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Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 32.
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kşşşetzes weniger als ein Drittel des von der höheren Verwaltungsbehörde
festgesetzten Jahresarbeitsverdienstes ländlicher Arbeiter verdient habe: V a 2
dem erwähnten §. 4 Abs. 2 des I. u. A.V.G. tritt die Vcrsichernngspflicht für
biejemgen Personen nicht ein. welche .„.in Folge ihres körperlichen oder geistigen
Zustandes dauernd nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften sind
Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindestens ein Drittel des für ihren Be-
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