Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer V der Aul. Anm. 6. u. 7 und Ziffer VI der Aul. Sinnt. 1. 167 
lich zufolge Bundesrathsbeschluffes vom 30. April 1891 (A. N. des R.V.A. f. 
I. u. A.V. 1891 S. 147) zugelassen ist, nicht geeignet, eine anderweitige Beur 
theilung herbeizuführen. Bei der Rentenzahlung handelt es sich um wohl 
erworbene Rechte der Persicherten, deren Erfüllung von Seiten der Versiche 
rungsanstalten auch nach dem Auslande hin erfolgen kann; der Eintritt in 
die Versicherungspflicht aber erfordert erst die Begründung eines Rechtsver 
hältnisses zwischen dem Versicherten und der Versicherungsanstalt, und die 
Voraussetzungen hierfür sind bei den im Auslande beschäftigten Personen in 
der Regel nicht gegeben." 
«. Eine Unterscheidung macht das Jnvaliditäts- und Altersversiche- 
ruugsgesetz zwischen Inländern und Ausländern insofern, als: 
») zu Vertretern der Versicherten und der Arbeiter im Ausschüsse oder 
Aufsichtsrathe und zu Schiedsgerichtsbcisitzern nur Deutsche gewählt 
werden können (§§. 50, 51, 71 des I. u. A.V.G., Gebhard, Kommen 
tar S. 113), und 
b) als Ausländer wegen ihrer Rentenansprüche unter Umständen abgefunden 
werden können (§. 14 des I. u. A.V.G., Gebhard, Kommentar S. 46). 
r. „Versicherungsberechtigt". Bestimmungen, durch welche in Be 
zug auf das Recht zur Selbstversicherung oder zur freiwilligen Fortsetzung 
oder Erneuerung ein Unterschied zwischen den versicherten Personen, je nach 
dem sie männlich oder weiblich, verheirathet oder nichtverheirathet, Inländer 
oder Ausländer sind, enthält das Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz 
nicht. Unterschiede bestehen in dieser Beziehung nicht. 
Für die Dauer des Aufenthaltes im Auslande sind Personen, für welche 
im Uebrigen die Voraussetzungen für die Versicherungsberechtigung vorliegen, 
davon ausgeschlossen, einerlei ob sie Ausländer oder Inländer sind. Auch die 
letzteren sind nicht berechtigt, durch Selbstversicherung in ein Versicherungs 
verhältniß einzutreten oder auch nur die Versicherung auf Grund des §. 117 
oder des §.119 freiwillig fortzusetzen, so lange sie sich im Auslande aufhalten. 
I. u. A.V. im D. R. I. S. 120 u. 127. 
Zu Ziffer VI der Anleitung und zu den Bnndesrathsbeschlüffen wegen 
Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Jnvaliditäts- und 
Altersversicherung. 
1. Die Dauer der Beschäftigung übt auf die Versicherungspflicht der 
gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen nur soweit eine Einwirkung 
aus, als der Bundesrath, von der ihm nach §. 3 Abs. 3 des I. u. A.V G. zu 
stehenden Befugniß Gebrauch machend, „vorübergehenden Dienstleistungen" 
den Charakter einer „Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes" abspricht. So 
weit sie nicht unter die dieserhalb vom Bundesrathe erlassenen Bestimmungen 
fallen, sind Lohnarbeiten, für die im Uebrigen die Voraussetzungen der Vcr- 
sicherungspflicht vorliegen, versicheruugspflichtig, auch wenn sie von kürzester 
Dauer sind. Die bezüglichen Bestimmungen des Bundesrathes sind in den 
Beschlüssen vom und vom 24. Januar 1893 enthalten. 
S. o. S. 4 ff. Der Inhalt des Bundesrathsbeschlusses vom 27. November 1890 
hat in der Fassung vom 22. Dezember 1891, soweit er sich auf den Ausschluß 
vorübergehender Dienstleistungen von der Versicheruugspflicht bezieht, keine 
Abänderungen erfahren. Diese betreffen vielmehr nur die unter II aufgeführten 
Bestimmungen über die Entwerthung und Vernichtung von Marken. Der 
Bundesrathsbeschluß von 24. Januar 1898 ändert den vom 
insofern ab, als die Bestimmung unter I A 1 c beseitigt ist.
	        
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