Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anni.  13.

wortnng  der  Frage  ab,  ob  die  Mitgliedschaft  des  Klagers  bei  der  „Pensiouska,,e
  sur  die  Distriktsstraßenwärter  der  Amtsbezirke  A.  und  B.  und  deren  Hinterbliebene" ­
  eine  Pensionsberechtigung  im  Sinne  des  §.  4  Abs.  1  a.  a.  C.  in
sich  schließt  oder  sie  doch  ersetzt.
Die  vorbezeichnete  Pensionskasse  bezweckt  nach  ihrem  Statut  die  Unterstutzung
  ihrer  Mitglieder  im  Falle  der  wegen  Dienstunfähigkeit  eintretenden
Dienstentlassung,  sowie  die  Unterstützung  der  bei  dem  Tode  der  Mitglieder
hiiiterblelbenden  Wittwen  und  Waisen.  Die  Distriktsstraßenwärter  sind  von
ihrem  Dienstantiitte  an  berechtigt  und  vcrpffichtet,  der  Pensiouskasse  beizutreten;
die  zur  Zelt  ihrer  Gründung  bereits  im  Dienste  Gewesenen  waren  zuul  Eintritt
nur  berechtigt,  haben  aber  ausweislich  der  Akten  sämmtlich  —  insbesondere

auch  der  Klä
nahmen  und

er  —  von  dieser  Berechtigung  Gebrauch  gemacht.  Die  Ein->
  o  der  Kasse  setzen  sich  aus  den  Beiträgen  der  Mitglieder,
den  Zuschüssen  des  Distrikts  und  eimgen  anderen  der  Kasse  zugewiesenen  Einnahmeposten ­
  zusammen.  Die  Mitglieder  erwerben  den  Anspruch  auf  Pcnsionsbezug
  für  sich  und  ihre  Hinterbliebenen  nach  vollendeter  fünfjähriger  Dienst-Be#»
  Die  Sin"«#",  ber  Ü#  ;ur  %eßreihmg  ber  fabongagemciBe»
Pensionen  und  Unterstützungen,  sowie  der  Verwaltungskosten  nicht  aus  und
lassen  sie  sich  auch  aus  dem  Reservefonds  bei  dessen  statutenmäßiger  Inanspruchnahme ­
  nicht  ergänzen,  so  sind  die  Pensionen  rc.  nach  §.  14  des  Statuts  auf
so  lange  entsprechend  zu  ermäßigen,  bis  der  Stand  der  Kasse  die  Auszahlung
der  vollen  Betrage  wieder  gestattet.  J  0
Angesichts  dieser  Bestimmungen  kann  die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts
als  zutreffeiid  nicht  anerkannt  tverden.
Der  Absicht  des  Gesetzgebers,  die  Vortheile  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung ­
  möglichst  weiten  Kreisen  zugänglich  zu  machen,  und  Den,  Charakter
des  §.  4  Abs.  1  des  I.  u.  A.B.G.  als  einer  Ausnahmevorschrift  entspricht  es
ohne  Zweifel,  wenn  der  Begriff  der  „Anstellung  mit  Pensionsberechtigung'
keine  ausdehnende  Interpretation  erfährt.  Diese  Auffassung  findet  sich  schon
ui  den  Motiven  zu  §.  3  der  Vorlage,  jetzt  §.  4  des  Gesetzes'(Sten.Verh.  4.  Bd.
Ş-  67  —  Anm.  III  9  S.  87  —  ),  wo  die  gesetzliche  Fürsorge  für  die  Beamten
von  Kommunalverbanden  nur  dann  als  entbehrlich  erachtet  wird  wenn  sie
mit  Pensionsberechtigung  angestellt  sind;  „für  andere  Kommunalbeamte"  —
fahren  die  Motive  wörtlich  fort  -  „wird  wegen  der  Mannigfaltigkeit  der  in
Betracht  kommenden  statutarischen  Bestimmungen  gruiidsätzlich  an  der  Versichcrullgspfllcht
  festzuhalten  sein."  Dieser  Ausführung  entspricht  weiter  der  Wortaut
  des  §.  5,  der  sich  an  den  ersten  Absatz  des  §.  4  aufs  Eugste  anschließt.
Auch  mag  auf  die  Begründung  zu  dem  -  denselben  gesetzgeberischen  Gedankeii
ausdruckenden  —  §.  4  des  U.V.G.  vom  6.  Juli  1884  verwiesen  werden,  wo
es  heißt,  es  wurde  die  Heranziehung  der  Beamten  zur  Versicherung  ohne  Rücksicht ­
  aus  ihre  Pensionsberechtigung  eine  erwünschte  Rückwirkung  auf  die  Gesetzgebung ­
  der  einzelnen  Buiidesstaatcn  über  die  Pensionirung  von  Beamten  ausüben ­
  (stenographische  Berichte  über  die  Verhandlungen  des  Reichstags  5.  Legislaturperiode ­
  IV.  Session  1884  3.  Bd.  S.  71).  Auf  Grund  ähnlicher  Erwägungen
  hat  sich  auch  das  Reichs-Versicherungsamt  bereits  in  seiner  Revisionsentscheidung
  34  (A.  R.  f.  I.  u.  A.N.  1891  S.  150)  für  eine  strenge  Auslegung ­
  des  Wortes  „Pension"  ausgesprochen.  Hiernach  bestehen  die'  inneren
Gründe,  welche  zur  Aufnahme  des  §.  4  Abs.  1  in  das  Gesetz  geführt  haben
außer  in  der  Rücksichtnahme  auf  die  Pensionsgesetzgebung  der  Bundesstaaten'
namentlich  in  der  Erwägung,  daß  nur  eine  gesicherte  anderweitige  Fürsorge
von  der  Versicherilngspflicht  entbinden  kann.  Als  solche  wird  nur  diejenige
Fürsorge  gelten  können,  welche  mit  der  gesetzlichen  im  Wesentlichen  übereinstimmt, ­
  also  insbesondere  den  Beamten  kraft  dieser  seiner  Eigenschaft  ohne  sein
Zuthun  erfaßt  und  ihm  glcichwerthige  Bezüge  mit  derselben  Zuverlässigkeit
gewährleistet,  wie  sie  aus  der  reichsgesetzlichen  Versicherung  sich  ergeben.
            
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