Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  IV  der  Anleitung  Anm.  2—9.

r.  Betriebe.  Das  Wort  hat  hier  eine  andere  Bedeutung  als  unter
Ziffer  XIV  der  Anleitung  dargelegt  ist.  Vergi.  Anm.  XIV  1.
3.  Arbeitende  Bevölkerung.  Vergl.  Anm.  I  5  S.  24  ff.
4  Arbeiter.  Vergi.  Anm.  I  5  u.  6  S.  24  ff.
5.  Untergeordnete  Betriebsbeamte,  niederer  Betriebsbeamtenstand,
d.  h.  solche  Betriebsbeamte,  deren  regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn
oder  Gehalt  2000  Mk.  nicht  übersteigt.  Vergi.  Anm.  XIV  6  und  Anltg.  XVI.
S.  18  nebst  Anm.  dazu.
«.  Ihre  Arbeitskraft  gegen  Lohn  für  Andere  verwerthen.
Der  Ausdruck  ist  nicht  zutreffend.  Auch  die  Arbeiter  und  untergeordneten
Betricbsbeamten  „verwerthen"  ihre  Arbeitskraft  für  sich,  d.  h.  sie  wenden
ihre  Arbeitskraft  an,  um  daraus  für  sich  Erwerb  zu  ziehen;  aber  sie  stellen
mit  ihrer  Arbeitskraft  allerdings  Werthe  her,  über  welche  nicht  ihnen,  sondern
Anderen  die  Verfügungsgewalt  zusteht.
9.  Hauswirthschaft.  Vergi.  Ani.  XIV  2.
8.  Die  im  Reichs-,  Staats-  oder  Kommunaldienste  beschäftigten
Personen  gehören  hierher,  soweit  nicht  dieser  Dienst  von  Beamten  ausgeführt
wird  und  diese  von  der  Versicherung  gesetzlich  ausgeschlossen  sind.
».  Für  kirchliche  Zwecke.  Die  im  Kirch  en  dien  ste  Beschäftigten  sind
nlcht  etwa  von  der  Versicherung  befreit,  wenn  sie  Be  amte  n  eigenschaft  besitzen,
wie  dies  bei  den  im  Reichs-  und  Staatsdienste  Beschäftigten  stets  und  bei  den
im  Dienste  von  Kommunalvcrbänden  Beschäftigten  unter  gewissen  Voraussetzungen ­
  der  Fall  ist.  Vergl.  Anm.  III  5  S.  73.  Für  die  im  Kirch  en  -
dļenste  Beschäftigten  ist  die  Beamteneigenschaft  für  ihre  Unterstellung  unter  die
Versicherungspfllcht  gleichgillig,  es  wäre  denn,  daß  die  betreffenden  Kirchen-Gemcmschaftcn
  als  „andere  öffentliche  Verbände  oder  Körperschaften"  bezeichnet
waren,  auf  welche  in  Gemäßheit  des  §.  7  des  I.  u  A.V.G.  die  Vorschrift  des
tz.4  Abs.  1  ausgedehnt  wäre.  Es  ist  dies  geschehen  hinsichtlich  der  Kirchengemeinden ­
  und  kirchlichen  Institute  der  evangelischen  Landeskirchen ­
  Preußens  und  hinsichtlich  der  evangelisch-lutherischen
Kirchengemeinden  des  Königreichs  Sachsen.  Die  Beamten  dieser
sind  durch  Bundesrathsbeschlüsse  vom  28.  April  und  9.  Dezember  1892  von
der  Versicherungspflicht  ausgeschloffen,  wenn  ihr  Pensionsanspruch  den  Mindestbetrag ­
  der  Invalidenrente  erreicht.  Vergl.  Anm.  III  10  S.  87.  Soweit  nicht
diese  Bundesrathsbeschlüsse  in  Anwendung  zu  bringen  sind,  ist  also  für  die
Entscheidung  über  die  Versicherungspflicht,  abgesehen  von  den  allgemein  erforderlichen ­
  Voraussetzungen  (vergl.  Anm.  III  3  u.  4  S.  72),  lediglich  festzustellen, ­
  ob  die  im  Kirchendienste  Beschäftigten  in  eine  der  als  versicherungspfllchtig
  bezeichneten  Personenklaffen,  nämlich  der  Arbeiter,  Gesellen,  Gehilfen,
Lehrlinge,  Dienstboten,  Betriebsbeamten,  Handlungsgehilfen  und  Haudlungslehrlinge
  fallen.  Besonders  um  die  Anwendung  der  Begriffe  „Arbeiter"
und  „Gehilfen"  wird  es  sich  bei  der  Entscheidung  über  die  Versicherungspflicht ­
  der  im  Kirchendienste  beschäftigten  Personen  handeln.
Ueber  die  Versicherungspflicht  der  für  kirchliche  Zwecke  Beschäftigten  ist  eine
Reihe  von  Entscheidungen  grundsätzlicher  Art  der  zuständigen  Stellen  ergangen.
Bescheid  des  Reichs-Versicherungsamtes  vom  29.  Dezember  1890  Nr.  3
(A.  N.  f.  I.  u.  A.B.  1891  S.  53):
„Auf  die  Anfrage  über  die  Versicherungspflicht  derKüster  und  anderer
niederer  Kirchendiener  hat  sich  das  Reichs-Versicherungamt  dahin  geäußert
daß  die  Küster  im  Allgemeinen,  da  sie  jedenfalls  in  der  Hauptsache  Arbeiten
vorwiegend  materieller  Art  ausführen  (Reinigung  der  Kirche,  Ordnung  der
kirchlichen  Geräthe  und  Gewänder,  Läuten,  Leistung  von  Botendiensten  u.  s.  w.)
als  Gehilfen  im  Sinne  des  §.  1  Ziffer  1  des  I.  u.  A.V.G.  vom  22.  Juni  1889
anzusehen  sind.  Dagegen  wird  nach  Ansicht  des  Reichs-Versicherungsamtcs
vielleicht  in  denjenigen  Fällen  eine  Versichernngspflicht  der  Küster  nicht  anzu
            
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