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32—34. Bestimmungen für den Waareneingang.
b) Ausnahme.
S2. Von den für den Eintritt über die Zollimi- nngeo-dneten Amtshandlungen
und somit auch von der Stellung zum Ans-g-p°st-n, sowie auch
MMķZàŗŞ-Di^Ankunst
regierender Fürsten wird den Aemtern gewöhnlich vorhinpm
bekannt aemacht. (§• 90 A. U., §. 27 A. U.)
2j Weisende.
33. Reisende, die aus dem Auslande oder einem Zollausschlusse
kommen und sich an einen tiefer landeinwärts als das
nächste. Zollamt in der eingeschlagenen Richtung gelegenen Ort
ücrfügen¡ #cn M, memt (te ond) feine %oK#id;ttüm ^cgelt^^^ttbe
mit sich führen, unmittelbar vor dem Nebertritte der Zollüme zu
dem nächsten Zollamte 51t begeben, demselben die ihnen zur Ausmeifmig
auf ber 9^61^ btntettbett Şaptere ^t überm#, mb #
(Effecten bent vorgeschriebenen Verfahren, zu unterziehen.
Es ist ihnen nicht gestattet, einem Grenzzollamte auszuweichen
oder die Reise an demselben vorüber ohne Anmeldung
und Vollziehung des gesetzliche,, B«fahrm^ f°chus°tz°>u ^ ,, ,
Als Reisende sind für das Zollverfahren nur diejenigen
Personen zu betrachten, welche unter Umständen sich an einen anderen
Ort begeben oder von einem anderen Orte ankommen, unter
denen zu Folge der bestehenden Vorschriften zu dieser Veränderung
des Ortes ein Reisepaß oder eine andere Gestattung der vorge(e#cn
S^örben ^orber"^ iß.
Fuhrleute, Schiffer, Lastträger und überhaupt Leute, deren
Beschäftigung in dem Transporte von Waaren besteht, werden,
sobald sie in der Ausübung dieser Beschäftigung begriffen sind,
nickt nack den für Reisende bestehenden Bestimmungen behandelt.
' ’ tg. 28 3. O., §. 90 A. U.)
3. Mkilärpersonen.
34. Militärpersonen ober Militärbeamte eines jeden Ranges,
die ans dem Auslande oder einem Zollausschlusse kommen, sie
mögen in Dienst- oder Privatangelegenheiten reisen, sind gleich
jedem anderen Reisenden verpflichtet, sich unmittelbar vor dem Uebertrittc
der Zolllinie zu dem nächsten Grenzzollamte zu begeben,