Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer IV der Anleitung Anm. 2—9. 
r. Betriebe. Das Wort hat hier eine andere Bedeutung als unter 
Ziffer XIV der Anleitung dargelegt ist. Vergi. Anm. XIV 1. 
3. Arbeitende Bevölkerung. Vergl. Anm. I 5 S. 24 ff. 
4 Arbeiter. Vergi. Anm. I 5 u. 6 S. 24 ff. 
5. Untergeordnete Betriebsbeamte, niederer Betriebsbeamtenstand, 
d. h. solche Betriebsbeamte, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn 
oder Gehalt 2000 Mk. nicht übersteigt. Vergi. Anm. XIV 6 und Anltg. XVI. 
S. 18 nebst Anm. dazu. 
«. Ihre Arbeitskraft gegen Lohn für Andere verwerthen. 
Der Ausdruck ist nicht zutreffend. Auch die Arbeiter und untergeordneten 
Betricbsbeamten „verwerthen" ihre Arbeitskraft für sich, d. h. sie wenden 
ihre Arbeitskraft an, um daraus für sich Erwerb zu ziehen; aber sie stellen 
mit ihrer Arbeitskraft allerdings Werthe her, über welche nicht ihnen, sondern 
Anderen die Verfügungsgewalt zusteht. 
9. Hauswirthschaft. Vergi. Ani. XIV 2. 
8. Die im Reichs-, Staats- oder Kommunaldienste beschäftigten 
Personen gehören hierher, soweit nicht dieser Dienst von Beamten ausgeführt 
wird und diese von der Versicherung gesetzlich ausgeschlossen sind. 
». Für kirchliche Zwecke. Die im Kirch en dien ste Beschäftigten sind 
nlcht etwa von der Versicherung befreit, wenn sie Be amte n eigenschaft besitzen, 
wie dies bei den im Reichs- und Staatsdienste Beschäftigten stets und bei den 
im Dienste von Kommunalvcrbänden Beschäftigten unter gewissen Voraus 
setzungen der Fall ist. Vergl. Anm. III 5 S. 73. Für die im Kirch en - 
dļenste Beschäftigten ist die Beamteneigenschaft für ihre Unterstellung unter die 
Versicherungspfllcht gleichgillig, es wäre denn, daß die betreffenden Kirchen- 
Gemcmschaftcn als „andere öffentliche Verbände oder Körperschaften" bezeichnet 
waren, auf welche in Gemäßheit des §. 7 des I. u A.V.G. die Vorschrift des 
tz.4 Abs. 1 ausgedehnt wäre. Es ist dies geschehen hinsichtlich der Kirchen 
gemeinden und kirchlichen Institute der evangelischen Landes 
kirchen Preußens und hinsichtlich der evangelisch-lutherischen 
Kirchengemeinden des Königreichs Sachsen. Die Beamten dieser 
sind durch Bundesrathsbeschlüsse vom 28. April und 9. Dezember 1892 von 
der Versicherungspflicht ausgeschloffen, wenn ihr Pensionsanspruch den Mindest 
betrag der Invalidenrente erreicht. Vergl. Anm. III 10 S. 87. Soweit nicht 
diese Bundesrathsbeschlüsse in Anwendung zu bringen sind, ist also für die 
Entscheidung über die Versicherungspflicht, abgesehen von den allgemein er 
forderlichen Voraussetzungen (vergl. Anm. III 3 u. 4 S. 72), lediglich festzu 
stellen, ob die im Kirchendienste Beschäftigten in eine der als versicherungs- 
pfllchtig bezeichneten Personenklaffen, nämlich der Arbeiter, Gesellen, Gehilfen, 
Lehrlinge, Dienstboten, Betriebsbeamten, Handlungsgehilfen und Haudlungs- 
lehrlinge fallen. Besonders um die Anwendung der Begriffe „Arbeiter" 
und „Gehilfen" wird es sich bei der Entscheidung über die Versicherungs 
pflicht der im Kirchendienste beschäftigten Personen handeln. 
Ueber die Versicherungspflicht der für kirchliche Zwecke Beschäftigten ist eine 
Reihe von Entscheidungen grundsätzlicher Art der zuständigen Stellen ergangen. 
Bescheid des Reichs-Versicherungsamtes vom 29. Dezember 1890 Nr. 3 
(A. N. f. I. u. A.B. 1891 S. 53): 
„Auf die Anfrage über die Versicherungspflicht derKüster und anderer 
niederer Kirchendiener hat sich das Reichs-Versicherungamt dahin geäußert 
daß die Küster im Allgemeinen, da sie jedenfalls in der Hauptsache Arbeiten 
vorwiegend materieller Art ausführen (Reinigung der Kirche, Ordnung der 
kirchlichen Geräthe und Gewänder, Läuten, Leistung von Botendiensten u. s. w.) 
als Gehilfen im Sinne des §. 1 Ziffer 1 des I. u. A.V.G. vom 22. Juni 1889 
anzusehen sind. Dagegen wird nach Ansicht des Reichs-Versicherungsamtcs 
vielleicht in denjenigen Fällen eine Versichernngspflicht der Küster nicht anzu
	        
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