Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 17.
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für sie geltenden dienstpragmatischen Bestimmungen. Als Gehilfen stehen sie
den Arbeitern gleich und sind demgemäß versichert; als Beamte würden sie
der Versicherungspflicht nur dann unterliegen, wenn ihr regelmäßiger Jahres-
arbcitsverdienst den Betrag von 2000 Mk. nicht übersteigt, und wenn sie
nicht vom Reiche oder einem Bundesstaate angestellt sind. Tenn in letzterem
Falle findet auf diese Personen der §. 3 (jetzt §. 4) Anwendung, welcher
Reichs- und Staatsbeamte von der Versicherung ausnimmt." Aus den vor
stehenden Ausführungen ergiebt sich das Sachverhältniß nicht mit völliger
Klarheit, weil der Unterschied zwischen „Beamten" und „Betriebsbeamten"
nicht genügend festgehalten ist. Ob Jemand „Beamter" ist, ergiebt sich aus
dem seiner Beschäftigung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse, ob er „Betriebs-
veamter" ist, dagegen aus der Art seiner Beschäftigung, aus seiner Stellung
im Betriebe, seinem Verhältnisse zum Betriebsinhaber und den im Betriebe
beschäftigten Arbeitern. Vergi, wegen des Verhältnisses des Begriffs „Beamter"
zu dem Begriffe „Betriebsbeamter" Anm. Ili 15 S. 108. Die obigen Aus-
sührungen sind aber auch unvollständig, weil sie den Fall unberücksichtigt
lassen, daß die diätarisch beschäftigten Personen „Beamte" (Reichs- oder Staats
beamte) im Sinne des §. 4 Abs. 1 sind und aus diesem Grunde der Ver-
sichcrungspflicht nicht unterstehen. Ob dies der Fall ist, entscheidet sich nach
den dicnstpraginatischen Bestimmungen, welche für den betreffenden Staat
gelten, und diesen zufolge sind zahlreiche diätarisch beschäftigte Personen zu
den Beamten zu zählen. Vergi. Anm. III 5 u. 6 S. 73 ff.
Das für Bayern ausgestellte „Verzeichniß der im Dienstbereiche der König
lichen Ministerien und der ihnen unterstellten Personen, welche den Bestim
mungen des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes nicht unterliegen
bezw. gemäß §. 4 Abs. 1 des bezeichneten Gesetzes von der Versicherungspflicht
ausgenommen sind" (Landmann und Rasp S. 665), weist auch die Mehr
zahl der diätarisch beschäftigten Personen auf. Aus der Zahl der Versicherungs-
Pflichtigen Personen scheiden von den diätarisch beschäftigten außer den als
Beamte zu behandelnden ferner diejenigen aus, welche zu den als „Gehilfen"
(nicht als Betricbsbeamte) verwendeten gehören und dabei im „höheren
Bureaudienste" in dem in Anm. Ill I I u. 12 S. 1)1 ff. dargelegten Sinne thätig
sind. Es kommen dabei dieselben Rücksichten in Betracht, wie bei den probe
weise angestellten Personen. Siehe darüber die folgende Anm. lll 17.
I?. Volontäre. Im Vorbereitungsdienste befindliche Per
sonen. Provisorisch oder probeweise als Beamte angestellte Per
sonen. Die Versichcrungspflicht der vorbczeichncten Personen stellt sich je nach
den Umständen verschieden. Beziehen sie keinen Lohn oder Gehalt, so gehören
sie unter allen Umständen nicht zu den Bersicherungspflichtigen. Die badischen
Anleitungen des Ministeriums des Innern (Amtl. Ausg. f. Baden S. 135 und
141) nehmen dies von „unbezahlten Volontären" auch dann an, „wenn den
selben für einzelne Dienstleistungen ohne Rechtsanspruch eine Belohnung oder
für dienstliche Auslagen ein den wirklichen Aufwand vielleicht übersteigender
Ersatz durch Pauschbeträge geivährt wird. Dieser Grundsatz erleidet insofern
eine Einschränkung, als ohne Rechtsanspruch ein Betrag nicht gewährt
wird, wenn der Bezug desselben für Personen der bezeichneten Art allgemein
festgesetzt ist, auch wenn etwa ein Rechtsanspruch auf Zulassung zu dem be
treffenden Dienste als Volontär u. s. w. nicht besteht. Ist die Zulassung erfolgt,
so würde eine auf Grund derartiger allgemeiner Festsetzung als Entgelt für
ausgeführte Arbeit zu leistende Zahlung als Lohn und nicht als „Beloh
nung" zu behandeln sein. Als Lohn oder Gehalt sind ferner nicht anzusehen
solche Bezüge, welche den im Vorbereitungsdienste befindlichen Personen nicht
als Entschädigung für ihre Dienstleistung (die behandelt wird, als wenn sie einen
Geldwerth noch nicht habe) sondern deshalb gemährt werden, um ihnen die
Bestreitung des Lebensunterhalts mährend ihres Ausbildungs-
Grbhard, Jnvaliditäts« u. «lterSoersichrrungSgesetz. g