Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Zwangsreserve. 
die gesetzmäßige Verwendung des Reservefonds, ohne daß das 
Versäumte durch verstärkte Dotierung nachzuholen ist 1 ). 
Der Betrag, der hei der Errichtung der Gesellschaft {Grün 
dungsreserven) oder hei der Erhöhung des Grundkapitals durch 
Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nennbetrag (Auf 
geld = Agio) über diesen Betrag und über den Betrag der durch 
Ausgabe der Aktien entstehenden Kosten hinaus erzielt wird,, 
ist der gesetzlichen Reserve zuzuführen (Kapitalreserve, Agio 
reserve, außerordentliche? fallweise Dotierung), auch dann, wenn 
die Zwangsreserve den gesetzlichen oder statutarischen Höchst 
betrag bereits erreicht oder überschritten hat. Diese Vorschrift 
ist natürlich, weil andernfalls als Dividende das wieder zurück 
gezahlt werden würde, was die Aktionäre zur Kapitalvermehrung 
beigetragen haben * 1 2 3 ). Wie die Aufzahlungen, sind auch die Zu 
zahlungen der Aktionäre (bei der Umwandlung in Vorzugsaktien 
ohne Erhöhung des Grundkapitals) oder Zuzahlungen der Grün 
der im Interesse der Gesellschaft zu behandeln, die ohne Er 
höhung des Grundkapitals gegen Gewährung von Vorzugsrechten 
für die Aktien geleistet werden, falls nicht eine andere Verwen 
dung, beispielsweise außerordentliche Abschreibung, Deckung 
außerordentlicher Verluste, beschlossen wird. Doch kann die 
Generalversammlung beschließen, daß solche Zuzahlungen sofort 
zur Deckung außerordentlicher Verluste oder zu außerordent 
lichen Abschreibungen verwendet werden sollen; dann sind sie 
nicht der Reserve zuzuführen. 
Bei der Gründung von Versicherungsaktiengesellschaften hat 
sich die Gepflogenheit herausgebildet, einen sogenannten Organi 
sationsfonds zu schaffen und diesen durch vertragsmäßige ä fonds- 
perdu-Zahlungen der Aktionäre aufzubringen. Dadurch sollen 
Mittel bereitgestellt werden, die zur Errichtung und zum Aufbau 
des Geschäftes in den ersten Jahren notwendigen Aufwendungen 
zu decken. Solche Beiträge sind Sonderleistungen der Aktionäre 
i) Z. B.: 
1. Jahr Reingewinn 200, Auszahlungsbetrag 190, Res.-Dot, 10. 
2. „ Bilanzverlust 20, Auszahlungsbetrag —, Res.-Dot. — 
3. „ Reingewinn 48, Auszahlungsbetrag 45,6, Res.-Dot. 2,4. 
*) Wie Agiobeträge dem Reservefonds entzogen wurden, vgl. Dalberg 
in der Leipziger Zeitschr, f. Handelsrecht, 1913, Nr. 12
	        
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