Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Sinnt.  10.

nnb  erläutert  auch  deren  Begründung  nicht  weiter,  als  daß  sie  (S.  78)  als
Beispiel  „Deichverbande"  anführt.  Die  Frage  ist  nach  dem  Staatsrechte  der
einzelnen  Bundesstaaten  (soweit  nicht  reichsgesetzliche  Vorschriften  darüber  erlassen ­
  werden)  zu  entscheiden;  jedenfalls  werden  darunter  die  kirchlichen  Verbände ­
  und  Schulverbände  fallen.
Der  Grund  für  die  Zulassung  der  Möglichkeit,  die  Befreiung  von  der
Verstcherungspfllcht  auf  die  Beamten  anderer  öffentlicher  Verbände  und  Körperschaften ­
  zu  erstrecken,  beruht  nun  nicht  sowohl  darauf,  daß  das  Beschäftigungsverhaltmß
  die  gleichen  charakteristischen  Eigenschaften  hat,  wie  das  der  Reichs-,
Staats-  und  Kommunalbeamten,  sondern  vielmehr  darauf,  daß,  wenn  diese
Beamten  mit  Pensionsberechtigung  angestellt  sind,  ihnen  für  die  Fälle  der
Bienstunfahlgkelt  und  der  Erlangung  hohen  Alters  dieselbe  Sicherstellung  ae-Ņļ)rt
  wird  als  jenen.  Die  die  Gewähr  dauernden  Bestehens  bietenden
öffentlichen  Verbände  und  Körperschaften  können  unter  Umständen  die  Sicherheit ­
  dauernder  Fürsorge  für  ihre  Angestellten  geben,  während  man  von  Privatpersonen ­
  diese  Sicherheit  nicht  erwartet.
Die  Anwendungen,  welche  der  Bundesrath  bis  jetzt  von  der  Bestimmung
gemacht  hat,  lassen  darauf  schließen,  daß  die  von  ihm  angewandte  Auslegung
der  Worte  „andere  öffentliche  Verbände  und  Körperschaften"  sich
nicht  an  enge  Schranken  halt  und  dabei  gerade  dem  angeführten  Gesichtspunkte ­
  weitgehende  Rechnung  getragen  wird.
Der  Bundesrath  hat  auf  Grund  der  vorliegenden  Bestimmung  insbesondere
auch  alle  Hofbeamten  für  von  der  Versicherungspflicht  befreiterklärt,  obivohl
  man  diese  kaum  als  Beamte  von  „Verbänden  oder  Körperschaften"
ivird  bezeichnen  können.  (Der  Erlaß  des  badischen  Ministeriums  des  Inneren
vom  29.  Dezember  1890  —  Ämtl.  Ausg.  für  Baden  S.  150  —  rechnet  zu  den
Beamten  der  Hofverwaltung  aber  auch  sogar  noch  diejenigen  „der  Verwaltungen ­
  der  Fideikommisse  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  Privatbesitzimgen
  Sr.  Königl.  Hoheit  des  Großherzogs".  Wegen  der  Anwendung
des  Begriffes  Hofbeamte  im  Großherzogthum  Hessen,  s.  Bemerkung  in  der
„I.  u  A.V.  im  D.  R.",  II.  S.  18.)
Zufolge  den  Bekanntmachungen  des  Reichs-Versicherungsamtes  vom
^  m.  Ä.  f.  3.  u.  Ä.B.  1891,  e.  165),  uom  30.  W  1892
(àlida  1892  S.  105)  vom  31.  Dezember  1892  (ebenda  1893  S.  1)  und  vom
31.  August  1893  (ebenda  1893  S.  127)  hat  der  Bundesrath  die  Befreiung  von
i  er  Versicherungspflicht  bis  jetzt  erstreckt  auf

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die  Beamte«  der  landesherrlichen  Hof-,  Domanial-,
Kamera!-,  Forst-  und  ähnlichen  Verwaltungen  .  .
die  Beamten  der  Herzog!,  braunschweigischc'u  Landschaft ­

die  Beamten  der  Fürstlich  hohenzollernschen  Fideikommißverivaltung

die  der  Pensions-,  Wittwen-  und  Waiscnkasse  der  Angestelltcn
  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft
  angehörenden  Beamten
die  Beamten  derpreußischenRentenversicherungsanstalt
die  Beamten  der  pommerschen  Landschaft  ....
die  Beamten  der  schlesischen  Landschaft
die  Beamten  der  vereinigten  pfälzischen  Eisenbahngesellschaften ­

die  Beamten  der  westpreußischen  Landschaft  und  der
neuen  westpreußischen  Landschaft,  sowie  der  mit
ersterer  verbundenen  landschaftlichen  Darlehnskasse

durch  Bundesrathsbeschluß
  vom
18.  Dezember  1890
18.  Dezember  1890
18.  Dezember  1890

5.  März  1891
18.  Juni  1891
18.  Juni  1891
18.  Juni  1891
11.  Dezember  1890

7.  Jannar  1892
            
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