Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 25.
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stehen, ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses, so ist die amtliche
Nebenbeschäftigung der Verstcherungspflicht nicht unterworfen,
bb) Erfolgt sie dagegen von sogenannten Gelegenheitsarbeitern,
so ist die amtliche Nebenbeschäftigung versicherungspflichtig (es wäre
denn, daß sie der Art wäre, daß sie ihrer Natur nach zu den
höheren Bureauarbeiten u. s. w. gehörte). Die amtlichen Arbeiten
reihen sich unter die übrigen Lohnarbeiten des Betreffenden; die
allgemeinen Vorschriften über die Beitragslast in dem Falle, daß ein
Versicherter während einer Woche von mehreren Arbeitgebern be
schäftigt ist, entscheiden darüber, ob die dem Betreffenden vorgesetzte
Behörde beitragspflichtig ist oder nicht,
b) Die amtliche Thätigkeit wird nebenher von Jemandem geübt, der be
rufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichtet. Sie ist
alsdann (wieder vorausgesetzt, daß sie nicht als Thätigkeit eines höheren
Bureaubeamten ». s. w. zu den nichtversicherungspflichtigen gehört) von
der Versicherungspflicht ausgeschlossen, wenn einer der Fälle unter
Ziffer 1 a und h der Bundesrathsvorschriften vom 27. November 1890
vorliegt, anderenfalls unterliegt sie der Versicherungspflicht. Vcrql.
Anm. VI 7 bis 14.
Die oben angeführte badische Anleitung des Ministeriums des Innern
(Amtl. Ausg. f. Baden S. 136) spricht sich dahin aus:
„Auf Grund der — — Bestimmungen sind einerseits eine Reihe von
Dienstleistungen unselbstständiger und wesentlich mechanischer Siri, welche den
Gemeinden (oder dem Reiche oder einem Bundesstaate) von Personen, denen
im Uebrigen die Eigenschaft eines berufsmäßigen Lohnarbeiters nicht zukommt,
bloß gelegentlich oder nur kraft einer neben dem sonstigen selbstständigen Be
rufe gegen ein geringfügiges Entgelt stattfindenden Nebenbeschäftigung ge
leistet werden, nicht als versicherungspflichtig zu behandeln; insbesondere werden
hierher die Dienstleistungen der Steinsetzer, Feuerschauer, Leichenschauer,
Todtengräber, Nachtwächter u. dergl. überall dann zu rechnen sein, wenn
diese Dienstleistungen nur zur gelegentlichen Slushilfe oder nur gegen ein ge
ringfügiges, zum Lebensunterhalte nicht ausreichendes Gehalt stattfinden."
Wegen der Begriffe „zur gelegentlichen Aushilfe" und „geringfügiges
Entgelt", desgl. wegen des Begriffes der „nebenher verrichteten Dienstleistungen"
Anm. VI 8. 9. 10. 11. 14.
Wegen der Berücksichtigung der Einkünfte aus einer nebenamtlichen Thätigkeit
bei Berechnung des regelmäßigen Jahresverdienstes vergi. Anm. XVI 3. 4. 5.
*5. Selbstversicherung und freiwillige Fortsetzung der Ver
sicherung seitens der Beamten. Die Beamteneigenschaft berechtigt nicht
zur Selbstversicherung nach §. 8 des I. u. A.B.G., aber sie schließt auch die
Berechtigung zur Selbstversicherung nicht aus. Es können mithin Personen,
welche eine nichtoersichcrungspflichtige Bcamtenstellung innehaben und zugleich
eine Beschäftigung treiben, welche sie nach §. 8 des I. u. Sl.V.G. zur Selbst-
versicherung berechtigt (s. Anm. II 2 ff. und III 24), von dieser Berech
tigung Gebrauch machen. Vergl. Erläuterungen des bayerischen Staats-
Ministeriums des Innern, betreffend den Äreis der nach dem I. u. Sl.V.G.
versicherten Personen unter Ziffer 16 (Land mann und Rasp Ş. 664): „So
weit gewisse staatliche Funktionen nur neben einem anderen Berusszweige, der
an und für sich zur Selbstversicherung berechtigt, bekleidet werden, wie z. B.
einzelne Waldwärterposten, besteht kein Hinderniß, daß die betreffenden Per
sonen in ihrer Eigenschaft als Betriebsunternehmer nach §. 8 des Gesetzes sich
selbst versichern."
Zur freiwilligen Fortsetzung der Versicherung sind alle nicht-
versicherungspflichligen Beamten berechtigt, einerlei ob es sich um ein vor der
Anstellung entstandenes Bersicherungsverhältniß oder um ein solches handelt.