Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  IV  der  Anleitung  Anm.  13.

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mehr  für  die  Versicherungspflicht  der  einzelnen  Mitglieder  einer  Musikkapelle
lediglich  der  Gesammtcharakter  des  Unternehmens  selbst,  und  zwar  dergestall,
dasi  alle  Musiker,  welche  bei  einem  Unternehmen  mitwirken,  bei  dessen  Darstellungen ­
  ein  höheres  Kunstintcresse  (§§.  33a,  33b,  55  Ziffer  4  der  Reichs-Gewerbeordnung)
  obwaltet,  ohne  Rücksicht  ans  die  Qualität  ihrer  eigenen
Leistung  nicht  mehr  als  „Arbeiter"  oder  „Gehilfen"  im  Sinne  des  Jnvaliditätsund
  Altersversichernngsgesetzcs  anzusehen,  sondern  als  Angehörige  eines  höher
stehenden  Berufs  von  der  Versicherungspflicht  befreit  sind,  wahrend  andererseits ­
  diejenigen  Musiker,  die  einer  auf  niedriger  Stufe  stehenden  Kapelle  angehören, ­
  der  Versicherung  an  sich  unterliegen,  mögen  sie  auch  zum  Theil  eine
künstlerische  Vorbildung  genossen  haben."
Davon,  daß  der  Charakter  des  ganzen  Unternehmens  darüber
entscheide,  ob  die  dabei  beschäftigten  Personen  als  versicherungspflichtig  anzusehen ­
  seien,  sind  auch  das  Fürstl.  schwarzb.-rudolstädt.  Ministerium  in  seiner  Entscheidung ­
  vom  25.  August  1891  (Arb.Vers.  VIII.  S.  514)  wegen  der  Mitglieder
der  Fürstlichen  Kapelle  in  Rudolstadt  und  der  Magistrat  in  Güttingen  in
seiner  Entscheidung  vom  26.  Oktober  1891  (Arb.Vers.  IX.  S.  39)  wegen  der
Mitglieder  der  städtischen  Musikkapelle  in  Göttingen  ausgegangen.  Wegen
der  „auf  Theilung"  spielenden  Musiker,  Schauspieler  u.  s.  w.  vergi.
Anm.  X  5.
#3  Ob  Techniker  „eine  ihrer  Natur  nach  höhere,  mehr  geistige,
wissenschaftliche  Thätigkeit"  ausüben,  oder  ob  sie  „mit  ausführenden  Arbeiten
vorwiegend  materieller  Art"  beschäftigt  werden,  ist  nicht  allgemein,  sondern
nur  nach  Lage  des  einzelnen  Falles  zu  entscheiden.  Die  Bezeichnung  „Techniker" ­
  greift  Personen  von  sehr  verschiedener  Beschaffenheit  unter  sich,  sowohl
solche,  die  technische  Hochschulen  besucht  haben  und  deren  wissenschaftliche
Durchbildung  keinem  Zweifel  unterliegt,  die  ferner  auch  ihrer  wissenschaftlichen
Befähigung  entsprechend  beschäftigt  werden,  als  auch  solche,  die  lediglich  handwerksgemäß
  ausgebildet  sind  und  sich  nur  durch  den  Besuch  von  Fachschulen
u.  s.  w.  die  Befähigung  zur  Lösung  einigermaßen  schwieriger  Aufgaben  ihres
Handwerks  erworben  haben.  Die  Stufenleiter  von  den  letzteren  zu  den
ersteren  ist  eine  sehr  lange,  und  es  ist  darum  nicht  möglich,  die  „Techniker"
allgemein  den  versicherungspflichtigen  oder  allgemein  den  nichtversicherungspflichtigen ­
  Personen  zuzuweisen.
Die  Bezeichnung  „Techniker"  ist  jedoch  auch  in  die  Sprache  der  Gesetze
eingeführt.  Nachdem  die  Regelung  der  Bcschäftigungsverhältnisse  der  „Techniker" ­
  durch  das  Gesetz  vom  1.  Juni  1891  (R.G.Bl.  S.  261)  in  die  Gcwerbeordung
  aufgenommen  worden,  ist  auch  ihre  Krankenversicherung  durch
das  Krankenversicherungsgesetz  in  seiner  Fassung  vom  10.  April  1892
geregelt.
Die  Gewerbeordnung  führt  im  Tit.  VII  §§.  133a—133c  die  Techniker  in
einer  Reihe  mit  den  Betriebsbeamten  und  Werkmeistern  auf  und  bezeichnet  als
„Betriebsbcamte,  Werkmeister  und  ähnliche  Angestellte"  die  mit  der  Leitung

dergleichen)";  das  Krankenversicherungsgesetz  im  §.  2  b  (s.  Anm.  XIV  6,  7)
behandelt  die  Techniker  zusammen  mit  den  Betriebsbeamten,  Werkmeistern,
Handlungsgehilfen  und  Lehrlingen,  sowie  mit  den  unter  §.  1  Abs.  1  Ziffer  2a
des  Kr.V.G.  fallenden,  d.  h.  den  im  Geschäftsbetriebe  der  Anwälte,  Notare
und  Gerichtsvollzieher,  der  Krankenkassen,  Berufsgenossenschaften  gegen  Lohn
oder  Gehalt  beschäftigten  Personen.  Diese  sämmtlich  unterliegen  der  Krankenversicherungspflicht ­
  dann,  wenn  ihr  Arbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt  für
den  Arbeitstag  6%  Mk.  oder,  sofern  Lohn  oder  Gehalt  nach  größeren  Zeitabschnitten ­
  bemessen  ist,  2000  Mk.  für  das  Jahr  gerechnet,  nicht  übersteigt.
Gebhard,  Invalidität--  u.  Altersversicherungsgesetz.  ļļ
            
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