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Zur Vorbereitung erwähne er nur, daß man, ehe man
ein Geseß gegen einen Mißstand schaffe, den Ursachen des
Mißstandes nachgehen müsse. Das Aufgeben des Besitzes
seitens der Bauern geschehe wegen Überschuldung, wegen der
allgemeinen Lasten und wegen der Erbteilung. Durch
gerechte Verteilung der Schul- und Armenlassten könnte der
Staat helfen, und auf dem Gebiet der Erbteilung könnte er
helfen, wenn er alle Grundstücke von unter 25 ha fakultativ
für Anerbengüter erklärte. Das Anerbenrecht sei aber so
unpopulär, weil es ebenso wie das Besitzfestigungsgesetz dem
Besitzer zu viel Fesseln anlege. Die Aufsaugung durch die
angrenzenden Großgrundbesißer oder Fabrikunternehmer,
die den Grund und Boden weit über den Ertragswert be-
zahlten, stelle einen Mißsstand dar, gegen den er zur Zeit
kein Mittel angeben könne. Antrag 36 würde vielleicht
einen gangbaren Weg darstellen, sei aber nach der Reichs-
gesetgebung unzulässig.
Der Hauptgrund des Mißstandes liege darin, daß die
preußische Geseßgebung die Gründung des Kleingrund-
besites so überaus erschwere.
Hur Rechtfertigung des Antrages 49 wurde von dem
a < ten Redner weiter ausgeführt, der Grundstücksver-
kehr werde dadurch nicht beeinträchtigt, da ja das Ein-
spruchsrecht nur in ganz besonderen Fällen ausgeübt werde.
Auch die Zunahme der Liebhaberpreise fürchte er nicht, im
Gegenteil werde das Einspruchsrecht eine sehr gesunde er-
zieherische Wirkung ausüben.
Bei dem Einwand, daß der Antrag auch wirtschaftlicl
notwendige Verkäufe treffe, sei übersehen, daß in dem An-
trage auch Bezug genommen werde auf § 4. Das Ein-
spruchsrecht werde nur dann ausgeübt, wenn wirklich
schädigende Verkäufe stattfänden, wenn also den in § 4 fest-
selegtet Zielen der inneren Kolonisation entgegengearbeitet
werde.
In der allgemeinen Zunahme der Prosperität liege
kein Allheilmittel gegen den Schaden. Das Kapital sei in
Deutschland in erheblicher Zunahme begriffen, und damit
steige auch das Bedürfnis, das Geld in Grund und Boden
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schlesischen Magnaten, wobei dann noch die Lust hinzu-
komme, Jagdgüter und überhaupt möglichst aroße Kom-
plexe in einer Hand zu haben.
Bei einer Frage, die von so eminenter Bedeutung für
das Staatsleben sei, dürften Gefühlsmomente nicht aus-
schlaggebend und Belästigungen, die für den einzelnen ent-
ständen, kein Hinderungsgrund sein.
Auf Grund der beiden Anträge 52 und 61 könne
spätestens nach drei Monaten durch die Auskünfte der Land-
räte völlig ausreichendes Material beschafft werden. Er
möchte den Landrat sehen, der über derartig wichtige Vor-
gänge in seinem Kreise nicht Bescheid wisse, zumal es sich
nur um wenige Großgrundbesitzer handele.
Der Unterstaatssekretär des Landwirt-
schafts mini steriu ms machte darauf aufmerksam, daß
die schlesischen Kreise sehr viel größer seien als die hannöver-
schen, so daß sich dort das Material nicht so schnell beschaffen
lassen werde, namentlich dann nicht, wenn ein Wechsel im
Landratsamt stattgefunden habe. Die Bezugnahme auf
§ 1§ in dem Abi. 3 des Antrages 49 müsse wohl geändert
werden
Das zehnte Kommissionsmitglied führte
aus, durch die Bezugnahme auf § 4 seien die Bedenken
gegen das allgemeine Einspruchsrecht theoretisch vielleicht
beseitigt, aber die praktische Wirkung dieser Kautschuk-
bestimmung werde dadurch nicht geändert. Denn darüber,
wann ein Kauf oder Verkauf wirtschaftlich îschädigend ei,
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