Full text: Leitfaden durch die Sozialpolitik

Die Krankenverfidherung. ; 84 
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dert haben würde. Dazu aber wollte man fi 1911 nicht ent: 
ihließen und begnügte fid daher damit, einiges Slikwerk vor» 
zunehmen und die drei Einzelgefege in den gemeinfamen Rahmen 
der Reichhsverfidherungsordnung 3zu fpannen. Jedes der drei 
Gefege ijt innerhalb des Gefjamtgejekes fo 3iemlidy in feiner 
urfprüngliden Gefjtalt erhalten geblieben, nur fügte man nod} 
geinen vierten Derfidherungszweig, die Hinterbliebenenver- 
jiderung, hinzu, die der Invalkidenverfidherung angegliedert 
wurde, Diefe beiden Derfidherungen traten in ihrer neuen Sorm 
am 1. Januar 1912 in Kraft, die Unfalverfiherung am 1. Ja: 
nur 1913 und die Krankenverfidherung am 1. Januar 1914. 
Der 1. Januar 1913 brachte außerdem eine fernere Erweite- 
rung der deutfchen Sozialverfidherungsgefeßgebung, das Derficde- 
rungsgefeg für Angeftellte vom 20. Dezember 1911. 
Audy die Kriegs und Nachkriegszeit gingen an der DVerliche- 
rungsgefeßgebung nicht vorüber, ohne fiqhtbare Spuren 3zu hinter- 
[affen. Die 3zunächft als Kriegsverordnung eingeführte Reichs: 
wocdhenhilfe gewann in dem Gefjeßg betr. die Wodenhilfe und 
Wodenfürforge vom 26. September 1919 fejte Gefjtalt. Serner 
verurfacdhte die dauernd zunehmende Geldentwertung immer von 
neuem wieder eine Anpaffung der Derfidherungsgrenzen, der Bei: 
träge und Leiftungen an den veränderten Stand des Geldes. Es 
kann als fraglid} angefehen werden, ob diefe Entwicklung bei Er- 
Iqheinen diefes Leitfadens (Mai 1923) bereits abgefchloffen ift. 
In der folgenden DarfteNung der einzelnen DVerficherungszweige 
wird daher aud} in erjter Linie das Grundjäglihe in feiner der: 
jeitigen Erfheinungsform dargeftellt, die augenblicklidh geltenden 
Heldijäge aber werden nur gelegentlid erwähnt werden. 
8 3. Die Krankenverjicberung. 
Zwec der Krankenverfigherung ijt, die verfidherten Per- 
jonen während vorübergehender Krankheiten oder in. den 
erjten 13 Woden nad} einem Unfall bzw. im Dorjtadium 
dauernden Siehtums durch die Gewährung von Krankengeld und 
den Erfaß der durch Krankheit, Wochenbett oder Tod veranlakten 
bejonderen Ausgaben vor der materiellen Schädigung durd diefe 
Ereigniffe 3u fHüßen. Don den Koften für diejfen Derfidherungs: 
zweig hat der Arbeitnehmer zwei Drittel, der Arbeitgeber ein 
Drittel aufzubringen. Ent{prechend diejer Derteilung der Leijtung 
entfallen audy bei der Derwaltunag der Krankenkaffen (Doritand
	        
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