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Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 10.
nnb erläutert auch deren Begründung nicht weiter, als daß sie (S. 78) als
Beispiel „Deichverbande" anführt. Die Frage ist nach dem Staatsrechte der
einzelnen Bundesstaaten (soweit nicht reichsgesetzliche Vorschriften darüber er
lassen werden) zu entscheiden; jedenfalls werden darunter die kirchlichen Ver
bände und Schulverbände fallen.
Der Grund für die Zulassung der Möglichkeit, die Befreiung von der
Verstcherungspfllcht auf die Beamten anderer öffentlicher Verbände und Körper
schaften zu erstrecken, beruht nun nicht sowohl darauf, daß das Beschäftigungs-
verhaltmß die gleichen charakteristischen Eigenschaften hat, wie das der Reichs-,
Staats- und Kommunalbeamten, sondern vielmehr darauf, daß, wenn diese
Beamten mit Pensionsberechtigung angestellt sind, ihnen für die Fälle der
Bienstunfahlgkelt und der Erlangung hohen Alters dieselbe Sicherstellung ae-
Ņļ)rt wird als jenen. Die die Gewähr dauernden Bestehens bietenden
öffentlichen Verbände und Körperschaften können unter Umständen die Sicher
heit dauernder Fürsorge für ihre Angestellten geben, während man von Privat
personen diese Sicherheit nicht erwartet.
Die Anwendungen, welche der Bundesrath bis jetzt von der Bestimmung
gemacht hat, lassen darauf schließen, daß die von ihm angewandte Auslegung
der Worte „andere öffentliche Verbände und Körperschaften" sich
nicht an enge Schranken halt und dabei gerade dem angeführten Gesichts
punkte weitgehende Rechnung getragen wird.
Der Bundesrath hat auf Grund der vorliegenden Bestimmung insbesondere
auch alle Hofbeamten für von der Versicherungspflicht befreiterklärt, ob-
ivohl man diese kaum als Beamte von „Verbänden oder Körperschaften"
ivird bezeichnen können. (Der Erlaß des badischen Ministeriums des Inneren
vom 29. Dezember 1890 — Ämtl. Ausg. für Baden S. 150 — rechnet zu den
Beamten der Hofverwaltung aber auch sogar noch diejenigen „der Verwal
tungen der Fideikommisse des Großherzoglichen Hauses und der Privat-
besitzimgen Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs". Wegen der Anwendung
des Begriffes Hofbeamte im Großherzogthum Hessen, s. Bemerkung in der
„I. u A.V. im D. R.", II. S. 18.)
Zufolge den Bekanntmachungen des Reichs-Versicherungsamtes vom
^ m. Ä. f. 3. u. Ä.B. 1891, e. 165), uom 30. W 1892
(àlida 1892 S. 105) vom 31. Dezember 1892 (ebenda 1893 S. 1) und vom
31. August 1893 (ebenda 1893 S. 127) hat der Bundesrath die Befreiung von
i er Versicherungspflicht bis jetzt erstreckt auf
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die Beamte« der landesherrlichen Hof-, Domanial-,
Kamera!-, Forst- und ähnlichen Verwaltungen . .
die Beamten der Herzog!, braunschweigischc'u Land
schaft
die Beamten der Fürstlich hohenzollernschen Fidei-
kommißverivaltung
die der Pensions-, Wittwen- und Waiscnkasse der An-
gestelltcn der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesell-
schaft angehörenden Beamten
die Beamten derpreußischenRentenversicherungsanstalt
die Beamten der pommerschen Landschaft ....
die Beamten der schlesischen Landschaft
die Beamten der vereinigten pfälzischen Eisenbahn
gesellschaften
die Beamten der westpreußischen Landschaft und der
neuen westpreußischen Landschaft, sowie der mit
ersterer verbundenen landschaftlichen Darlehnskasse
durch Bundes-
rathsbeschluß vom
18. Dezember 1890
18. Dezember 1890
18. Dezember 1890
5. März 1891
18. Juni 1891
18. Juni 1891
18. Juni 1891
11. Dezember 1890
7. Jannar 1892