Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  33.

Wegen  der  Nichtberücksichtigung  der  lediglich  auf  den  bisherigen  Beruf
sich  beziehenden  Erwerbsunfähigkeit  nergl.  Rev.Entsch.  Nr.  197  (s.  Anm.  Ill  39
S.  138)  und  Nr.  211  (A.  N.  f.  I.  u.  A.B.  1893  S.  55).
33.  „Dauernd  nicht  mehr  im  Stande".  Der  Begriff  non  „dauernd"
ist  für  den  im  §.  4  Abs.  2  des  I.  u.  A.B.G.  bezeichneten  Zustand  verminderter
Erwerbsfähigkeit  derselbe  wie  für  den  der  Erwerbsunfähigkeit  im  Sinne  des
9  Abs.  2  u.  3.  Er  charakterisirt  diese  Zustände  im  Gegensatze  zu  der  „Krankheit" ­
  als  einer  vorübergehenden  Behinderung  der  Erwerbsthätigkeit.  Der
Kommissiousbericht  spricht  sich  (S.  21)  hierüber  dahin  aus,  daß  ein  Vertreter
des  Bundesraths  Folgendes  ausgeführt  habe:
„Den  Begriff  „dauernd"  dürfe  man  nicht  rigoros  defiuiren;  es  sei  darauf
aufmerksam  zu  machen,  daß  gegenüber  den  beregten  Mängeln  des  §.  7  der  §.  24
Nemedur  zu  schaffen  im  Stande  sei.  Es  brauche  ja  nicht  unbedingt  nachgewiesen ­
  zu  werden,  dasi  in  dem  Zustande  des  Betreffenden  niemals  wieder
eine  Besserung  eintreten  könne.  Der  §.  24  gebe  Denjenigen,  welche  das  Gesetz
auszuführen  hätten,  genügende  Freiheit  bezüglich  der  Auslegung.  Es  würde
eine  Thatfrage  im  einzelnen  Falle  sein,  bei  der  auch  das  aequum  et  bonum
eine  Rolle  spiele.  Dagegen  seien  von  einer  Rente  auszuschließen  unbedingt
Diejenigen,  von  welchen  es  nach  menschlichem  Ermessen  außer  Frage  stehe,  daß
sie  in  absehbarer  Zeit  wieder  hergestellt  werden  würden.
Das  Gesetz  wolle  nicht  die  Krankheit,  sondern  die  Invalidität  treffen.
Wenn  die  Erwerbsunfähigkeit  Jahre  in  Anspruch  nehme,  werde  das  Gesetz
selbstverständlich  Anwendung  finden,  auch  ohne  daß  besondere  Bestimmungen
in  diesen  Paragraphen  eingefügt  würden.  Alle  Lücken  auszufüllen,  sei  unmöglich;
ein  gewisses  verständiges  Ermessen  müsse  man  bei  Denjenigen  voraussetzen,  die
bestimmt  seien,  das  Gesetz  auszuführen."
Wird  im  Sinne  der  vorstehenden  Ausführungen  die  Verminderung  der
Erwerbsfähigkeit  als  eine  dauernde  angesehen,  wenn  der  Betreffende  cs  voraussichtlich ­
  nicht  wieder  mindestens  zu  dem  im  §.  4  Abs.  2  bezeichnete«  Arbeitsverdienste ­
  bringen  kann,  so  kann  es  sich  ereignen,  daß  nachträgliche  Berichtigungen ­
  der  anfänglichen  Entscheidung  der  Frage  vorzunehmen  find.  Es
können  sowohl  Fälle  vorkommen,  wo  die  Entwicklung  des  Gesundheitszustandes
die  anfängliche  Annahme,  daß  cs  sich  uni  eine  dauernde  Unfähigkeit,  das  im
§.  4  Bezeichnete  zu  verdienen,  handle,  beseitigt,  als  auch  solche,  wo  sich  später
zeigt,  daß  die  anfängliche  Annahme,  die  Verminderung  der  Erwerbsfähigkeit
werde  eine  vorühergehende  sein,  irrig  war.  Eine  solche  nachträgliche  Berichtigung ­
  ist  unbedenklich,  wenn  die  Worte  „die  Versicheruugspflicht  tritt  nicht
ein"  in  dem  in  Anm.  III  29,  30  und  31  S.  124  ff.  entwickelten  wörtlichen  Sinne
genommen  werden,  stößt  aber  auf  Schwierigkeiten,  wenn  ihnen  die  in  der
Rev.Entsch.  Nr.  146  (s.  S.  127)  entwickelte  Bedeutung  beigelegt  wird.  Im
ersteren  Falle  kommen  solche  Schwierigkeiten  deshalb  nicht  vor,  weil  auch  für
Denjenigen,  welcher  bei  Beginn  eines  vcrsichcrungspflichtigen  Arbeits-  oder
Dienstverhältnisses,  also  insbesondere  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes,  durch
vorübergehende  Krankheit  verhindert  ist,  Lohnarbeit  zu  betreiben,  die  Krankheitswvchen
  nur  in  Anrechnung  kommen,  wenn  und  nachdem  er  in  versicherungspslichtige
  Beschäftigung  wirklich  eingetreten  ist.  Bergt.  Rev.Entsch.  vom
23.  Mai  1892  Nr.  164  (A.  N.  f.  I.  u.  A.B.  1892  S.  119):  „Nur  wer  „versichert" ­
  ist,  d.  h.  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  sich  einer  vcrsichcruugspflichtigen
  Thätigkeit  unterzogen  hat,  hat  ein  Recht  darauf,  daß,  wenn  die
übrigen  Voraussetzungen  zutreffen,  seine  vorgesetzllcheu  Krankheiten  als  Arbeitszeiten, ­
  seine  nachgesetzlichen  als  Beitragszeiten  behandelt  werden;  das  Bestehen
derartiger  Krankheiten  an  und  für  sich  und  allein  genügt  nicht,  um  den  Zustand ­
  des  „Versichertseins"  zu  begründen.  Hieraus  ergicbt  sich  die  Nothweudigkcit,
  daß  Jeder,  „dessen  Krankheit  in  die  nachgesetzliche  Zeit  hinüberreicht,
nach  dem  1.  Januar  1891  erst  eine  versicheruugspfllchtige  Beschäftigung  auf-
            
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