Anmerkung. Die Einfuhr von Zuchthefe
für Branntweinbrennereien, Bier- und Metbraue-
reien ist nur mit besonderer Genehmigung des
Finanzministers statthaft. 1 )
Weinhefe — nach Art. 25 (C. 99, Nr. 6238).
26. Hopfen und Hopfenextrakt:
1. Hopfen, für das Pud
1. V ertragsgemäss: Für das Pud
2. Hopfenextrakt, für das Pud
Hopfenextraktivstoff und
(Hopfenmehl) im allgemeinen -— nach Art.
Hopfenextrakt (C. 89, Nr. 6858).
Gewebe aus vegetabilischen Stoffen, die sich unter
den äusseren Säcken als solche innere Verpackung des Hopfens
befinden, ohne die die Ware ihren Eigenschaften nach ge
wöhnlich nicht gehandelt wird, sind zusammen mit dem
Hopfen nach Art. 26 des Tarifs zu verzollen (C. 05, Nr. 5657).
15-
45-
ß
K
R
Lupulin
26, P. 2, als
27. Arrak, Rum, Franzbranntwein (aus Trauben),
Kognak, Sliwowiz, Kirschwasser, Gin, Whisky,
roher und gereinigter Trauben- und Kornspiritus
(aller Stärkegrade), sowie denaturierter Spiritus:
1. in Fässern und Fässchen, für das Pud Roh
gewicht
Vertragsgemäss (Fr.): Aus 27. Kognak, Ar-
magnak und andere Branntweine aus Wein und
Früchten; Rum und Zuckerbranntwein:
1. in Fässern und Fässchen, für das Pud Roh
gewicht 13,oO 11
2. in Flaschen, auch in Gefässen aller Art
eingeführte Liköre, Beeren- und Kräuterschnäpse
(Aufgüsse — Naliwki und Nastoiki), Aether für
medizinische Zwecke, Fruchtessenzen mit Bei
mischung von Spiritus, Brennspiritus mit Bei
mischung von Seife in fester Form, für das Pud
Rohgewicht 30,— R
Vertragsgemäss (Fr.): Aus 27. Kognak, Ar-
magnak und andere Branntweine aus Wein und
Früchten; Rum und Zuckerbranntwein:
2. in Flaschen; Liköre in Flaschen von höch
stens 1 Liter, für das Pud Rohgewicht 10,40 R
B Vergl. Eussnote zu Art. 240.
25— R