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Zu Ziffer IV der Anleitung Anm. 2—9.
r. Betriebe. Das Wort hat hier eine andere Bedeutung als unter
Ziffer XIV der Anleitung dargelegt ist. Vergi. Anm. XIV 1.
3. Arbeitende Bevölkerung. Vergl. Anm. I 5 S. 24 ff.
4 Arbeiter. Vergi. Anm. I 5 u. 6 S. 24 ff.
5. Untergeordnete Betriebsbeamte, niederer Betriebsbeamtenstand,
d. h. solche Betriebsbeamte, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn
oder Gehalt 2000 Mk. nicht übersteigt. Vergi. Anm. XIV 6 und Anltg. XVI.
S. 18 nebst Anm. dazu.
«. Ihre Arbeitskraft gegen Lohn für Andere verwerthen.
Der Ausdruck ist nicht zutreffend. Auch die Arbeiter und untergeordneten
Betricbsbeamten „verwerthen" ihre Arbeitskraft für sich, d. h. sie wenden
ihre Arbeitskraft an, um daraus für sich Erwerb zu ziehen; aber sie stellen
mit ihrer Arbeitskraft allerdings Werthe her, über welche nicht ihnen, sondern
Anderen die Verfügungsgewalt zusteht.
9. Hauswirthschaft. Vergi. Ani. XIV 2.
8. Die im Reichs-, Staats- oder Kommunaldienste beschäftigten
Personen gehören hierher, soweit nicht dieser Dienst von Beamten ausgeführt
wird und diese von der Versicherung gesetzlich ausgeschlossen sind.
». Für kirchliche Zwecke. Die im Kirch en dien ste Beschäftigten sind
nlcht etwa von der Versicherung befreit, wenn sie Be amte n eigenschaft besitzen,
wie dies bei den im Reichs- und Staatsdienste Beschäftigten stets und bei den
im Dienste von Kommunalvcrbänden Beschäftigten unter gewissen Voraus
setzungen der Fall ist. Vergl. Anm. III 5 S. 73. Für die im Kirch en -
dļenste Beschäftigten ist die Beamteneigenschaft für ihre Unterstellung unter die
Versicherungspfllcht gleichgillig, es wäre denn, daß die betreffenden Kirchen-
Gemcmschaftcn als „andere öffentliche Verbände oder Körperschaften" bezeichnet
waren, auf welche in Gemäßheit des §. 7 des I. u A.V.G. die Vorschrift des
tz.4 Abs. 1 ausgedehnt wäre. Es ist dies geschehen hinsichtlich der Kirchen
gemeinden und kirchlichen Institute der evangelischen Landes
kirchen Preußens und hinsichtlich der evangelisch-lutherischen
Kirchengemeinden des Königreichs Sachsen. Die Beamten dieser
sind durch Bundesrathsbeschlüsse vom 28. April und 9. Dezember 1892 von
der Versicherungspflicht ausgeschloffen, wenn ihr Pensionsanspruch den Mindest
betrag der Invalidenrente erreicht. Vergl. Anm. III 10 S. 87. Soweit nicht
diese Bundesrathsbeschlüsse in Anwendung zu bringen sind, ist also für die
Entscheidung über die Versicherungspflicht, abgesehen von den allgemein er
forderlichen Voraussetzungen (vergl. Anm. III 3 u. 4 S. 72), lediglich festzu
stellen, ob die im Kirchendienste Beschäftigten in eine der als versicherungs-
pfllchtig bezeichneten Personenklaffen, nämlich der Arbeiter, Gesellen, Gehilfen,
Lehrlinge, Dienstboten, Betriebsbeamten, Handlungsgehilfen und Haudlungs-
lehrlinge fallen. Besonders um die Anwendung der Begriffe „Arbeiter"
und „Gehilfen" wird es sich bei der Entscheidung über die Versicherungs
pflicht der im Kirchendienste beschäftigten Personen handeln.
Ueber die Versicherungspflicht der für kirchliche Zwecke Beschäftigten ist eine
Reihe von Entscheidungen grundsätzlicher Art der zuständigen Stellen ergangen.
Bescheid des Reichs-Versicherungsamtes vom 29. Dezember 1890 Nr. 3
(A. N. f. I. u. A.B. 1891 S. 53):
„Auf die Anfrage über die Versicherungspflicht derKüster und anderer
niederer Kirchendiener hat sich das Reichs-Versicherungamt dahin geäußert
daß die Küster im Allgemeinen, da sie jedenfalls in der Hauptsache Arbeiten
vorwiegend materieller Art ausführen (Reinigung der Kirche, Ordnung der
kirchlichen Geräthe und Gewänder, Läuten, Leistung von Botendiensten u. s. w.)
als Gehilfen im Sinne des §. 1 Ziffer 1 des I. u. A.V.G. vom 22. Juni 1889
anzusehen sind. Dagegen wird nach Ansicht des Reichs-Versicherungsamtcs
vielleicht in denjenigen Fällen eine Versichernngspflicht der Küster nicht anzu