Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  34—37.

124  A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  55)  dandle,  so  trifft  dies  zunächst  insofern
thatsächlich  nicht  zu,  als  der  Kläger  in  jedem  Sommer  wieder  arbeiten  konnte
und  nur  im  Winter  an  der  Thätigkeit  behindert  war.  Aber  selbst  wenn  ein
der  Heilbarkeit  entzogener  dauernder  Zustand  vorläge,  so  würde  doch  die  mit
Erwerbsunfähigkeit  verbundene  Krankheitszeit  nur  dann  nicht  angerechnet
werden  können,  wenn  der  Zustand  des  Klägers,  in  allen  seinen  Beziehungen
und  fur  das  ganze  Jahr  betrachtet,  ein  solcher  wäre,  daß  gemäß  §.  4  Abs.  2
des  I.  u.  A.V.G.  die  Versicherungspflicht  in  Wegfall  käme.  Dies  aber  ist
wie  erwähnt,  vorliegend  nicht  der  Fall."  Vergi,  auch  Anm.  Ill  38  S.  137.
(Die  obige  Berechnung  des  durchschnittlichen  Tagesverdienstes  durch
Theilung  des  Jahres  Verdienstes  wird  keinenfalls  allgemein  in  Anwendung
gebracht  werden  können.  Wegen  der  Abweichung  der  Meinung  über  die  Anwendbarkeit
  des  §.  4  Abs.  2  vergl.  Anm.  III  31  S.  129).
(Zeiten  der  körperlichen  Unfähigkeit,  Lohnarbeit  zu  verrichten,  anrechenbar
als  Zelten  der  Unterbrechung  im  Sinne  des  §.  119,  s.  Rev.Entsch.  Nr.  1%8
(31.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  49.)

34.  „Durch  eine  ihren  Kräften  und  Fähigkeiten  entsprechende
Lohnarbeit."  Die  Bedeutung  der  vorstehenden  Worte  ist  bei  den  Berathungen
des  Gesetzes  im  Zusammenhange  des  §.  9  unter  dem  Gesichtspunkte  entwickelt,
wann  Versicherte  Anspruch  auf  Jnvalideurente  haben,  während  es  sich  hier
um  die  Frage  handelt,  wann  die  Ausübung  von  Lohnarbeit  die  Betreffenden
in  die  Zahl  der  Versicherten  einreiht.  Die  für  ersteren  Fall  geltenden  Grundsätze ­
  haben  aber  auch  in  dem  zweiten  sinngemäße  Anwendung  zu  finden;  insbesondere ­
  gilt  dies  von  der  Berücksichtigung  des  Berufes  und  der  sonstigen
individuellen  Verhältnisse  des  Einzelnen.  Die  Lösung  bietet  in  dem  Falle
des  §.  4  Abs.  2  jedoch  keine  Schwierigkeiten,  da  es  hier  nicht  darauf  ankommt
welche  Lohnarbeiten  man  Jemandem  zumuthen  darf,  sondern  vielmehr  darauf
welche  er  wirklich  ausübt;  sind  dies  auch  nicht  diejenigen,  welche  seinem  bisherigen ­
  Berufe  entsprechen  würden,  so  wird  er  durch  sie  versiche'rungspflichtiq
vorausgesetzt,  daß  er  sie  nicht  blos  vorübergehend  in  dem  Sinne  der  Bundesrathsvorschriften ­
  über  die  Befreiung  vorübergehender  Beschäftigung  von  der
Versicherungspflicht  ausübt.  Letzterer  Fall  kann  besonders  dann  eintreten,
wenn  ein  früher  Lohnarbeit  3lusführender  es  aufgegeben  hat,  Lohnarbeit  berufsmäßig ­
  zu  verrichten,  und  nunmehr  nur  vorübergehende  Dienstleistungen
gelegentlich  oder  nebenher  vornimmt.

33.  Lohnarbeit  s.  3lnm.  I  6  S.  26.
3«.  Beschäftigungsort  s.  3lnm.  XX  2.
3».  Der  §.  8  des  Krankenversicherungsgesetzes  vom  yļļ^  (der
danach  festgesetzte  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter  ist  zu  unterscheiden  von
dem  nach  §.  6  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1886,  betreffend  die  Unfall-  und
Krankenversicherung  der  in  land-  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  bcschäftlgten
  Arbeiter,  festgesetzten  Jahresarbeitsverdienste!  S.  darüber  Rev.Entsch.
Nr.  54  in  Anm.  ill  82  S.  132)  lautet:
„Der  Betrag  des  ortsüblichen  Tagelohns  gewöhnlicher  Tagearbeiter  ivird
von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung  der  Gemeindebehörde
festgesetzt  und  durch  das  für  ihre  amtlichen  Bekanntmachungen  bestinimte  Blatt
veröffentlicht.  Aenderungen  der  Festsetzung  treten  erst  sechs  Monate  nach  der
Veröffentlichung  in  Kraft.
Die  Festsetzung  findet  für  männliche  und  weibliche,  für  Personen  über
und  unter  16  Jahren  besonders  statt.  Für  Personen  unter  16  Jahren  (jugendliche ­
  Personen)  kann  die  Festsetzung  getrennt  für  junge  Leute  zwischen  14  und
16  Jahren  und  für  Kinder  unter  14  Jahren  vorgenommen  werden.  Für
Lehrlinge  gilt  die  für  junge  Leute  getroffene  Feststellung."
            
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