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Zu Ziffer III der Anleitung Anni. 9 u. 10.
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Vergi, ferner den Erlaß des württembergischen Ministeriums des
Kirchen- und Schulwesens vom 16. Dezember 1890 unter III. (Schicker
S. 279): „Dagegen beziehen sich die nachfolgenden Bestimmungen (betreffend
die Versicherung der staatsseitig Angestellten) auf die für Rechnung eines
Beamten angestellten Gehilfen nicht. Diese unterliegen ganz den allgemeinen
Bestimmungen." S. ferner Erlaß des württembergischen Finanzministeriums
vom 4. Dezember 1890 (Schicker S. 252) und des Württemberg,-schen
Ministeriums des Innern vom 8. Dezember 1890 (Schicker S. 262).
». Reichsbeamte, Beamte der Bundesstaaten auf der einen Seite und
Beamte der Kommunalverbände auf der anderen Seite unterscheiden sich
untereinander nicht in Demjenigen, was an ihrem Beschäftigungsverhältnisse
das Charakteristische ist, also nicht in Demjenigen, was ihr Beschäftigungsverhältniß
vor anderen Beschäftigungsverhältnissen kennzeichnet, sondern lediglich
durch die Person des Dienstherrn, der hier das Reich oder der Bundesstaat,
dort der Kommunalverband ist. Im § 4 Abs. 1 des I. u. A.V. G. werden
die Beamten des Reiches und der Bundesstaaten jedoch gleichwohl anders behandelt
als dieienigen der Kommunalverbände; die ersteren sind, soweit ihre
Beschäftigung als Beamte in Frage kommt, unter allen Umständen, einerlei,
ob sie pensionsberechtigt sind oder nicht, von der Versicherung ausgeschlossen,
die letzteren dagegen nur dann, wenn sie mit Pensionsberechtigung
angestellt sind. (Ueber die „Anstellung mit Pensionsberechtigung"
vergi. Anm. Hl 10. 13. 14).
Die Begründung des I. u. A.B.G. erläutert (S. 75) diese Verschiedenheit
in der Behandlung dahin: „Beamte des Reichs und der Bundesstaaten sind
durch die für sie geltenden dienstpragmatischen Vorschriften auch für den Fall,
daß sie vor Erlangung der Pensionsberechtigung invalid werden, in genügendem
Maße sichergestellt, da ihnen auch in solchen Fällen regelmäßig Pensionen oder doch
i ausreichende Unterstützungen gewährt werden. Es würde weder im Interesse dieser
Beamten, noch in dem Interesse der Anstellungsbehörden liegen, wenn beide Theile
in Folge der Unterstellung unter den Gesetzentwurf Beiträge für die reichsgesetzliche
Jnvaliditäts- und Altersversicherung zu entrichten genöthigt werden sollten.
Beamte der Kommunalverbände bedürfen dieser Versicherung ebenfalls nicht,
sobald sie mit Pensionsberechtigung angestellt sind; für andere Kommunalbeamte
dagegen wird wegen der Mannigfaltigkeit der in Betracht kommenden
statutarischen Bestimmungen grundsätzlich an der Versicherungspflicht festzuhalten
sein." (Ueber das Inkonsequente in dieser Verschiedenartigkeit der
Behandlung vergi, den Aufsatz in den A. N. f. Sachsen I S. 35).
Unter Kommunalverbänden sind die Selbstverwaltungsverbände
weiterer oder engerer Art zu verstehen, in welche sich die Bundesstaaten
gliedern, also Provinzen, Bezirke, Kreise, Gemeinden, selbstständige Gutsbezirke.
Im Zweifelsfalle ist für die Entscheidung der Frage, ob ein „Kommunalverband"
vorliegt, die Auffassung der Landeszentralbehörde ausschlaggebend.
(Plenarbeschluß des Reichs-Versicherungsamtes vom 5. Februar 1890, s.
Handbuch der Unfallvers., Anm. 2 zu § 4 S. 125.)
Rach einer Verordnung des sächsischen Ministeriums des Innern
vom 18. Dezember 1890 ist auch ein Sächsischer „Bezirks-Armenvcrein" als
ein auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften und zu öffentlich-rechtlichen
. Zwecken gebildeter Gemeindeverband, als ein Kommunalverband im Sinne
des § 4 Abs. 1 des I. u. A. V. G. anzusehen. m
io. Den „Kommunalverbänden" des § 4 Abs. 1 des I. u. A.B.G.
stehen die „anderen öffentlichen Verbände und Körperschaften", auf
deren mit Pensionsberechtigung angestellte Beamte nach §. 7 des I. u. A.B.G.
der Bundesrath die Bestimmung des §. 4 Abs. 1 ausdehnen kann, gegenüber.
Welche Verbände und Körperschaften unter diesen „anderen öffentlichen
Verbänden und Körperschaften" zu verstehen sind, giebt das Gesetz nicht an