Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 33. 
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genommen haben muß, wenn er einen Anspruch auf Altersrente verfolgen 
will." Verminderung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des §. 4 Abs. 2 würde 
demnach in Fällen, wo sie als dauernd angenommen ist, aber sich nicht als 
dauernd erweist, wie eine vorübergehende Krankheit im vorstehend bezeichneten 
Falle behandelt werden. 
Ob Derjenige, welcher regelmäßig zu gewissen Jahreszeiten, 
z. B. im Winter, in Folge regelmäßig wiederkehrender Krankhelts- 
zustände Lohnarbeit zu verrichten nicht mehr im Stande ist, 
zu anderen Zeiten aber die Fähigkeit dazu hat und dann noch mehr wie 
das verdient, was unter der Erwerbsunfähigkcitsziffer liegt, als dauernd 
erwerbsunfähig anzusehen ist, oder ob seine Behinderung als eine vorüber 
gehende betrachtet werden kann, ist nur nach den besonderen Umständen 
des Einzelfalles zu entscheiden, je nachdem die Arbeitsfähigkeit den regel 
mäßigen, dauernden und die Behinderung den vorübergehenden Ausnahme 
zustand darstellt oder das Umgekehrte der Fall ist. Regelmäßig wird ein 
solcher Zustand nicht als der einer dauernden Erwerbsunfähigkeit anzu 
sehen sein. Es kann alsdann die Sache so liegen, daß die Wochen der 
Behinderung als Krankheitswochen in Anrechnung zu bringen Einen 
solchen Fall behandelt die Rev.Entsch. vom 6. Februar 1893 Nr. 245 (A. N. 
f. I. u. A.B. 1893 S. 92), welche einen Arbeiter betrifft, der durch ein 
Ml Winter stärker auftretendes Bruchleiden wiederholt während mehrerer 
Wochen an der Arbeit verhindert gewesen ivar. Es heißt dort: „Unter „Krank 
heit" im Sinne der Arbeiterversicherungsgesetze ist ein anormaler pathologischer 
Zustand, ein Zustand der Störung der normalen Körper- oder Geistesbeschaffen- 
heit zu verstehen (zu vergi. Rosin, Recht der Arbeiterversicherung Bd. l S.294). 
So wenig daher einerseits ein durch hohes Alter hervorgerufener allmaliger 
Verfall der Kräfte, selbst wenn er zeitweilige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, 
als Krankheit bezeichnet werden kann, so wird auf der anderen Seite der Be 
griff der Krankheit dann nicht auszuschließen sein, wenn die Altersschwäche 
einen vorhandenen krankhaften Zustand verschlimmert oder gar unheilbar ge- 
macht hat, da in diesem letzteren Falle die Altersschwäche nicht die alleinige 
Ursache der eintretenden Erwerbsunfähigkeit ist. Allerdings wird im Falle der 
Uuheilbarkeit des Leidens unter Umständen, sofern nämlich das Gesammtmaß 
der Erwerbsfähigkeit unter die im §. 4 Abs. 2 bezw. §. 9 Abs. 3 des I. u. A.V.G. 
bezeichnete Grenze gesunken ist, eine die Versicheruugspflicht begründende Be 
schäftigung nicht mehr ausgeübt werden und deshalb auch von einer aurech- 
nunassähiqen Krankheit im Sinne des §. 17 Abs. 2 a. a. O. nicht die Rede 
sein können (zu vergl. die Rev.Entsch. 196). So lange aber dieser Grad von 
Erwerbsunfähigkeit noch nicht erreicht ist, steht der Anrechnung der Zelt der 
durch die Krankheit herbeigeführten Arbeitslosigkeit keine Bedenken entgegen. 
Fm vorliegenden Falle ist nun weder von der Beklagten behauptet, noch aus 
den Akten zu entnehmen, daß der Kläger bereits dauernd erwerbsunfähig un 
Sinne des Gesetzes sei. Im Gegentheil erglcbt der von ihm ivahreud der 
Sommermonate erzielte Verdienst, auf das ganze Jahr vertheilt, immer noch 
eine Summe, die das Mindestmaß des §. 4 Abs. 2 des I. u. A.V.G. übersteigt: 
während der ortsübliche Tagelohn 80 Pf. betragt, hat der Klager im Jahre 
noch etwa 133 Mk., also bei Annahme von 300 Arbeitstagen täglich mehr als 
44 Pf. verdient. Die Aussage des Zeugen läßt ferner erkennen, daß der Klager 
bis etwa zum Jahre 1887 regelmäßig den Sommer und Winter hindurch ge 
arbeitet hat, daß er aber von da ab in Folge eines Leistenbruchs, den er sich 
zugezogen, im Winter die Arbeit aussetzen mußte und nur noch un Sommer 
arbeitsfähig blieb. Sein hohes Alter ivar demnach jedenfalls nicht die alleinige 
und ausschließliche Ursache der im Winter eingetretenen Arbeitsunfähigkeit. 
Wenn demgegenüber ausgeführt wird, daß es sich hier um keine „vorüber 
gehende" Störung der Gesundheit (zu vergl. Rev.Entsch. 146 — s. Anm. Ill 29
	        
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