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Zu Ziffer III der Anleitung Anni. 13.
wortnng der Frage ab, ob die Mitgliedschaft des Klagers bei der „Pensiouska,,e
sur die Distriktsstraßenwärter der Amtsbezirke A. und B. und deren Hinterbliebene"
eine Pensionsberechtigung im Sinne des §. 4 Abs. 1 a. a. C. in
sich schließt oder sie doch ersetzt.
Die vorbezeichnete Pensionskasse bezweckt nach ihrem Statut die Unterstutzung
ihrer Mitglieder im Falle der wegen Dienstunfähigkeit eintretenden
Dienstentlassung, sowie die Unterstützung der bei dem Tode der Mitglieder
hiiiterblelbenden Wittwen und Waisen. Die Distriktsstraßenwärter sind von
ihrem Dienstantiitte an berechtigt und vcrpffichtet, der Pensiouskasse beizutreten;
die zur Zelt ihrer Gründung bereits im Dienste Gewesenen waren zuul Eintritt
nur berechtigt, haben aber ausweislich der Akten sämmtlich — insbesondere
auch der Klä
nahmen und
er — von dieser Berechtigung Gebrauch gemacht. Die Ein->
o der Kasse setzen sich aus den Beiträgen der Mitglieder,
den Zuschüssen des Distrikts und eimgen anderen der Kasse zugewiesenen Einnahmeposten
zusammen. Die Mitglieder erwerben den Anspruch auf Pcnsionsbezug
für sich und ihre Hinterbliebenen nach vollendeter fünfjähriger Dienst-Be#»
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Pensionen und Unterstützungen, sowie der Verwaltungskosten nicht aus und
lassen sie sich auch aus dem Reservefonds bei dessen statutenmäßiger Inanspruchnahme
nicht ergänzen, so sind die Pensionen rc. nach §. 14 des Statuts auf
so lange entsprechend zu ermäßigen, bis der Stand der Kasse die Auszahlung
der vollen Betrage wieder gestattet. J 0
Angesichts dieser Bestimmungen kann die Entscheidung des Schiedsgerichts
als zutreffeiid nicht anerkannt tverden.
Der Absicht des Gesetzgebers, die Vortheile der Jnvaliditäts- und Altersversicherung
möglichst weiten Kreisen zugänglich zu machen, und Den, Charakter
des §. 4 Abs. 1 des I. u. A.B.G. als einer Ausnahmevorschrift entspricht es
ohne Zweifel, wenn der Begriff der „Anstellung mit Pensionsberechtigung'
keine ausdehnende Interpretation erfährt. Diese Auffassung findet sich schon
ui den Motiven zu §. 3 der Vorlage, jetzt §. 4 des Gesetzes'(Sten.Verh. 4. Bd.
Ş- 67 — Anm. III 9 S. 87 — ), wo die gesetzliche Fürsorge für die Beamten
von Kommunalverbanden nur dann als entbehrlich erachtet wird wenn sie
mit Pensionsberechtigung angestellt sind; „für andere Kommunalbeamte" —
fahren die Motive wörtlich fort - „wird wegen der Mannigfaltigkeit der in
Betracht kommenden statutarischen Bestimmungen gruiidsätzlich an der Versichcrullgspfllcht
festzuhalten sein." Dieser Ausführung entspricht weiter der Wortaut
des §. 5, der sich an den ersten Absatz des §. 4 aufs Eugste anschließt.
Auch mag auf die Begründung zu dem - denselben gesetzgeberischen Gedankeii
ausdruckenden — §. 4 des U.V.G. vom 6. Juli 1884 verwiesen werden, wo
es heißt, es wurde die Heranziehung der Beamten zur Versicherung ohne Rücksicht
aus ihre Pensionsberechtigung eine erwünschte Rückwirkung auf die Gesetzgebung
der einzelnen Buiidesstaatcn über die Pensionirung von Beamten ausüben
(stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags 5. Legislaturperiode
IV. Session 1884 3. Bd. S. 71). Auf Grund ähnlicher Erwägungen
hat sich auch das Reichs-Versicherungsamt bereits in seiner Revisionsentscheidung
34 (A. R. f. I. u. A.N. 1891 S. 150) für eine strenge Auslegung
des Wortes „Pension" ausgesprochen. Hiernach bestehen die' inneren
Gründe, welche zur Aufnahme des §. 4 Abs. 1 in das Gesetz geführt haben
außer in der Rücksichtnahme auf die Pensionsgesetzgebung der Bundesstaaten'
namentlich in der Erwägung, daß nur eine gesicherte anderweitige Fürsorge
von der Versicherilngspflicht entbinden kann. Als solche wird nur diejenige
Fürsorge gelten können, welche mit der gesetzlichen im Wesentlichen übereinstimmt,
also insbesondere den Beamten kraft dieser seiner Eigenschaft ohne sein
Zuthun erfaßt und ihm glcichwerthige Bezüge mit derselben Zuverlässigkeit
gewährleistet, wie sie aus der reichsgesetzlichen Versicherung sich ergeben.