— Schwarze Listen und Kontrollorganisationen — 17
in Beziehungen standen, sei es durch direkten Verkehr, sei
es durch Mitglieder ihrer Geschäftsführung, sei es durch
Aktienbesitz usw. Diese schwarze Liste wurde nun aber von
England auch weiter auf die neutrale Wirtschaft ausge
dehnt, indem England auch neutrale Firmen auf jene Liste
setzte, wenn sie irgendwie verdächtig waren, mit jenen
Firmen Deutschlands oder seiner Verbündeten in
Verbindung zu stehen. Zur Durchführung dieser
Maßnahme dienten den Engländern wiederum die von
ihnen geschaffenen Kontrollorgianiisationen in den einzel
nen neutralen Ländern, welche überwachen sollten, daß
keine eingeführte Ware nach Deutschland gelangte, und
welche mit der Zeit auch die neutrale Eigenproduktion
einer der Abschließung Deutschlands dienenden Kontrolle
unterwarfen. Diese Kontrollorganisationen, an welche all
mählich der ganze Einfuhrhandel der in Frage kommenden
neutralen Länder gebunden wurde, bildeten nunmehr für
England die Organe, um die auf der schwarzen Liste be
findlichen neutralen Firmen zu treffen. Hatte also irgend
ein neutraler Kaufmann das Unglück, wegen seiner Be
ziehungen zu deutschen Firmen auf die schwarze Liste zu
kommen, so konnte er sicher sein, seinen Handel, soweit er
von Einfuhrlizenzen oder sonstigen Privilegien der be
treffenden Kontrollgesellschaften abhängig war, ohne wei
teres zu verlieren. Der Nieuwe Rotterdamsche Courant
vom 2. Juni druckte einen Brief aus Surinam ab, in
welchem es hieß: „Um Ihnen ein kleines Beispiel zu geben,
wie weit der Niederländische Übersee-Trust, beziehungs
weise die englische Regierung geht, teilen wir Ihnen mit,
daß wir dieser Tage Aufsichtsbeamte, die von dem hiesigen
englischen Konsul bestimmt werden, bitten mußten, unsere
ganze Buchführung zu untersuchen, nur um verschiedene
Waren von dem Niederländischen Übersee-Trust frei zu
Le » y, Die englische Gefahr. 2