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Zwangsreserve.
die gesetzmäßige Verwendung des Reservefonds, ohne daß das
Versäumte durch verstärkte Dotierung nachzuholen ist 1 ).
Der Betrag, der hei der Errichtung der Gesellschaft {Gründungsreserven)
oder hei der Erhöhung des Grundkapitals durch
Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nennbetrag (Aufgeld
= Agio) über diesen Betrag und über den Betrag der durch
Ausgabe der Aktien entstehenden Kosten hinaus erzielt wird,,
ist der gesetzlichen Reserve zuzuführen (Kapitalreserve, Agioreserve,
außerordentliche? fallweise Dotierung), auch dann, wenn
die Zwangsreserve den gesetzlichen oder statutarischen Höchstbetrag
bereits erreicht oder überschritten hat. Diese Vorschrift
ist natürlich, weil andernfalls als Dividende das wieder zurückgezahlt
werden würde, was die Aktionäre zur Kapitalvermehrung
beigetragen haben * 1 2 3 ). Wie die Aufzahlungen, sind auch die Zuzahlungen
der Aktionäre (bei der Umwandlung in Vorzugsaktien
ohne Erhöhung des Grundkapitals) oder Zuzahlungen der Gründer
im Interesse der Gesellschaft zu behandeln, die ohne Erhöhung
des Grundkapitals gegen Gewährung von Vorzugsrechten
für die Aktien geleistet werden, falls nicht eine andere Verwendung,
beispielsweise außerordentliche Abschreibung, Deckung
außerordentlicher Verluste, beschlossen wird. Doch kann die
Generalversammlung beschließen, daß solche Zuzahlungen sofort
zur Deckung außerordentlicher Verluste oder zu außerordentlichen
Abschreibungen verwendet werden sollen; dann sind sie
nicht der Reserve zuzuführen.
Bei der Gründung von Versicherungsaktiengesellschaften hat
sich die Gepflogenheit herausgebildet, einen sogenannten Organisationsfonds
zu schaffen und diesen durch vertragsmäßige ä fondsperdu-Zahlungen
der Aktionäre aufzubringen. Dadurch sollen
Mittel bereitgestellt werden, die zur Errichtung und zum Aufbau
des Geschäftes in den ersten Jahren notwendigen Aufwendungen
zu decken. Solche Beiträge sind Sonderleistungen der Aktionäre
i) Z. B.:
1. Jahr Reingewinn 200, Auszahlungsbetrag 190, Res.-Dot, 10.
2. „ Bilanzverlust 20, Auszahlungsbetrag —, Res.-Dot. —
3. „ Reingewinn 48, Auszahlungsbetrag 45,6, Res.-Dot. 2,4.
*) Wie Agiobeträge dem Reservefonds entzogen wurden, vgl. Dalberg
in der Leipziger Zeitschr, f. Handelsrecht, 1913, Nr. 12