Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  33.

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genommen  haben  muß,  wenn  er  einen  Anspruch  auf  Altersrente  verfolgen
will."  Verminderung  der  Erwerbsunfähigkeit  im  Sinne  des  §.  4  Abs.  2  würde
demnach  in  Fällen,  wo  sie  als  dauernd  angenommen  ist,  aber  sich  nicht  als
dauernd  erweist,  wie  eine  vorübergehende  Krankheit  im  vorstehend  bezeichneten
Falle  behandelt  werden.
Ob  Derjenige,  welcher  regelmäßig  zu  gewissen  Jahreszeiten,
z.  B.  im  Winter,  in  Folge  regelmäßig  wiederkehrender  Krankheltszustände
  Lohnarbeit  zu  verrichten  nicht  mehr  im  Stande  ist,
zu  anderen  Zeiten  aber  die  Fähigkeit  dazu  hat  und  dann  noch  mehr  wie
das  verdient,  was  unter  der  Erwerbsunfähigkcitsziffer  liegt,  als  dauernd
erwerbsunfähig  anzusehen  ist,  oder  ob  seine  Behinderung  als  eine  vorübergehende ­
  betrachtet  werden  kann,  ist  nur  nach  den  besonderen  Umständen
des  Einzelfalles  zu  entscheiden,  je  nachdem  die  Arbeitsfähigkeit  den  regelmäßigen, ­
  dauernden  und  die  Behinderung  den  vorübergehenden  Ausnahmezustand ­
  darstellt  oder  das  Umgekehrte  der  Fall  ist.  Regelmäßig  wird  ein
solcher  Zustand  nicht  als  der  einer  dauernden  Erwerbsunfähigkeit  anzusehen ­
  sein.  Es  kann  alsdann  die  Sache  so  liegen,  daß  die  Wochen  der
Behinderung  als  Krankheitswochen  in  Anrechnung  zu  bringen  Einen
solchen  Fall  behandelt  die  Rev.Entsch.  vom  6.  Februar  1893  Nr.  245  (A.  N.
f.  I.  u.  A.B.  1893  S.  92),  welche  einen  Arbeiter  betrifft,  der  durch  ein
Ml  Winter  stärker  auftretendes  Bruchleiden  wiederholt  während  mehrerer
Wochen  an  der  Arbeit  verhindert  gewesen  ivar.  Es  heißt  dort:  „Unter  „Krankheit" ­
  im  Sinne  der  Arbeiterversicherungsgesetze  ist  ein  anormaler  pathologischer
Zustand,  ein  Zustand  der  Störung  der  normalen  Körper-  oder  Geistesbeschaffenheit
  zu  verstehen  (zu  vergi.  Rosin,  Recht  der  Arbeiterversicherung  Bd.  l  S.294).
So  wenig  daher  einerseits  ein  durch  hohes  Alter  hervorgerufener  allmaliger
Verfall  der  Kräfte,  selbst  wenn  er  zeitweilige  Arbeitsunfähigkeit  zur  Folge  hat,
als  Krankheit  bezeichnet  werden  kann,  so  wird  auf  der  anderen  Seite  der  Begriff ­
  der  Krankheit  dann  nicht  auszuschließen  sein,  wenn  die  Altersschwäche
einen  vorhandenen  krankhaften  Zustand  verschlimmert  oder  gar  unheilbar  gemacht
  hat,  da  in  diesem  letzteren  Falle  die  Altersschwäche  nicht  die  alleinige
Ursache  der  eintretenden  Erwerbsunfähigkeit  ist.  Allerdings  wird  im  Falle  der
Uuheilbarkeit  des  Leidens  unter  Umständen,  sofern  nämlich  das  Gesammtmaß
der  Erwerbsfähigkeit  unter  die  im  §.  4  Abs.  2  bezw.  §.  9  Abs.  3  des  I.  u.  A.V.G.
bezeichnete  Grenze  gesunken  ist,  eine  die  Versicheruugspflicht  begründende  Beschäftigung ­
  nicht  mehr  ausgeübt  werden  und  deshalb  auch  von  einer  aurechnunassähiqen
  Krankheit  im  Sinne  des  §.  17  Abs.  2  a.  a.  O.  nicht  die  Rede
sein  können  (zu  vergl.  die  Rev.Entsch.  196).  So  lange  aber  dieser  Grad  von
Erwerbsunfähigkeit  noch  nicht  erreicht  ist,  steht  der  Anrechnung  der  Zelt  der
durch  die  Krankheit  herbeigeführten  Arbeitslosigkeit  keine  Bedenken  entgegen.
Fm  vorliegenden  Falle  ist  nun  weder  von  der  Beklagten  behauptet,  noch  aus
den  Akten  zu  entnehmen,  daß  der  Kläger  bereits  dauernd  erwerbsunfähig  un
Sinne  des  Gesetzes  sei.  Im  Gegentheil  erglcbt  der  von  ihm  ivahreud  der
Sommermonate  erzielte  Verdienst,  auf  das  ganze  Jahr  vertheilt,  immer  noch
eine  Summe,  die  das  Mindestmaß  des  §.  4  Abs.  2  des  I.  u.  A.V.G.  übersteigt:
während  der  ortsübliche  Tagelohn  80  Pf.  betragt,  hat  der  Klager  im  Jahre
noch  etwa  133  Mk.,  also  bei  Annahme  von  300  Arbeitstagen  täglich  mehr  als
44  Pf.  verdient.  Die  Aussage  des  Zeugen  läßt  ferner  erkennen,  daß  der  Klager
bis  etwa  zum  Jahre  1887  regelmäßig  den  Sommer  und  Winter  hindurch  gearbeitet ­
  hat,  daß  er  aber  von  da  ab  in  Folge  eines  Leistenbruchs,  den  er  sich
zugezogen,  im  Winter  die  Arbeit  aussetzen  mußte  und  nur  noch  un  Sommer
arbeitsfähig  blieb.  Sein  hohes  Alter  ivar  demnach  jedenfalls  nicht  die  alleinige
und  ausschließliche  Ursache  der  im  Winter  eingetretenen  Arbeitsunfähigkeit.
Wenn  demgegenüber  ausgeführt  wird,  daß  es  sich  hier  um  keine  „vorübergehende" ­
  Störung  der  Gesundheit  (zu  vergl.  Rev.Entsch.  146  —  s.  Anm.  Ill  29
            
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