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3" Ziffer III der Anleitung Anni. 11.
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ausgesprochen wird. wcycnigeu
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v e rs i ch e run g s a n st a lten sofern, was bei Vielen der Fall sein wird, deren
Beamte nicht ohnehin zu den Beamten des betreffenden Staates berw des
betreffenden weiteren Kommunalverbnndes gehören.) 6 '
Süff,?**' ohne Rücksicht ans die Höhe des von ihnen bezogenen
^ohns oder Gehalts als vcrsichernngspflichtig zu behandeln. Der Begriff der
„höheren Bureaubeamten" kommt, soiveit es sich um die Bureaus der Bcrnfs-
genossenschaften handelt, nicht in Frage."
^Das Reichs-Versicherungsamt hat ferner in der Rev. Entsch. Nr. 72
M. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 177) hinsichtlich eines im Bureau eines prenffl-
schen Landraths beschäftigten Privatgehilfen, weil der Begriff des
„höheren Bureaubeamten" auf ihn nicht anwendbar sei, die Versichernna/-
bfllcht anerkannt und dabei Folgendes ausgeführt: „Es läfft sich „iclit ver-
Staats- oder Kommunalbehörden angestellten Expedienten und Registratoren