Die Krankenverfidherung. ; 84
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dert haben würde. Dazu aber wollte man fi 1911 nicht ent:
ihließen und begnügte fid daher damit, einiges Slikwerk vor»
zunehmen und die drei Einzelgefege in den gemeinfamen Rahmen
der Reichhsverfidherungsordnung 3zu fpannen. Jedes der drei
Gefege ijt innerhalb des Gefjamtgejekes fo 3iemlidy in feiner
urfprüngliden Gefjtalt erhalten geblieben, nur fügte man nod}
geinen vierten Derfidherungszweig, die Hinterbliebenenver-
jiderung, hinzu, die der Invalkidenverfidherung angegliedert
wurde, Diefe beiden Derfidherungen traten in ihrer neuen Sorm
am 1. Januar 1912 in Kraft, die Unfalverfiherung am 1. Ja:
nur 1913 und die Krankenverfidherung am 1. Januar 1914.
Der 1. Januar 1913 brachte außerdem eine fernere Erweite-
rung der deutfchen Sozialverfidherungsgefeßgebung, das Derficde-
rungsgefeg für Angeftellte vom 20. Dezember 1911.
Audy die Kriegs und Nachkriegszeit gingen an der DVerliche-
rungsgefeßgebung nicht vorüber, ohne fiqhtbare Spuren 3zu hinter-
[affen. Die 3zunächft als Kriegsverordnung eingeführte Reichs:
wocdhenhilfe gewann in dem Gefjeßg betr. die Wodenhilfe und
Wodenfürforge vom 26. September 1919 fejte Gefjtalt. Serner
verurfacdhte die dauernd zunehmende Geldentwertung immer von
neuem wieder eine Anpaffung der Derfidherungsgrenzen, der Bei:
träge und Leiftungen an den veränderten Stand des Geldes. Es
kann als fraglid} angefehen werden, ob diefe Entwicklung bei Er-
Iqheinen diefes Leitfadens (Mai 1923) bereits abgefchloffen ift.
In der folgenden DarfteNung der einzelnen DVerficherungszweige
wird daher aud} in erjter Linie das Grundjäglihe in feiner der:
jeitigen Erfheinungsform dargeftellt, die augenblicklidh geltenden
Heldijäge aber werden nur gelegentlid erwähnt werden.
8 3. Die Krankenverjicberung.
Zwec der Krankenverfigherung ijt, die verfidherten Per-
jonen während vorübergehender Krankheiten oder in. den
erjten 13 Woden nad} einem Unfall bzw. im Dorjtadium
dauernden Siehtums durch die Gewährung von Krankengeld und
den Erfaß der durch Krankheit, Wochenbett oder Tod veranlakten
bejonderen Ausgaben vor der materiellen Schädigung durd diefe
Ereigniffe 3u fHüßen. Don den Koften für diejfen Derfidherungs:
zweig hat der Arbeitnehmer zwei Drittel, der Arbeitgeber ein
Drittel aufzubringen. Ent{prechend diejer Derteilung der Leijtung
entfallen audy bei der Derwaltunag der Krankenkaffen (Doritand