Zu Ziffer V der Aul. Anm. 6. u. 7 und Ziffer VI der Aul. Sinnt. 1. 167
lich zufolge Bundesrathsbeschluffes vom 30. April 1891 (A. N. des R.V.A. f.
I. u. A.V. 1891 S. 147) zugelassen ist, nicht geeignet, eine anderweitige Beur
theilung herbeizuführen. Bei der Rentenzahlung handelt es sich um wohl
erworbene Rechte der Persicherten, deren Erfüllung von Seiten der Versiche
rungsanstalten auch nach dem Auslande hin erfolgen kann; der Eintritt in
die Versicherungspflicht aber erfordert erst die Begründung eines Rechtsver
hältnisses zwischen dem Versicherten und der Versicherungsanstalt, und die
Voraussetzungen hierfür sind bei den im Auslande beschäftigten Personen in
der Regel nicht gegeben."
«. Eine Unterscheidung macht das Jnvaliditäts- und Altersversiche-
ruugsgesetz zwischen Inländern und Ausländern insofern, als:
») zu Vertretern der Versicherten und der Arbeiter im Ausschüsse oder
Aufsichtsrathe und zu Schiedsgerichtsbcisitzern nur Deutsche gewählt
werden können (§§. 50, 51, 71 des I. u. A.V.G., Gebhard, Kommen
tar S. 113), und
b) als Ausländer wegen ihrer Rentenansprüche unter Umständen abgefunden
werden können (§. 14 des I. u. A.V.G., Gebhard, Kommentar S. 46).
r. „Versicherungsberechtigt". Bestimmungen, durch welche in Be
zug auf das Recht zur Selbstversicherung oder zur freiwilligen Fortsetzung
oder Erneuerung ein Unterschied zwischen den versicherten Personen, je nach
dem sie männlich oder weiblich, verheirathet oder nichtverheirathet, Inländer
oder Ausländer sind, enthält das Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz
nicht. Unterschiede bestehen in dieser Beziehung nicht.
Für die Dauer des Aufenthaltes im Auslande sind Personen, für welche
im Uebrigen die Voraussetzungen für die Versicherungsberechtigung vorliegen,
davon ausgeschlossen, einerlei ob sie Ausländer oder Inländer sind. Auch die
letzteren sind nicht berechtigt, durch Selbstversicherung in ein Versicherungs
verhältniß einzutreten oder auch nur die Versicherung auf Grund des §. 117
oder des §.119 freiwillig fortzusetzen, so lange sie sich im Auslande aufhalten.
I. u. A.V. im D. R. I. S. 120 u. 127.
Zu Ziffer VI der Anleitung und zu den Bnndesrathsbeschlüffen wegen
Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Jnvaliditäts- und
Altersversicherung.
1. Die Dauer der Beschäftigung übt auf die Versicherungspflicht der
gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen nur soweit eine Einwirkung
aus, als der Bundesrath, von der ihm nach §. 3 Abs. 3 des I. u. A.V G. zu
stehenden Befugniß Gebrauch machend, „vorübergehenden Dienstleistungen"
den Charakter einer „Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes" abspricht. So
weit sie nicht unter die dieserhalb vom Bundesrathe erlassenen Bestimmungen
fallen, sind Lohnarbeiten, für die im Uebrigen die Voraussetzungen der Vcr-
sicherungspflicht vorliegen, versicheruugspflichtig, auch wenn sie von kürzester
Dauer sind. Die bezüglichen Bestimmungen des Bundesrathes sind in den
Beschlüssen vom und vom 24. Januar 1893 enthalten.
S. o. S. 4 ff. Der Inhalt des Bundesrathsbeschlusses vom 27. November 1890
hat in der Fassung vom 22. Dezember 1891, soweit er sich auf den Ausschluß
vorübergehender Dienstleistungen von der Versicheruugspflicht bezieht, keine
Abänderungen erfahren. Diese betreffen vielmehr nur die unter II aufgeführten
Bestimmungen über die Entwerthung und Vernichtung von Marken. Der
Bundesrathsbeschluß von 24. Januar 1898 ändert den vom
insofern ab, als die Bestimmung unter I A 1 c beseitigt ist.