90
Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 10.
den und Körperschaften verschieden beurtheilt werden müssen. In sehr weitgehendem
Maße gesteht die Rev.Entsch. vom 15. Februar 1892 Nr. 190
(A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 136> den an der Spitze des Verbandes u. s. w
stehenden Organen die Befugnitz zu, Beschlüsse zu fassen, welche eine Wirkung
haben gleich der der dienstpragmatischen Vorschriften der Staats- und Kommunalbehorden.
Es heißt dort (S.137): „Wahrend der §4 Abs. 1 des I. u.
A.V.G. btc Beamten des Reichs und der Bundesstaaten sowie die mit Pensionsberechtigung
angestellten Beamten von Kommunalverbänden von der Dersicherungsslicht
ohne Weiteres ausschließt, ist im §. 7 a. a. O. dem Bundesrathe
die Besugniß ertheilt, die Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag
auch auf solche Beamten auszudehnen, welche von anderen öffentlichen Verbanden
Mid Körperschaften mit Pensionsberechtigung angestellt sind. Die letztgedachte
Bestimmung bildet somit eine Ergänzung und Erweiterung der
ersteren, steht mit dieser aber auf derselben Linie und hat für die von ihr betroffenen
Personen die gleiche Bedeutung wie der §.4 für die darin genannten
Beamtenkategonen. Wie nun für die Frage, wer als Staatsbeamter im Sinne
des §. 4 a. a. O. anzusehen ist, die Bestimmungen des öffentlichen Rechtes deslenlgen
Staates, m dessen Diensten der Betreffende steht, und weiterhin die
sur dl e einzelnen Zweige der Staatsverwaltung erlassenen dicnstpraqmatischen
Vorschriften von entscheidender Bedeutung sind, so wird auch bei der Aus-»"b%'Ti,biwg
der gemäß §.7 des I. n. A.V.G. gefaßten Bundesrathvbeschluffe,
soweit es sich uni die Abgrenzilng der betreffenden Beamtengruppen
handelt, die Auffassung desjenigen Verbandes u. s. w. we entlich ins
Gewicht fallen muffen. Dies wird um so mehr der Fall sein, als der Bundesrath
derartige Be,chlusse nur „auf Antrag" fassen kaun: was mit dem Antrage
beabsichtigt war, darüber wird der Vorstand oder die Vertretung des betreffenden
Verbandes u. s. w. selbst zweifellos die zuverlässigste Auskunft ertheilen können "
Wollte man den Beschluß des Vorstandes des Verbandes nicht bloß wie
vorstehend gesagt, „ms Gewicht fallen lassen", sondern ihm eine entscheidende
Bedeutung einräumen, so wäre das im Interesse der betreffenden Angestellten
um ,o bedenklicher, als beim Mangel einer entgegenstehenden Bestimmung des
Bundcsrathes auch hier Personen für „Beamte" zii erachten sein können, welche
mit dem Vorbehalte der Kündigung angestellt sind; das Vorhandensein der
Pensionsberechtigung, die die Voraussetzung der Befreiung aller
unter 1 bis 21 bezeichneten Beamten ist, hindert eine solche Anstellung
nicht. Durch die Geltendmachung der Kündigung aber gehen sie der Pensionsberechtigung
verlustig, um derentwillen sie von der Versicherungspflicht befreit
sind; zugleich aber entbehren sie der Anwartschaft auf Rente, die ihnen erwachsen
ivare, wenn die Befreiung nicht erfolgt wäre.
Für die Beamten derjenigen Verbände und Körperschaften, in Bezug auf
welche die Ausdehnung der Befreiung von der Versicherungspslicht nicht schon
von dem Inkrafttreten des Jnvaliditäts- und Altersversichcrungsqesetzes ab ausgesprochen
war, tritt mit der späteren Befreiung die Wirkung ein, daß einerseits
die in der Zeit vom 1. Januar 1891 bis zum Tage der Beendigung der rcichsgesetzlichen
Versicherungspflicht für sie an die Versicherungsanstalten geleisteten
Beiträge von diesen nicht zurückgezahlt werden, andererseits die bis zum Tage
des Allsscheidens verwilligten Renten und diejenigen Renten, welche zwar noch
nicht bewilligt waren, für welche aber die gesetzlichen Voraussetzungen bereits
vorlagen, auch nach dem Ausscheiden fortentrichtet werden müssen. Da den ausgeschiedenen
Beamten die etivaigen Rentenbeivilliglingen auf Grund der Uebergangsbestimmilngen
zu Theil geworden sind, die gezahlten Beiträge aber
schwerlich in diesen Fällen eine Gcgeuleistiing für die aus den Uebergaugsbestimmungcn
erwachsene außerordentliche Belastung darstellen, so kaun aus
diesem Sachverhältnisse leicht eine ungerechtfertigte Benachtheiligung der Versicherungsanstalten
entstehen.