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Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 10.
den und Körperschaften verschieden beurtheilt werden müssen. In sehr weit-
gehendem Maße gesteht die Rev.Entsch. vom 15. Februar 1892 Nr. 190
(A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 136> den an der Spitze des Verbandes u. s. w
stehenden Organen die Befugnitz zu, Beschlüsse zu fassen, welche eine Wirkung
haben gleich der der dienstpragmatischen Vorschriften der Staats- und Kom-
munalbehorden. Es heißt dort (S.137): „Wahrend der §4 Abs. 1 des I. u.
A.V.G. btc Beamten des Reichs und der Bundesstaaten sowie die mit Pen
sionsberechtigung angestellten Beamten von Kommunalverbänden von der Der-
sicherungsslicht ohne Weiteres ausschließt, ist im §. 7 a. a. O. dem Bundesrathe
die Besugniß ertheilt, die Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag
auch auf solche Beamten auszudehnen, welche von anderen öffentlichen Ver
banden Mid Körperschaften mit Pensionsberechtigung angestellt sind. Die letzt
gedachte Bestimmung bildet somit eine Ergänzung und Erweiterung der
ersteren, steht mit dieser aber auf derselben Linie und hat für die von ihr be
troffenen Personen die gleiche Bedeutung wie der §.4 für die darin genannten
Beamtenkategonen. Wie nun für die Frage, wer als Staatsbeamter im Sinne
des §. 4 a. a. O. anzusehen ist, die Bestimmungen des öffentlichen Rechtes des-
lenlgen Staates, m dessen Diensten der Betreffende steht, und weiterhin die
sur dl e einzelnen Zweige der Staatsverwaltung erlassenen dicnstpraqmatischen
Vorschriften von entscheidender Bedeutung sind, so wird auch bei der Aus-
»"b%'Ti,biwg der gemäß §.7 des I. n. A.V.G. gefaßten Bundes-
rathvbeschluffe, soweit es sich uni die Abgrenzilng der betreffenden Beamten-
gruppen handelt, die Auffassung desjenigen Verbandes u. s. w. we entlich ins
Gewicht fallen muffen. Dies wird um so mehr der Fall sein, als der Bundes-
rath derartige Be,chlusse nur „auf Antrag" fassen kaun: was mit dem Antrage
beabsichtigt war, darüber wird der Vorstand oder die Vertretung des betreffenden
Verbandes u. s. w. selbst zweifellos die zuverlässigste Auskunft ertheilen können "
Wollte man den Beschluß des Vorstandes des Verbandes nicht bloß wie
vorstehend gesagt, „ms Gewicht fallen lassen", sondern ihm eine entscheidende
Bedeutung einräumen, so wäre das im Interesse der betreffenden Angestellten
um ,o bedenklicher, als beim Mangel einer entgegenstehenden Bestimmung des
Bundcsrathes auch hier Personen für „Beamte" zii erachten sein können, welche
mit dem Vorbehalte der Kündigung angestellt sind; das Vorhandensein der
Pensionsberechtigung, die die Voraussetzung der Befreiung aller
unter 1 bis 21 bezeichneten Beamten ist, hindert eine solche Anstellung
nicht. Durch die Geltendmachung der Kündigung aber gehen sie der Pensions
berechtigung verlustig, um derentwillen sie von der Versicherungspflicht befreit
sind; zugleich aber entbehren sie der Anwartschaft auf Rente, die ihnen erwachsen
ivare, wenn die Befreiung nicht erfolgt wäre.
Für die Beamten derjenigen Verbände und Körperschaften, in Bezug auf
welche die Ausdehnung der Befreiung von der Versicherungspslicht nicht schon
von dem Inkrafttreten des Jnvaliditäts- und Altersversichcrungsqesetzes ab aus
gesprochen war, tritt mit der späteren Befreiung die Wirkung ein, daß einerseits
die in der Zeit vom 1. Januar 1891 bis zum Tage der Beendigung der rcichs-
gesetzlichen Versicherungspflicht für sie an die Versicherungsanstalten geleisteten
Beiträge von diesen nicht zurückgezahlt werden, andererseits die bis zum Tage
des Allsscheidens verwilligten Renten und diejenigen Renten, welche zwar noch
nicht bewilligt waren, für welche aber die gesetzlichen Voraussetzungen bereits
vorlagen, auch nach dem Ausscheiden fortentrichtet werden müssen. Da den aus
geschiedenen Beamten die etivaigen Rentenbeivilliglingen auf Grund der Ueber-
gangsbestimmilngen zu Theil geworden sind, die gezahlten Beiträge aber
schwerlich in diesen Fällen eine Gcgeuleistiing für die aus den Uebergaugs-
bestimmungcn erwachsene außerordentliche Belastung darstellen, so kaun aus
diesem Sachverhältnisse leicht eine ungerechtfertigte Benachtheiligung der Ver
sicherungsanstalten entstehen.