Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

46—47.  Bestimmungen  für  die  Seeküste.

27

nisses  hiezu  zwingt,  untersagt  ist,  sich  der  Seeküste  zu  nähern,  in
deren  Nähe  vor  Anker  zu  gehen  oder  zu  laviren,  wird  durch  nachstehende ­
  Decrete  bestimmt:  (§.  34  3.  O.)
1.  Mit  fremdem  Salze  (jedoch  nicht  jenem  aus  Istrien),
fremdem  Tabake  oder  fremdem  Schießpulver  beladene  Fahrzeuge
aller  Flaggen  haben  sich  von  der  illirisch-österreichischen  Seeküste
und  den  dazu  gehörigen  Inseln  auf  Kanonenschußweite  entfernt  zu
halten.
(Hkd.  v.  14.  Jän.  1834,  Nr.  2402,  F.  M.  Erl.  v.  1.  April  1849,  R.  G.  B.  Nr.  202;
Gubc.  Triest  ».  31.  Dez.  1831,  Nr.  26296.)
2.  Innerhalb  der  Entfernung  einer  österreichischen  Meile
(4io|iooo  ital.  geografische  Meilen  oder  7590  Meter)  vom  Lande
ist  zur  See  jede  Waarenüberladung  von  Bord  zu  Bord  verboten,
ohne  Unterschied,  ob  die  überladenen  Waaren  in  einem  Manifeste
aufgeführt  seien  oder  nicht.  (%.  <Z.  D.  I862,  Nr.  19,  Vdgb.  Nr.  12.)
Anmerkung.  Unter  Kanonenschußweitc  wird  die  Entfernung  von  drei
Seemeilen  verstanden.  (Hkd.  v.  23.  Aug.  1846,  Nr.  25360.)
b)  Schiffsmrmisest.
a  a)  Verbindlichkeit  z  u  dessen  F  w  h  r  u  n  g.
47.  Die  Fahrzeuge,  welche  Waaren  führen,  müssen,  wenn  dieselben ­
  sich  der  Zolllinie  auf  die  Entfernung  einer  österreichischen
Meile  nähern,  ohne  daß  hiezu  die  überwiegende  Gewalt  eines  zufälligen ­
  Ereignisses  zwingt,  mit  einem  Schiffsmanifeste  d.  i.  mit
einem  genauen  Verzeichnisse  der  Zahl  und  der  Zeichen  der  auf  dem
Fahrzeuge  befindlichen  Päcke,  Kisten,  Ballen  oder  anderen  Behältnisse, ­
  dann  der  Menge  und  Gattung  der  geladenen  Waaren  versehen ­
  sein.
Dieses  Verzeichniß  ist  von  dem  Schiffscapitän  oder  dessen  Stellvertreter ­
  zu  unterzeichnen.  .
Die  Menge  und  Gattung  der  Waaren  braucht  nicht  nach  dem
Maßstabe  und  den  Benennungen  des  Zolltarifs  bezeichnet  zu  werden.
Es  ist  gestattet,  die  Menge  nach  den  Maßelt  anzugeben,  nach
denen  der  Gegenstand  im  Handelsverkehre  gewöhnlich  verkauft  zu
werden  pflegt.  Sowol  die  Angabe  der  Menge,  als  jene  der  Gattung
muß  aber  richtig  sein  und  gleich  der  angegebenen  Zahl  und  den  Zeichen ­
  der  Behältnisse  mit  dem  wirklichen  Zustande  der  Ladung  übereinstimmen. ­

Die  Gegenstände,  welche  dem  Schiffführer  gehören,  dann  der
Schiffsproviant  und  die  sogenannte  Paccotiglia  der  Schiffsmannschaft
(Gepäcke  derselben),  endlich  das  Gepäcke  der  auf  dem  Fahrzeuge  sich
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.