Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 33.
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genommen haben muß, wenn er einen Anspruch auf Altersrente verfolgen
will." Verminderung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des §. 4 Abs. 2 würde
demnach in Fällen, wo sie als dauernd angenommen ist, aber sich nicht als
dauernd erweist, wie eine vorübergehende Krankheit im vorstehend bezeichneten
Falle behandelt werden.
Ob Derjenige, welcher regelmäßig zu gewissen Jahreszeiten,
z. B. im Winter, in Folge regelmäßig wiederkehrender Krankhelts-
zustände Lohnarbeit zu verrichten nicht mehr im Stande ist,
zu anderen Zeiten aber die Fähigkeit dazu hat und dann noch mehr wie
das verdient, was unter der Erwerbsunfähigkcitsziffer liegt, als dauernd
erwerbsunfähig anzusehen ist, oder ob seine Behinderung als eine vorüber
gehende betrachtet werden kann, ist nur nach den besonderen Umständen
des Einzelfalles zu entscheiden, je nachdem die Arbeitsfähigkeit den regel
mäßigen, dauernden und die Behinderung den vorübergehenden Ausnahme
zustand darstellt oder das Umgekehrte der Fall ist. Regelmäßig wird ein
solcher Zustand nicht als der einer dauernden Erwerbsunfähigkeit anzu
sehen sein. Es kann alsdann die Sache so liegen, daß die Wochen der
Behinderung als Krankheitswochen in Anrechnung zu bringen Einen
solchen Fall behandelt die Rev.Entsch. vom 6. Februar 1893 Nr. 245 (A. N.
f. I. u. A.B. 1893 S. 92), welche einen Arbeiter betrifft, der durch ein
Ml Winter stärker auftretendes Bruchleiden wiederholt während mehrerer
Wochen an der Arbeit verhindert gewesen ivar. Es heißt dort: „Unter „Krank
heit" im Sinne der Arbeiterversicherungsgesetze ist ein anormaler pathologischer
Zustand, ein Zustand der Störung der normalen Körper- oder Geistesbeschaffen-
heit zu verstehen (zu vergi. Rosin, Recht der Arbeiterversicherung Bd. l S.294).
So wenig daher einerseits ein durch hohes Alter hervorgerufener allmaliger
Verfall der Kräfte, selbst wenn er zeitweilige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat,
als Krankheit bezeichnet werden kann, so wird auf der anderen Seite der Be
griff der Krankheit dann nicht auszuschließen sein, wenn die Altersschwäche
einen vorhandenen krankhaften Zustand verschlimmert oder gar unheilbar ge-
macht hat, da in diesem letzteren Falle die Altersschwäche nicht die alleinige
Ursache der eintretenden Erwerbsunfähigkeit ist. Allerdings wird im Falle der
Uuheilbarkeit des Leidens unter Umständen, sofern nämlich das Gesammtmaß
der Erwerbsfähigkeit unter die im §. 4 Abs. 2 bezw. §. 9 Abs. 3 des I. u. A.V.G.
bezeichnete Grenze gesunken ist, eine die Versicheruugspflicht begründende Be
schäftigung nicht mehr ausgeübt werden und deshalb auch von einer aurech-
nunassähiqen Krankheit im Sinne des §. 17 Abs. 2 a. a. O. nicht die Rede
sein können (zu vergl. die Rev.Entsch. 196). So lange aber dieser Grad von
Erwerbsunfähigkeit noch nicht erreicht ist, steht der Anrechnung der Zelt der
durch die Krankheit herbeigeführten Arbeitslosigkeit keine Bedenken entgegen.
Fm vorliegenden Falle ist nun weder von der Beklagten behauptet, noch aus
den Akten zu entnehmen, daß der Kläger bereits dauernd erwerbsunfähig un
Sinne des Gesetzes sei. Im Gegentheil erglcbt der von ihm ivahreud der
Sommermonate erzielte Verdienst, auf das ganze Jahr vertheilt, immer noch
eine Summe, die das Mindestmaß des §. 4 Abs. 2 des I. u. A.V.G. übersteigt:
während der ortsübliche Tagelohn 80 Pf. betragt, hat der Klager im Jahre
noch etwa 133 Mk., also bei Annahme von 300 Arbeitstagen täglich mehr als
44 Pf. verdient. Die Aussage des Zeugen läßt ferner erkennen, daß der Klager
bis etwa zum Jahre 1887 regelmäßig den Sommer und Winter hindurch ge
arbeitet hat, daß er aber von da ab in Folge eines Leistenbruchs, den er sich
zugezogen, im Winter die Arbeit aussetzen mußte und nur noch un Sommer
arbeitsfähig blieb. Sein hohes Alter ivar demnach jedenfalls nicht die alleinige
und ausschließliche Ursache der im Winter eingetretenen Arbeitsunfähigkeit.
Wenn demgegenüber ausgeführt wird, daß es sich hier um keine „vorüber
gehende" Störung der Gesundheit (zu vergl. Rev.Entsch. 146 — s. Anm. Ill 29