Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer IV der Anleitung Anni. 10. 
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geberin oder der den Unterricht Ertheilenden, anheimzugeben sein, die für das 
Zutreffen der Versicherungspflicht sprechenden Thatsachen geltend zu machen. 
Selbstverständlich ist aber durch diese nach allgemeinen Gesichtspunkten erfolgte 
Feststellung das Landes-Versicherungsamt als die zuständige höhere Verwaltungs 
behörde nicht gehindert, bei etwaigen Beschwerdeentscheidungen sich für das 
Vorliegen der Versicherungspslicht auszusprechen. 
Die gleichen Gesichtspunkte kommen unserer Ansicht nach dafür in Be 
tracht, daß auch die mit der Leitung des Unterrichts in Haushaltungs 
und Kochschulen betrauten Lehrerinnen als im Allgemeinen von der Ber- 
stcherungspflicht ausgeschlossen behandelt werden, obwohl es namemlich bei 
den einfach eingerichteten Kochkursen zuweilen vorkommen mag, daß Personen, 
welche mit dem Kochunterricht und insbesondere mit der Hilfeleistung bei den 
dem Kochunterricht dienenden Arbeiten betraut sind, sich als versicherunqs- 
pflichtige Arbeiter oder Gehilfen darstellen." („Hilfsdienste" im Bereiche 
des landmirthschaftlichen, gewerblichen, Arbeits- und Haushaltungsunterrichtes 
zahlt die Anleitung des badischen Ministeriums, betreffend die Versicherung der 
von den Gemeinden und Kreisen beschäftigten Personen (Amtl. Ausq. f. Baden 
S. 138), zu den Versicherungspflichtigen.) 
Der Erlaß des badischen Landes-Versicherungsamtes vom 4. März 1891 
(Arb.Vers. VIII. S. 205) geht, soweit er hier in Betracht kommt, dahin: „Es 
haben sich bei einigen Stellen Zweifel darüber erhoben, ob und unter welchen 
Voraussetzungen die von Gemeinden, Anstalten oder Vereinen angestellten 
Kinderpflegerinnen der Invalidenversicherung unterliegen. Da von einigen 
Selten das Vorliegen der Versicherungspflicht verneint worden ist, während die 
Mehrzahl der in Betracht kommenden Behörden dieselben bejahen, so scheint 
es uns, vorbehaltlich der nach §. 122 des I. u. A.V.G. im Einzelfalle zu 
treffenden Entscheidung, angezeigt zu sein, über die Behandlung der Kinder- 
pflegerinncn eine allgemeine Weisung zu geben. 
An sich ist die Thätigkeit der Kinderpflege, wie sie in Kleinkinderpflege, 
und Bewahranstalten Platz greift, im Wesentlichen körperlicher und mechanischer 
hauptsächlich in der Fürsorge für die Bewahrung und das 
körperliche Wohlergehen der Kinder, und es treten die damit etiva verbundenen 
Einwirkungen auf die Erziehung und das geistige Leben der Kinder zurück: 
es sind daher die Kinderpflegerinnen nicht den von der Versicherungspflicht 
ausgeschlossenen Lehrerinnen, sondern den Gehilfen und Dienstboten gleich zu 
behandeln und daher, sofern die Thätigkeit in einem unselbstständigen Dienst- 
verhältniß und nicht lediglich gegen Gewährung des freien Unterhalts geleistet 
wird, der Vcrsicherungspflicht zu unterwerfen." 
(Wegen des Falles, daß Kindergärtnerinnen der vorbezeichneten Art ihre 
Entschädigung nicht von der Gemeinde oder demjenigen Vereine erhalten an 
dessen Anstalt sie beschäftigt werden, sondern von dem Mutterhause, dem sie 
angehören, vergi. VII 4.) 
Einen entgegengesetzten Standpunkt nimmt das König!, sächsische 
Ministerium des Innern in seiner Verordnung vom 21. August 1891 (Arb. 
Vers. VIII S.560) in Betreff der Lehrer und Lehrerinnen an gewerb 
lichen Schulen, sowie für weibliche Handarbeiten ein: „Es kann 
zwar der Entscheidung dieser Frage im einzelnen Falle nach §. 122 des Ge 
setzes nicht vorgegriffen werden, und zwar um so weniger, als gerade bei den 
erwähnten Lehrern und Lehrerinnen die einzelnen Fälle sehr bedeutungsvolle 
Verschiedenheiten aufweisen werden, sowohl in den Aufgaben und der Wirksam 
st' als auch in der Vorbildung und der dienstlichen und gesellschaftlichen 
Stelllmg der Betheiligten. Unter diesem Vorbehalte aber hat das Ministerium 
des Innern dem Vorstande der Versicherungsanstalt für das Königreich 
Lachsen als seine Ansicht die eröffnen lassen, daß im Allgemeinen die Lehrer 
und Lehrermnen der erwähnten Art für versicherungspflichtig zu erachten
	        
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