Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer IV der Anleitung Anm. 14 u. 15. 
Man wird nicht fehlgehen, wenn man unter den „Technikern" im Kranken- 
versicherungsgeseh dieselben Personenklassen versteht, welche in der Gewerbe 
ordnung als solche bezeichnet sind (v. Woedtke, Krankenversicherungsgesetz, 
vierte Auslage, Anm. 2 zu §. 2b S. 101), und es würde nahe liegen, nachdem 
sie in Betreff der Krankenversicherung den Betriebsbeamten gleich behandelt 
sind, wegen der Jnvaliditäts-- und Altersversicherung ebenso zu verfahren. 
Es ist dies aber deshalb nicht angängig, da nach dem Vorhergesagten die 
Bezeichnung „Betriebsbeamten" die Techniker nicht unter sich begreift, sondern 
sie eine neben diesen stehende Gruppe von beschäftigten Personen ausmachen 
(Piloty, Die Arbeiterversicherungsgesetze I. S. 62, hält die Techniker irrthümlich 
für eine „Art von Betriebsbeamten"), das Jnvaliditäts- und Altersversicherungs 
gesetz aber nur für die Betriebsbeamten, Handlungsgehilfen und Lehrlinge 
besondere Bestimmungen trifft und der Techniker dabei keine Erwähnung thut. 
Es bleibt nichts übrig, als im einzelnen Falle auch lvegen der „Techniker" im 
Sinne der Gewerbeordnung und des Krankenversicherungsgesetzes festzustellen, 
ob sie als Gehilfen, die dem Arbeiter- und niederen Betriebsbeamtenstande 
gleichstehen, anzusehen sind, also „mit ausführenden Arbeiten vorwiegend mate 
rieller Art" beschäftigt werden, oder ob ihre Thätigkeit einen höheren wissen 
schaftlichen Charakter hat. Ist das Letztere der Fall, so unterstehen sie der 
Versicherungspflicht überhaupt nicht, trifft dagegen das Erstere zu, so sind sie 
versicherungspflichtig, einerlei wie hoch ihr Jahresarbeitsverdienst ist, ob er 
über 2000 Mk. hinausgeht oder nicht. Die bezüglichen badischen und hessischen 
Ministerialanweisungen legen für die Entscheidung über die Versicherungspflicht 
der vom Staate oder von den Kommunalverbänden beschäftigten Techniker aus- 
schlaggebendes Gewicht auf das Bestehen vorgeschriebenen Prüfungen. Vergi. 
Anm. HI 11 S. 94. Zu berücksichtigen ist aber auch in diesem Falle jedenfalls 
das in Anm. IV 11 a. E. S. 159 Gesagte. S. ferner Anm. XIV 6. 
14. Der letzte Satz von Ziffer IV der Anltg. dient zur genaueren Um 
grenzung des Begriffs „Arbeiter" im weiteren Sinne. 
Es ist zu bemerken, daß die Anleitung, damit die Betreffenden von der 
Versicherung ausgeschlossen sind, Beschäftigung mit einer ihrer Natur nach 
höheren, mehr geistigen Thätigkeit und eine sie über den Personenkreis des 
Arbeiter- und niederen Beamtenstandes erhebende soziale Stellung verlangen. 
Vergl. Anm. I 5 S. 24. 
15. Dieselbe Person kann gleichzeitig mit Arbeiten, welche zu den 
versicherungspflichtigen, und solchen, welche zu den nichtversicherungs- 
pflichtigen zu rechnen sind, beschäftigt werden. Es kann das geschehen ent 
weder so, daß ein und dasselbe Beschäftigungsverhältniß Arbeiten der einen 
oder anderen Art mit sich führt, oder so, das; der Betreffende gleichzeitig in 
mehreren Beschäftigungsverhältnissen steht, von denen ihm das'eine Arbeiten 
versichernngspflichtiger, das andere solche nichtversicherungspflichtiger Natur 
auferlegt. Im ersteren Falle entscheidet sich die Frage wegen der Versiche- 
rungspflicht nach dem Ueberwiegen der Geschäfte der einen oder anderen Art. 
Vergl. darüber Anm. III 12 S. 96 und Rev.Entsch. Nr. 105 u. 251 (Anm. IV 9 
S. 150) und 106 (Anm. IV 10 S. 153). Dafür, ob die einen oder anderen 
Geschäfte überwiegen, „kommt nicht nur der auf die einzelnen Thätigkeiten ent 
fallende Zeitaufwand, sondern auch der Antheil an dem Gesammtlohne 
in Betracht, der für die eine oder die andere jener Thätigkeiten unter gewöhn 
lichen Verhältnissen, d. h. wenn sie allein gelohnt wird, bewilligt zu 
werden pflegt". (Rev.Entsch. Nr. 105.) Im zweiten Falle macht dasjenige 
der mehreren Beschäftigungsvcrhältnisse, auf Grund dessen die Arbeiten ver 
sicherungspflichtigen Charakters vorgenommen werden, den Betreffenden gleich 
wohl nicht versicherungspflichtig, wenn es dergestalt betrieben wird, daß es 
unter I A. 1 des Bundesrathsbeschlusses vom (S. 4) fällt,
	        
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