Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Ģesetz, betr. die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, §§. 7 und 8. Z 
freien. Ueber den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde 
des Beschäftigungsortes. Gegen den Bescheid derselben ist die Be 
schwerde an die zunächst vorgesetzte Behörde zulässig, welche end 
gültig entscheidet. 
K. 7. Durch Beschluß des Bundesraths kann auf Antrag 
bestimmt werden, daß und inwieweit die Bestimmungen des §. 4 
vl&f. 1 auf Beamte, welche von anderen öffentlichen Verbänden oder 
Körperschaften mit Pensionsberechtigung angestellt sind, sowie die 
Beitimmungen der §§. 5 und 6 auf Mitglieder anderer Kassen- 
emrichtungen, welche die Fürsorge für den Fall der Invalidität 
oder des Alters zum Gegenstand haben, Anwendung finden sollen. 
8' Soweit nicht die Vorschrift des §. 1 durch Beschluß 
des Bundesrathes in Gemäßheit der Bestimmung des §. 2 Abs. 1 
aur bte dort bezeichneten Personen erstreckt ist, sind dieselben, falls 
sie das vierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht 
un Sinne des §. 4 Abs. 2 bereits dauernd erwerbsunfähig sind, 
berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes in Lohnklasse II sich selbst 
zu versichern (§. 120). '
	        
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