Zu Ziffer IV der Anleitung Anni. 10.
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geberin oder der den Unterricht Ertheilenden, anheimzugeben sein, die für das
Zutreffen der Versicherungspflicht sprechenden Thatsachen geltend zu machen.
Selbstverständlich ist aber durch diese nach allgemeinen Gesichtspunkten erfolgte
Feststellung das Landes-Versicherungsamt als die zuständige höhere Verwaltungs
behörde nicht gehindert, bei etwaigen Beschwerdeentscheidungen sich für das
Vorliegen der Versicherungspslicht auszusprechen.
Die gleichen Gesichtspunkte kommen unserer Ansicht nach dafür in Be
tracht, daß auch die mit der Leitung des Unterrichts in Haushaltungs
und Kochschulen betrauten Lehrerinnen als im Allgemeinen von der Ber-
stcherungspflicht ausgeschlossen behandelt werden, obwohl es namemlich bei
den einfach eingerichteten Kochkursen zuweilen vorkommen mag, daß Personen,
welche mit dem Kochunterricht und insbesondere mit der Hilfeleistung bei den
dem Kochunterricht dienenden Arbeiten betraut sind, sich als versicherunqs-
pflichtige Arbeiter oder Gehilfen darstellen." („Hilfsdienste" im Bereiche
des landmirthschaftlichen, gewerblichen, Arbeits- und Haushaltungsunterrichtes
zahlt die Anleitung des badischen Ministeriums, betreffend die Versicherung der
von den Gemeinden und Kreisen beschäftigten Personen (Amtl. Ausq. f. Baden
S. 138), zu den Versicherungspflichtigen.)
Der Erlaß des badischen Landes-Versicherungsamtes vom 4. März 1891
(Arb.Vers. VIII. S. 205) geht, soweit er hier in Betracht kommt, dahin: „Es
haben sich bei einigen Stellen Zweifel darüber erhoben, ob und unter welchen
Voraussetzungen die von Gemeinden, Anstalten oder Vereinen angestellten
Kinderpflegerinnen der Invalidenversicherung unterliegen. Da von einigen
Selten das Vorliegen der Versicherungspflicht verneint worden ist, während die
Mehrzahl der in Betracht kommenden Behörden dieselben bejahen, so scheint
es uns, vorbehaltlich der nach §. 122 des I. u. A.V.G. im Einzelfalle zu
treffenden Entscheidung, angezeigt zu sein, über die Behandlung der Kinder-
pflegerinncn eine allgemeine Weisung zu geben.
An sich ist die Thätigkeit der Kinderpflege, wie sie in Kleinkinderpflege,
und Bewahranstalten Platz greift, im Wesentlichen körperlicher und mechanischer
hauptsächlich in der Fürsorge für die Bewahrung und das
körperliche Wohlergehen der Kinder, und es treten die damit etiva verbundenen
Einwirkungen auf die Erziehung und das geistige Leben der Kinder zurück:
es sind daher die Kinderpflegerinnen nicht den von der Versicherungspflicht
ausgeschlossenen Lehrerinnen, sondern den Gehilfen und Dienstboten gleich zu
behandeln und daher, sofern die Thätigkeit in einem unselbstständigen Dienst-
verhältniß und nicht lediglich gegen Gewährung des freien Unterhalts geleistet
wird, der Vcrsicherungspflicht zu unterwerfen."
(Wegen des Falles, daß Kindergärtnerinnen der vorbezeichneten Art ihre
Entschädigung nicht von der Gemeinde oder demjenigen Vereine erhalten an
dessen Anstalt sie beschäftigt werden, sondern von dem Mutterhause, dem sie
angehören, vergi. VII 4.)
Einen entgegengesetzten Standpunkt nimmt das König!, sächsische
Ministerium des Innern in seiner Verordnung vom 21. August 1891 (Arb.
Vers. VIII S.560) in Betreff der Lehrer und Lehrerinnen an gewerb
lichen Schulen, sowie für weibliche Handarbeiten ein: „Es kann
zwar der Entscheidung dieser Frage im einzelnen Falle nach §. 122 des Ge
setzes nicht vorgegriffen werden, und zwar um so weniger, als gerade bei den
erwähnten Lehrern und Lehrerinnen die einzelnen Fälle sehr bedeutungsvolle
Verschiedenheiten aufweisen werden, sowohl in den Aufgaben und der Wirksam
st' als auch in der Vorbildung und der dienstlichen und gesellschaftlichen
Stelllmg der Betheiligten. Unter diesem Vorbehalte aber hat das Ministerium
des Innern dem Vorstande der Versicherungsanstalt für das Königreich
Lachsen als seine Ansicht die eröffnen lassen, daß im Allgemeinen die Lehrer
und Lehrermnen der erwähnten Art für versicherungspflichtig zu erachten