Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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32—34.  Bestimmungen  für  den  Waareneingang.

b)  Ausnahme.
S2.  Von  den  für  den  Eintritt  über  die  Zollimi-  nngeo-dneten  Amtshandlungen ­
  und  somit  auch  von  der  Stellung  zum  Ans-g-p°st-n,  sowie  auch
MMķZàŗŞ-Di^Ankunst
  regierender  Fürsten  wird  den  Aemtern  gewöhnlich  vorhinpm
  bekannt  aemacht.  (§•  90  A.  U.,  §.  27  A.  U.)

2j  Weisende.
33.  Reisende,  die  aus  dem  Auslande  oder  einem  Zollausschlusse
  kommen  und  sich  an  einen  tiefer  landeinwärts  als  das
nächste.  Zollamt  in  der  eingeschlagenen  Richtung  gelegenen  Ort
ücrfügen¡  #cn  M,  memt  (te  ond)  feine  %oK#id;ttüm  ^cgelt^^^ttbe
mit  sich  führen,  unmittelbar  vor  dem  Nebertritte  der  Zollüme  zu
dem  nächsten  Zollamte  51t  begeben,  demselben  die  ihnen  zur  Ausmeifmig
  auf  ber  9^61^  btntettbett  Şaptere  ^t  überm#,  mb  #
(Effecten  bent  vorgeschriebenen  Verfahren,  zu  unterziehen.
Es  ist  ihnen  nicht  gestattet,  einem  Grenzzollamte  auszuweichen
  oder  die  Reise  an  demselben  vorüber  ohne  Anmeldung
und  Vollziehung  des  gesetzliche,,  B«fahrm^  f°chus°tz°>u  ^  ,,  ,
Als  Reisende  sind  für  das  Zollverfahren  nur  diejenigen
Personen  zu  betrachten,  welche  unter  Umständen  sich  an  einen  anderen ­
  Ort  begeben  oder  von  einem  anderen  Orte  ankommen,  unter
denen  zu  Folge  der  bestehenden  Vorschriften  zu  dieser  Veränderung
des  Ortes  ein  Reisepaß  oder  eine  andere  Gestattung  der  vorge(e#cn
  S^örben  ^orber"^  iß.
Fuhrleute,  Schiffer,  Lastträger  und  überhaupt  Leute,  deren
Beschäftigung  in  dem  Transporte  von  Waaren  besteht,  werden,
sobald  sie  in  der  Ausübung  dieser  Beschäftigung  begriffen  sind,
nickt  nack  den  für  Reisende  bestehenden  Bestimmungen  behandelt.
'  ’  tg.  28  3.  O.,  §.  90  A.  U.)
3.  Mkilärpersonen.
34.  Militärpersonen  ober  Militärbeamte  eines  jeden  Ranges,
die  ans  dem  Auslande  oder  einem  Zollausschlusse  kommen,  sie
mögen  in  Dienst-  oder  Privatangelegenheiten  reisen,  sind  gleich
jedem  anderen  Reisenden  verpflichtet,  sich  unmittelbar  vor  dem  Uebertrittc
  der  Zolllinie  zu  dem  nächsten  Grenzzollamte  zu  begeben,
            
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