46—47. Bestimmungen für die Seeküste.
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nisses hiezu zwingt, untersagt ist, sich der Seeküste zu nähern, in
deren Nähe vor Anker zu gehen oder zu laviren, wird durch nachstehende
Decrete bestimmt: (§. 34 3. O.)
1. Mit fremdem Salze (jedoch nicht jenem aus Istrien),
fremdem Tabake oder fremdem Schießpulver beladene Fahrzeuge
aller Flaggen haben sich von der illirisch-österreichischen Seeküste
und den dazu gehörigen Inseln auf Kanonenschußweite entfernt zu
halten.
(Hkd. v. 14. Jän. 1834, Nr. 2402, F. M. Erl. v. 1. April 1849, R. G. B. Nr. 202;
Gubc. Triest ». 31. Dez. 1831, Nr. 26296.)
2. Innerhalb der Entfernung einer österreichischen Meile
(4io|iooo ital. geografische Meilen oder 7590 Meter) vom Lande
ist zur See jede Waarenüberladung von Bord zu Bord verboten,
ohne Unterschied, ob die überladenen Waaren in einem Manifeste
aufgeführt seien oder nicht. (%. <Z. D. I862, Nr. 19, Vdgb. Nr. 12.)
Anmerkung. Unter Kanonenschußweitc wird die Entfernung von drei
Seemeilen verstanden. (Hkd. v. 23. Aug. 1846, Nr. 25360.)
b) Schiffsmrmisest.
a a) Verbindlichkeit z u dessen F w h r u n g.
47. Die Fahrzeuge, welche Waaren führen, müssen, wenn dieselben
sich der Zolllinie auf die Entfernung einer österreichischen
Meile nähern, ohne daß hiezu die überwiegende Gewalt eines zufälligen
Ereignisses zwingt, mit einem Schiffsmanifeste d. i. mit
einem genauen Verzeichnisse der Zahl und der Zeichen der auf dem
Fahrzeuge befindlichen Päcke, Kisten, Ballen oder anderen Behältnisse,
dann der Menge und Gattung der geladenen Waaren versehen
sein.
Dieses Verzeichniß ist von dem Schiffscapitän oder dessen Stellvertreter
zu unterzeichnen. .
Die Menge und Gattung der Waaren braucht nicht nach dem
Maßstabe und den Benennungen des Zolltarifs bezeichnet zu werden.
Es ist gestattet, die Menge nach den Maßelt anzugeben, nach
denen der Gegenstand im Handelsverkehre gewöhnlich verkauft zu
werden pflegt. Sowol die Angabe der Menge, als jene der Gattung
muß aber richtig sein und gleich der angegebenen Zahl und den Zeichen
der Behältnisse mit dem wirklichen Zustande der Ladung übereinstimmen.
Die Gegenstände, welche dem Schiffführer gehören, dann der
Schiffsproviant und die sogenannte Paccotiglia der Schiffsmannschaft
(Gepäcke derselben), endlich das Gepäcke der auf dem Fahrzeuge sich