Object: Grundteilungsgesetz

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Zur Vorbereitung erwähne er nur, daß man, ehe man 
ein Geseß gegen einen Mißstand schaffe, den Ursachen des 
Mißstandes nachgehen müsse. Das Aufgeben des Besitzes 
seitens der Bauern geschehe wegen Überschuldung, wegen der 
allgemeinen Lasten und wegen der Erbteilung. Durch 
gerechte Verteilung der Schul- und Armenlassten könnte der 
Staat helfen, und auf dem Gebiet der Erbteilung könnte er 
helfen, wenn er alle Grundstücke von unter 25 ha fakultativ 
für Anerbengüter erklärte. Das Anerbenrecht sei aber so 
unpopulär, weil es ebenso wie das Besitzfestigungsgesetz dem 
Besitzer zu viel Fesseln anlege. Die Aufsaugung durch die 
angrenzenden Großgrundbesißer oder Fabrikunternehmer, 
die den Grund und Boden weit über den Ertragswert be- 
zahlten, stelle einen Mißsstand dar, gegen den er zur Zeit 
kein Mittel angeben könne. Antrag 36 würde vielleicht 
einen gangbaren Weg darstellen, sei aber nach der Reichs- 
gesetgebung unzulässig. 
Der Hauptgrund des Mißstandes liege darin, daß die 
preußische Geseßgebung die Gründung des Kleingrund- 
besites so überaus erschwere. 
Hur Rechtfertigung des Antrages 49 wurde von dem 
a < ten Redner weiter ausgeführt, der Grundstücksver- 
kehr werde dadurch nicht beeinträchtigt, da ja das Ein- 
spruchsrecht nur in ganz besonderen Fällen ausgeübt werde. 
Auch die Zunahme der Liebhaberpreise fürchte er nicht, im 
Gegenteil werde das Einspruchsrecht eine sehr gesunde er- 
zieherische Wirkung ausüben. 
Bei dem Einwand, daß der Antrag auch wirtschaftlicl 
notwendige Verkäufe treffe, sei übersehen, daß in dem An- 
trage auch Bezug genommen werde auf § 4. Das Ein- 
spruchsrecht werde nur dann ausgeübt, wenn wirklich 
schädigende Verkäufe stattfänden, wenn also den in § 4 fest- 
selegtet Zielen der inneren Kolonisation entgegengearbeitet 
werde. 
In der allgemeinen Zunahme der Prosperität liege 
kein Allheilmittel gegen den Schaden. Das Kapital sei in 
Deutschland in erheblicher Zunahme begriffen, und damit 
steige auch das Bedürfnis, das Geld in Grund und Boden 
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schlesischen Magnaten, wobei dann noch die Lust hinzu- 
komme, Jagdgüter und überhaupt möglichst aroße Kom- 
plexe in einer Hand zu haben. 
Bei einer Frage, die von so eminenter Bedeutung für 
das Staatsleben sei, dürften Gefühlsmomente nicht aus- 
schlaggebend und Belästigungen, die für den einzelnen ent- 
ständen, kein Hinderungsgrund sein. 
Auf Grund der beiden Anträge 52 und 61 könne 
spätestens nach drei Monaten durch die Auskünfte der Land- 
räte völlig ausreichendes Material beschafft werden. Er 
möchte den Landrat sehen, der über derartig wichtige Vor- 
gänge in seinem Kreise nicht Bescheid wisse, zumal es sich 
nur um wenige Großgrundbesitzer handele. 
Der Unterstaatssekretär des Landwirt- 
schafts mini steriu ms machte darauf aufmerksam, daß 
die schlesischen Kreise sehr viel größer seien als die hannöver- 
schen, so daß sich dort das Material nicht so schnell beschaffen 
lassen werde, namentlich dann nicht, wenn ein Wechsel im 
Landratsamt stattgefunden habe. Die Bezugnahme auf 
§ 1§ in dem Abi. 3 des Antrages 49 müsse wohl geändert 
werden 
Das zehnte Kommissionsmitglied führte 
aus, durch die Bezugnahme auf § 4 seien die Bedenken 
gegen das allgemeine Einspruchsrecht theoretisch vielleicht 
beseitigt, aber die praktische Wirkung dieser Kautschuk- 
bestimmung werde dadurch nicht geändert. Denn darüber, 
wann ein Kauf oder Verkauf wirtschaftlich îschädigend ei, 
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