Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  3—5.

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Gesetzes  ist.  Mit  dem  gleichen  Rechte,  wie  hier  die  persönlichen  Dienstleistungen
bei  wechselnden  Arbeitgebern  angeführt  wurden,  welche  berufsmäßig  übernommen ­
  werden,  hätten  auch  andere  Beschäftigungen  aufgeführt  werden
können,  welche  denjenigen,  der  sie  betreibt,  nicht  unter  die  Lohnarbeiter  reihen.
Daß  allein  diese  persönlichen  Dienstleistungen  bei  wechselnden  Arbeitgebern  in
dem  Abs.  2  des  §.  1  als  Arbeiten,  welche  diesen  Erfolg  nicht  haben,  aufgeführt
werden,  hat  seinen  Grund  darin,  daß  sie  der  Beschäftigungsweise  der  Lohnarbeiter ­
  allerdings  besonders  nahe  stehen  und  das,  was  begrifflich  leicht  von
einander  zu  unterscheiden  ist,  in  der  Praxis  doch  mehr  oder  weniger  in  einander ­
  übergeht.
Aus  dem  Vorstehenden  ergiebt  sich,  daß  Bosse  und  v.  Woedtke  Recht
haben,  wenn  sie  (Kommentar,  Anm.  4  zu  §.  1)  hervorheben,  daß  durch  Streichung ­
  des  Abs.  2  von  §.  1  der  Reichstag  eine  grundsätzliche  Aenderung
am  Gesetze  in  keiner  Weise  vorgenommen  hat.  Durch  Streichung  des  Absatzes,
der  sich  auf  die  aus  der  Leistung  persönlicher  Dienste  von  kurzer  Dauer  ein
Gewerbe  machenden  Personen  bezog,  „ist  lediglich  anerkannt,  daß  sie  thatsächlich ­
  der  Versicherungspflicht  kraft  Gesetzes  nicht  unterliegen,  vorausgesetzt,
daß  sie  nach  der  Art  ihrer  Beschäftigungen  als  selbstständige  Gewerbetreibende ­
  und  nicht  als  Arbeiter  anzusehen  sind.  DieStreichung
  des  betreffenden  Passus  besagt  somit  nichts  Anderes,  als
was  der  Entwurf  mit  ausdrücklichen  Worten  hervorheben  wollte.  S.  Aufsatz
von  Gebhard  in  der  I.  u.  A.  V.  im  D.  R.  III.  S.  II  ff.
„Beschäftigung",  s.  Anm.  I  12  S.  28.
3.  Wegen  der  Reichsgesetze  über  die  Krankenversicherung,  vergl.
Anm.  III  49  S.  146.
4.  „Dienstleistung"  ist  gleichbedeutend  mit  „Beschäftigung";
unter  Dienstleistungen  sind  nicht  etwa  nur  „persönliche"  Dienstleistungen  zu
verstehen.  Vergl.  darüber  die  in  Anm.  VI  1  abgedruckte  Stelle  von  Ş.  74
der  Gesetzesbegründung.
5.  „Vorübergehend".  Der  Begriff  „vorübergehend"  wird  an  keiner
Stelle  des  Gesetzes  erläutert.  Er  drückt  lediglich  den  Gegensatz  zu  „dauernd"
aus,  hat  aber  an  den  verschiedenen  Stellen  des  Gesetzes,  wo  er  zur  Anwendung
kommt,  entsprechend  dem  verschiedenen  Zusammenhange  einen  verschiedenen
Sinn.  Im  dritten  Absätze  des  §.  3,  auf  den  die  Bestimmung  unter  Ziffer  VI
der  Anltg.  Bezug  nimmt,  ist  die  Bedeutung  von  „vorübergehend"  lediglich  die:
„kurze  Zeit  während".  Auf  Beschäftigungen,  die  kurze  Zeit  währen,  soll  sich
die  Bestimmung,  wonach  sie  für  nicht  versicherungspflichtig  sollen  erklärt  werden
können,  beziehen,  auf  solche,  die  lange  Zeit  währen,  nicht.  Was  unter  kurzer
Zeit  und  langer  Zeit  zu  verstehen  ist,  bleibt  bei  dem  relativen  Charakter  dieser
Bezeichnungen  wieder  der  Auslegung  überlassen.  Ter  Bundesrath,  der  zur  Anwendung ­
  der  Bestimmung  berufen  ist,  hat  beim  Ausschluß  „vorübergehender
Dienstleistungen"  von  der  Persicherungspflicht  sowohl  solche  Beschäftigungen
unter  den  Begriff  der  vorübergehenden  gebracht,  die  zwar  tagelang  oder
wochenlang  währen,  indessen  nur  aus  Grund  einer  unter  besonderen  Umständen
für  den  einzelnen  Fall  geschlossenen  Abmachung  vor  sich  gehen,  als  auch  solche
sich  wiederholende  Dienstleistungen,  die  freilich  auf  Gruud  eines  für  lange  Zeit
abgeschlossenen  —  also  dauernden  —  Vertragsverhältnisses  erfolgen,  von  denen
jedoch  jede  einzelne  nur  einen  nach  Stunden  zu  bemessenden  Zeitraum  des
einzelnen  Tages  umfaßt.
Er  ist  aber  auch  darüber  noch  hinausgegangen  und  hat  auf  Grund  der
Bestimmung  des  §.  3  Abs.  3  Beschäftigungen  als  vorübergehende  von  der  Versicherungspflicht ­
  ausgeschlossen,  welche  weder  im  einen  noch  im  anderen  Sinne
kurz  dauerlide  sind,  für  welche  die  Anwendung  der  bezeichneten  Gesetzesbestimmung ­
  mithin  eine  gezwungene  genannt  werden  muß,  indessen  gleichwohl
erfolgte,  um  einem  dringenden,  auf  andere  Weise  nicht  zu  befriedigenden  Be-
            
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