Ģesetz, betr. die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, §§. 7 und 8. Z
freien. Ueber den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde
des Beschäftigungsortes. Gegen den Bescheid derselben ist die Be
schwerde an die zunächst vorgesetzte Behörde zulässig, welche end
gültig entscheidet.
K. 7. Durch Beschluß des Bundesraths kann auf Antrag
bestimmt werden, daß und inwieweit die Bestimmungen des §. 4
vl&f. 1 auf Beamte, welche von anderen öffentlichen Verbänden oder
Körperschaften mit Pensionsberechtigung angestellt sind, sowie die
Beitimmungen der §§. 5 und 6 auf Mitglieder anderer Kassen-
emrichtungen, welche die Fürsorge für den Fall der Invalidität
oder des Alters zum Gegenstand haben, Anwendung finden sollen.
8' Soweit nicht die Vorschrift des §. 1 durch Beschluß
des Bundesrathes in Gemäßheit der Bestimmung des §. 2 Abs. 1
aur bte dort bezeichneten Personen erstreckt ist, sind dieselben, falls
sie das vierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht
un Sinne des §. 4 Abs. 2 bereits dauernd erwerbsunfähig sind,
berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes in Lohnklasse II sich selbst
zu versichern (§. 120). '