Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  17.

113

für  sie  geltenden  dienstpragmatischen  Bestimmungen.  Als  Gehilfen  stehen  sie
den  Arbeitern  gleich  und  sind  demgemäß  versichert;  als  Beamte  würden  sie
der  Versicherungspflicht  nur  dann  unterliegen,  wenn  ihr  regelmäßiger  Jahresarbcitsverdienst
  den  Betrag  von  2000  Mk.  nicht  übersteigt,  und  wenn  sie
nicht  vom  Reiche  oder  einem  Bundesstaate  angestellt  sind.  Tenn  in  letzterem
Falle  findet  auf  diese  Personen  der  §.  3  (jetzt  §.  4)  Anwendung,  welcher
Reichs-  und  Staatsbeamte  von  der  Versicherung  ausnimmt."  Aus  den  vorstehenden ­
  Ausführungen  ergiebt  sich  das  Sachverhältniß  nicht  mit  völliger
Klarheit,  weil  der  Unterschied  zwischen  „Beamten"  und  „Betriebsbeamten"
nicht  genügend  festgehalten  ist.  Ob  Jemand  „Beamter"  ist,  ergiebt  sich  aus
dem  seiner  Beschäftigung  zu  Grunde  liegenden  Rechtsverhältnisse,  ob  er  „Betriebsveamter"
  ist,  dagegen  aus  der  Art  seiner  Beschäftigung,  aus  seiner  Stellung
im  Betriebe,  seinem  Verhältnisse  zum  Betriebsinhaber  und  den  im  Betriebe
beschäftigten  Arbeitern.  Vergi,  wegen  des  Verhältnisses  des  Begriffs  „Beamter"
zu  dem  Begriffe  „Betriebsbeamter"  Anm.  Ili  15  S.  108.  Die  obigen  Aussührungen
  sind  aber  auch  unvollständig,  weil  sie  den  Fall  unberücksichtigt
lassen,  daß  die  diätarisch  beschäftigten  Personen  „Beamte"  (Reichs-  oder  Staatsbeamte) ­
  im  Sinne  des  §.  4  Abs.  1  sind  und  aus  diesem  Grunde  der  Versichcrungspflicht
  nicht  unterstehen.  Ob  dies  der  Fall  ist,  entscheidet  sich  nach
den  dicnstpraginatischen  Bestimmungen,  welche  für  den  betreffenden  Staat
gelten,  und  diesen  zufolge  sind  zahlreiche  diätarisch  beschäftigte  Personen  zu
den  Beamten  zu  zählen.  Vergi.  Anm.  III  5  u.  6  S.  73  ff.
Das  für  Bayern  ausgestellte  „Verzeichniß  der  im  Dienstbereiche  der  Königlichen ­
  Ministerien  und  der  ihnen  unterstellten  Personen,  welche  den  Bestimmungen ­
  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  nicht  unterliegen
bezw.  gemäß  §.  4  Abs.  1  des  bezeichneten  Gesetzes  von  der  Versicherungspflicht
ausgenommen  sind"  (Landmann  und  Rasp  S.  665),  weist  auch  die  Mehrzahl ­
  der  diätarisch  beschäftigten  Personen  auf.  Aus  der  Zahl  der  Versicherungs-Pflichtigen
  Personen  scheiden  von  den  diätarisch  beschäftigten  außer  den  als
Beamte  zu  behandelnden  ferner  diejenigen  aus,  welche  zu  den  als  „Gehilfen"
(nicht  als  Betricbsbeamte)  verwendeten  gehören  und  dabei  im  „höheren
Bureaudienste"  in  dem  in  Anm.  Ill  I  I  u.  12  S.  1)1  ff.  dargelegten  Sinne  thätig
sind.  Es  kommen  dabei  dieselben  Rücksichten  in  Betracht,  wie  bei  den  probeweise ­
  angestellten  Personen.  Siehe  darüber  die  folgende  Anm.  lll  17.
I?.  Volontäre.  Im  Vorbereitungsdienste  befindliche  Personen. ­
  Provisorisch  oder  probeweise  als  Beamte  angestellte  Personen. ­
  Die  Versichcrungspflicht  der  vorbczeichncten  Personen  stellt  sich  je  nach
den  Umständen  verschieden.  Beziehen  sie  keinen  Lohn  oder  Gehalt,  so  gehören
sie  unter  allen  Umständen  nicht  zu  den  Bersicherungspflichtigen.  Die  badischen
Anleitungen  des  Ministeriums  des  Innern  (Amtl.  Ausg.  f.  Baden  S.  135  und
141)  nehmen  dies  von  „unbezahlten  Volontären"  auch  dann  an,  „wenn  denselben ­
  für  einzelne  Dienstleistungen  ohne  Rechtsanspruch  eine  Belohnung  oder
für  dienstliche  Auslagen  ein  den  wirklichen  Aufwand  vielleicht  übersteigender
Ersatz  durch  Pauschbeträge  geivährt  wird.  Dieser  Grundsatz  erleidet  insofern
eine  Einschränkung,  als  ohne  Rechtsanspruch  ein  Betrag  nicht  gewährt
wird,  wenn  der  Bezug  desselben  für  Personen  der  bezeichneten  Art  allgemein
festgesetzt  ist,  auch  wenn  etwa  ein  Rechtsanspruch  auf  Zulassung  zu  dem  betreffenden ­
  Dienste  als  Volontär  u.  s.  w.  nicht  besteht.  Ist  die  Zulassung  erfolgt,
so  würde  eine  auf  Grund  derartiger  allgemeiner  Festsetzung  als  Entgelt  für
ausgeführte  Arbeit  zu  leistende  Zahlung  als  Lohn  und  nicht  als  „Belohnung" ­
  zu  behandeln  sein.  Als  Lohn  oder  Gehalt  sind  ferner  nicht  anzusehen
solche  Bezüge,  welche  den  im  Vorbereitungsdienste  befindlichen  Personen  nicht
als  Entschädigung  für  ihre  Dienstleistung  (die  behandelt  wird,  als  wenn  sie  einen
Geldwerth  noch  nicht  habe)  sondern  deshalb  gemährt  werden,  um  ihnen  die
Bestreitung  des  Lebensunterhalts  mährend  ihres  Ausbildungs-Grbhard,
  Jnvaliditäts«  u.  «lterSoersichrrungSgesetz.  g
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.