgeschriebene  diesfällige  Ein-  oder  Durchfuhr-Bewilligung ­
  einzubringen.  (Hkd.  v.  8.  Jän.  1816,  Nr.  41583.)
d)  Hilfsmittel  }ttv  Abfassung  der  Erklärung.
30.  Den  Parteien  ist  gestattet,  sich  vor  der  Anbringung  der
Erklärung,  soweit  solches  ohne  Störung  der  Ordnung  in  den  Amtshandlungen ­
  geschehen  kann,  der  amtlichen  Wagen,  Maße  oder  anderen
im  Amte  vorhandenen  Vorrichtungen  zur  Ausmittlung  des  Gewichtes
oder  des  zu  erklärenden  Rauminhaltes  unentgeltlich  zu  bedienen,  um
im  Grunde  dieser  Ausmittlung  die  Erklärung  mit  Genauigkeit  zu
verfassen.  (g.  58  3.  D.,  9.  28  A.  u.)
Der  Gebrauch  der  Privatwagen  auf  den  Amtsplätzen  und  in  den
Amtsräumen,  sowie  insbesondere  in  den  amtlichen  Niederlagen  der  ausübenden ­
  Aemter  behufs  der  Abgabe  der  Waarenerklärung  oder  wegen  anderen
Zwecken  kann  den  Parteien  über  ihr  Ansuchen  von  dem  ersten  Oberbeamten
des  betreffenden  Amtes  in  sofern  gestattet  werden,  als  durch  den  Gebrauch
dieser  Privatwagen  nicht  die  amtliche  Manipulation  beirrt  und  ein  zu  dieser
Manipulation  nothwendiger  Raum  genommen  wird.
Das  Resultat  dieser  Privatwagen  hat  jedoch  keineswegs  dem  Amtsbeschaubefunde ­
  und  den  übrigen  Amtshandlungen  der  Beamten  zum  Maßstab
zu  dienen.  (Hkd.  v.  11.  Dzb.  1846,  Nr.  42861.)
Anmerkung:  Die  Vorschrift  über  die  Zulassung  von  Privat-Zollagenten
zur  Besorgung  der  auf  das  Zollverfahren  Bezng  nehmenden  Geschäfte,  enthält  das
Bdgb.  1855,  Nr.  61  und  1857,  Nr.  8  s.  Dalmatien.
II.  Besondere  Bestimmungen  für  den  Waareneingang.
1.  ZuriilKlegrmg  des  Weges  von  der  Zolktinie  zum  Zollamts,
a)  Regel.
31.  Jede  über  die  Zolllinie  eingebrachte  Waare,  deren  Eingang ­
  auf  Nebenwegen  nicht  unbedingt  gestattet  ist,  muß  von  der
Stelle  des  Uebertrittes  der  Zolllinie  an  auf  der  Zollstraße  gerade
zu  dem  Grenzzollamte  oder  zu  dem  vor  demselben  aufgestellten  Ansagcposten
  gebracht,  daselbst  zur  Amtshandlung  gestellt  und  auf
dein  Transporte  bis  zum  Amte  unberührt  gelassen  werden.  —
Der  Weg  von  der  Zolllinic  bis  zu  dem  Zollamte  oder  bis  zu  dem
Ansageposten  oder  von  demselben,  dann  im  weiteren  Zuge  bis  zu
dem  Grcnzzollamte  ist  stets  ununterbrochen  zurückzulegen.  Es  darf
weder  von  der  Zollstraße  abgewichen,  noch  die  Waare  vor  -  der
Vollziehung  der  vorgeschriebenen  Amtshandlung  abgelegt  werden,
die  Fälle,  wo  erwiesene  Zufälle  die  ununterbrochene  Verfolgung
der  Zollstraße  unmöglich  machen,  ausgenommen.
(8.  26  Z.O.,  §.  89  A.  U.,  g.  26  A.  11.)
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