Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  10.

den  und  Körperschaften  verschieden  beurtheilt  werden  müssen.  In  sehr  weitgehendem
  Maße  gesteht  die  Rev.Entsch.  vom  15.  Februar  1892  Nr.  190
(A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  136>  den  an  der  Spitze  des  Verbandes  u.  s.  w
stehenden  Organen  die  Befugnitz  zu,  Beschlüsse  zu  fassen,  welche  eine  Wirkung
haben  gleich  der  der  dienstpragmatischen  Vorschriften  der  Staats-  und  Kommunalbehorden.
  Es  heißt  dort  (S.137):  „Wahrend  der  §4  Abs.  1  des  I.  u.
A.V.G.  btc  Beamten  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten  sowie  die  mit  Pensionsberechtigung ­
  angestellten  Beamten  von  Kommunalverbänden  von  der  Dersicherungsslicht
  ohne  Weiteres  ausschließt,  ist  im  §.  7  a.  a.  O.  dem  Bundesrathe
die  Besugniß  ertheilt,  die  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  auf  Antrag
auch  auf  solche  Beamten  auszudehnen,  welche  von  anderen  öffentlichen  Verbanden ­
  Mid  Körperschaften  mit  Pensionsberechtigung  angestellt  sind.  Die  letztgedachte ­
  Bestimmung  bildet  somit  eine  Ergänzung  und  Erweiterung  der
ersteren,  steht  mit  dieser  aber  auf  derselben  Linie  und  hat  für  die  von  ihr  betroffenen ­
  Personen  die  gleiche  Bedeutung  wie  der  §.4  für  die  darin  genannten
Beamtenkategonen.  Wie  nun  für  die  Frage,  wer  als  Staatsbeamter  im  Sinne
des  §.  4  a.  a.  O.  anzusehen  ist,  die  Bestimmungen  des  öffentlichen  Rechtes  deslenlgen
  Staates,  m  dessen  Diensten  der  Betreffende  steht,  und  weiterhin  die
sur  dl  e  einzelnen  Zweige  der  Staatsverwaltung  erlassenen  dicnstpraqmatischen
Vorschriften  von  entscheidender  Bedeutung  sind,  so  wird  auch  bei  der  Aus-»"b%'Ti,biwg
  der  gemäß  §.7  des  I.  n.  A.V.G.  gefaßten  Bundesrathvbeschluffe,
  soweit  es  sich  uni  die  Abgrenzilng  der  betreffenden  Beamtengruppen
  handelt,  die  Auffassung  desjenigen  Verbandes  u.  s.  w.  we  entlich  ins
Gewicht  fallen  muffen.  Dies  wird  um  so  mehr  der  Fall  sein,  als  der  Bundesrath
  derartige  Be,chlusse  nur  „auf  Antrag"  fassen  kaun:  was  mit  dem  Antrage
beabsichtigt  war,  darüber  wird  der  Vorstand  oder  die  Vertretung  des  betreffenden
Verbandes  u.  s.  w.  selbst  zweifellos  die  zuverlässigste  Auskunft  ertheilen  können  "
Wollte  man  den  Beschluß  des  Vorstandes  des  Verbandes  nicht  bloß  wie
vorstehend  gesagt,  „ms  Gewicht  fallen  lassen",  sondern  ihm  eine  entscheidende
Bedeutung  einräumen,  so  wäre  das  im  Interesse  der  betreffenden  Angestellten
um  ,o  bedenklicher,  als  beim  Mangel  einer  entgegenstehenden  Bestimmung  des
Bundcsrathes  auch  hier  Personen  für  „Beamte"  zii  erachten  sein  können,  welche
mit  dem  Vorbehalte  der  Kündigung  angestellt  sind;  das  Vorhandensein  der
Pensionsberechtigung,  die  die  Voraussetzung  der  Befreiung  aller
unter  1  bis  21  bezeichneten  Beamten  ist,  hindert  eine  solche  Anstellung
nicht.  Durch  die  Geltendmachung  der  Kündigung  aber  gehen  sie  der  Pensionsberechtigung ­
  verlustig,  um  derentwillen  sie  von  der  Versicherungspflicht  befreit
sind;  zugleich  aber  entbehren  sie  der  Anwartschaft  auf  Rente,  die  ihnen  erwachsen
ivare,  wenn  die  Befreiung  nicht  erfolgt  wäre.
Für  die  Beamten  derjenigen  Verbände  und  Körperschaften,  in  Bezug  auf
welche  die  Ausdehnung  der  Befreiung  von  der  Versicherungspslicht  nicht  schon
von  dem  Inkrafttreten  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversichcrungsqesetzes  ab  ausgesprochen ­
  war,  tritt  mit  der  späteren  Befreiung  die  Wirkung  ein,  daß  einerseits
die  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  1891  bis  zum  Tage  der  Beendigung  der  rcichsgesetzlichen
  Versicherungspflicht  für  sie  an  die  Versicherungsanstalten  geleisteten
Beiträge  von  diesen  nicht  zurückgezahlt  werden,  andererseits  die  bis  zum  Tage
des  Allsscheidens  verwilligten  Renten  und  diejenigen  Renten,  welche  zwar  noch
nicht  bewilligt  waren,  für  welche  aber  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  bereits
vorlagen,  auch  nach  dem  Ausscheiden  fortentrichtet  werden  müssen.  Da  den  ausgeschiedenen ­
  Beamten  die  etivaigen  Rentenbeivilliglingen  auf  Grund  der  Uebergangsbestimmilngen
  zu  Theil  geworden  sind,  die  gezahlten  Beiträge  aber
schwerlich  in  diesen  Fällen  eine  Gcgeuleistiing  für  die  aus  den  Uebergaugsbestimmungcn
  erwachsene  außerordentliche  Belastung  darstellen,  so  kaun  aus
diesem  Sachverhältnisse  leicht  eine  ungerechtfertigte  Benachtheiligung  der  Versicherungsanstalten ­
  entstehen.
            
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