Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anni.  9  u.  10.

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Vergi,  ferner  den  Erlaß  des  württembergischen  Ministeriums  des
Kirchen-  und  Schulwesens  vom  16.  Dezember  1890  unter  III.  (Schicker
S.  279):  „Dagegen  beziehen  sich  die  nachfolgenden  Bestimmungen  (betreffend
die  Versicherung  der  staatsseitig  Angestellten)  auf  die  für  Rechnung  eines
Beamten  angestellten  Gehilfen  nicht.  Diese  unterliegen  ganz  den  allgemeinen
Bestimmungen."  S.  ferner  Erlaß  des  württembergischen  Finanzministeriums ­
  vom  4.  Dezember  1890  (Schicker  S.  252)  und  des  Württemberg,-schen
  Ministeriums  des  Innern  vom  8.  Dezember  1890  (Schicker  S.  262).
».  Reichsbeamte,  Beamte  der  Bundesstaaten  auf  der  einen  Seite  und
Beamte  der  Kommunalverbände  auf  der  anderen  Seite  unterscheiden  sich
untereinander  nicht  in  Demjenigen,  was  an  ihrem  Beschäftigungsverhältnisse ­
  das  Charakteristische  ist,  also  nicht  in  Demjenigen,  was  ihr  Beschäftigungsverhältniß ­
  vor  anderen  Beschäftigungsverhältnissen  kennzeichnet,  sondern  lediglich ­
  durch  die  Person  des  Dienstherrn,  der  hier  das  Reich  oder  der  Bundesstaat, ­
  dort  der  Kommunalverband  ist.  Im  §  4  Abs.  1  des  I.  u.  A.V.  G.  werden
die  Beamten  des  Reiches  und  der  Bundesstaaten  jedoch  gleichwohl  anders  behandelt ­
  als  dieienigen  der  Kommunalverbände;  die  ersteren  sind,  soweit  ihre
Beschäftigung  als  Beamte  in  Frage  kommt,  unter  allen  Umständen,  einerlei,
ob  sie  pensionsberechtigt  sind  oder  nicht,  von  der  Versicherung  ausgeschlossen,
die  letzteren  dagegen  nur  dann,  wenn  sie  mit  Pensionsberechtigung
angestellt  sind.  (Ueber  die  „Anstellung  mit  Pensionsberechtigung"
vergi.  Anm.  Hl  10.  13.  14).
Die  Begründung  des  I.  u.  A.B.G.  erläutert  (S.  75)  diese  Verschiedenheit
in  der  Behandlung  dahin:  „Beamte  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten  sind
durch  die  für  sie  geltenden  dienstpragmatischen  Vorschriften  auch  für  den  Fall,
daß  sie  vor  Erlangung  der  Pensionsberechtigung  invalid  werden,  in  genügendem
Maße  sichergestellt,  da  ihnen  auch  in  solchen  Fällen  regelmäßig  Pensionen  oder  doch
i  ausreichende  Unterstützungen  gewährt  werden.  Es  würde  weder  im  Interesse  dieser
Beamten,  noch  in  dem  Interesse  der  Anstellungsbehörden  liegen,  wenn  beide  Theile
in  Folge  der  Unterstellung  unter  den  Gesetzentwurf  Beiträge  für  die  reichsgesetzliche
Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  zu  entrichten  genöthigt  werden  sollten.
Beamte  der  Kommunalverbände  bedürfen  dieser  Versicherung  ebenfalls  nicht,
sobald  sie  mit  Pensionsberechtigung  angestellt  sind;  für  andere  Kommunalbeamte
  dagegen  wird  wegen  der  Mannigfaltigkeit  der  in  Betracht  kommenden
statutarischen  Bestimmungen  grundsätzlich  an  der  Versicherungspflicht  festzuhalten ­
  sein."  (Ueber  das  Inkonsequente  in  dieser  Verschiedenartigkeit  der
Behandlung  vergi,  den  Aufsatz  in  den  A.  N.  f.  Sachsen  I  S.  35).
Unter  Kommunalverbänden  sind  die  Selbstverwaltungsverbände
weiterer  oder  engerer  Art  zu  verstehen,  in  welche  sich  die  Bundesstaaten
gliedern,  also  Provinzen,  Bezirke,  Kreise,  Gemeinden,  selbstständige  Gutsbezirke.
Im  Zweifelsfalle  ist  für  die  Entscheidung  der  Frage,  ob  ein  „Kommunalverband"
  vorliegt,  die  Auffassung  der  Landeszentralbehörde  ausschlaggebend.
(Plenarbeschluß  des  Reichs-Versicherungsamtes  vom  5.  Februar  1890,  s.
Handbuch  der  Unfallvers.,  Anm.  2  zu  §  4  S.  125.)
Rach  einer  Verordnung  des  sächsischen  Ministeriums  des  Innern
vom  18.  Dezember  1890  ist  auch  ein  Sächsischer  „Bezirks-Armenvcrein"  als
ein  auf  Grund  öffentlich-rechtlicher  Vorschriften  und  zu  öffentlich-rechtlichen
.  Zwecken  gebildeter  Gemeindeverband,  als  ein  Kommunalverband  im  Sinne
des  §  4  Abs.  1  des  I.  u.  A.  V.  G.  anzusehen.  m
io.  Den  „Kommunalverbänden"  des  §  4  Abs.  1  des  I.  u.  A.B.G.
stehen  die  „anderen  öffentlichen  Verbände  und  Körperschaften",  auf
deren  mit  Pensionsberechtigung  angestellte  Beamte  nach  §.  7  des  I.  u.  A.B.G.
der  Bundesrath  die  Bestimmung  des  §.  4  Abs.  1  ausdehnen  kann,  gegenüber.
Welche  Verbände  und  Körperschaften  unter  diesen  „anderen  öffentlichen
Verbänden  und  Körperschaften"  zu  verstehen  sind,  giebt  das  Gesetz  nicht  an
            
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