Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Zwangsreserve.

die  gesetzmäßige  Verwendung  des  Reservefonds,  ohne  daß  das
Versäumte  durch  verstärkte  Dotierung  nachzuholen  ist 1 ).
Der  Betrag,  der  hei  der  Errichtung  der  Gesellschaft  {Gründungsreserven) ­
  oder  hei  der  Erhöhung  des  Grundkapitals  durch
Ausgabe  der  Aktien  für  einen  höheren  als  den  Nennbetrag  (Aufgeld ­
  =  Agio)  über  diesen  Betrag  und  über  den  Betrag  der  durch
Ausgabe  der  Aktien  entstehenden  Kosten  hinaus  erzielt  wird,,
ist  der  gesetzlichen  Reserve  zuzuführen  (Kapitalreserve,  Agioreserve, ­
  außerordentliche?  fallweise  Dotierung),  auch  dann,  wenn
die  Zwangsreserve  den  gesetzlichen  oder  statutarischen  Höchstbetrag ­
  bereits  erreicht  oder  überschritten  hat.  Diese  Vorschrift
ist  natürlich,  weil  andernfalls  als  Dividende  das  wieder  zurückgezahlt ­
  werden  würde,  was  die  Aktionäre  zur  Kapitalvermehrung
beigetragen  haben  *  1  2  3 ).  Wie  die  Aufzahlungen,  sind  auch  die  Zuzahlungen ­
  der  Aktionäre  (bei  der  Umwandlung  in  Vorzugsaktien
ohne  Erhöhung  des  Grundkapitals)  oder  Zuzahlungen  der  Gründer ­
  im  Interesse  der  Gesellschaft  zu  behandeln,  die  ohne  Erhöhung ­
  des  Grundkapitals  gegen  Gewährung  von  Vorzugsrechten
für  die  Aktien  geleistet  werden,  falls  nicht  eine  andere  Verwendung, ­
  beispielsweise  außerordentliche  Abschreibung,  Deckung
außerordentlicher  Verluste,  beschlossen  wird.  Doch  kann  die
Generalversammlung  beschließen,  daß  solche  Zuzahlungen  sofort
zur  Deckung  außerordentlicher  Verluste  oder  zu  außerordentlichen ­
  Abschreibungen  verwendet  werden  sollen;  dann  sind  sie
nicht  der  Reserve  zuzuführen.
Bei  der  Gründung  von  Versicherungsaktiengesellschaften  hat
sich  die  Gepflogenheit  herausgebildet,  einen  sogenannten  Organisationsfonds ­
  zu  schaffen  und  diesen  durch  vertragsmäßige  ä  fondsperdu-Zahlungen
  der  Aktionäre  aufzubringen.  Dadurch  sollen
Mittel  bereitgestellt  werden,  die  zur  Errichtung  und  zum  Aufbau
des  Geschäftes  in  den  ersten  Jahren  notwendigen  Aufwendungen
zu  decken.  Solche  Beiträge  sind  Sonderleistungen  der  Aktionäre

i)  Z.  B.:
1.  Jahr  Reingewinn  200,  Auszahlungsbetrag  190,  Res.-Dot,  10.
2.  „  Bilanzverlust  20,  Auszahlungsbetrag  —,  Res.-Dot.  —
3.  „  Reingewinn  48,  Auszahlungsbetrag  45,6,  Res.-Dot.  2,4.
*)  Wie  Agiobeträge  dem  Reservefonds  entzogen  wurden,  vgl.  Dalberg
in  der  Leipziger  Zeitschr,  f.  Handelsrecht,  1913,  Nr.  12
            
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