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Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 6.
dürfnisse abzuhelfen. Das gilt von dem Ausschluß der Versicherunqspflicht
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rathsbeschlüsse. Derjenige vom ^ Dezember ïflï “ ordnet den Ausschluß von der
Versicherung an für „vorübergehende Dienstleistungen, wenn" sie unter
gewissen Voraussetzungen erfolgen; es würde danach also z. B. eine „nicht
vorübergehende" Beschäftigung auf einem deutschen Seeschiffe im Aus
lande versicherungspflichttg sein, wenn sie von solchen Personen erfolgte, die
nicht zur Schiffsbesatzung gehörten. Dagegen läßt der Bundcsrathsbeschluß
vom 24. Januar 1898 das Wort „vorübergehend" vor „Dienstleistungen" weg
und knüpft deren nähere Bestimmung nicht in Gestalt eines Bedingungssatzes
an, sondern giebt für jede einzelne Art der in Betracht kommenden Be
schäftigungsarten die sämmtlichen Voraussetzungen an, unter welchen sie als
vorübergehende behandelt werden und deshalb von der Versicherung aus
geschlossen sein sollen. Es sind danach z. B. die Dienstleistungen der sogen,
taskaren auf deutschen Schiffen in der asiatischen Küstenfahrt unter allen Uin-
mögen sie währen, so kurz oder so lang sie ivollen, nicht versicherungs-
pflichtig. Nach der Ausdrucksweise des ersteren Bundesrathsbeschlusses würde
seme Anwendbarkeit auf die einzelnen darin allfgeführten Beschäftigungen
außer den für jede bezeichneten besonderen Bedingungen noch immer die nach
zuweisen scm, daß die Versicherung „vorübergehend" ist; die unter den ein
zelnen Ziffern gegebenen Bestimmungen erscheinen nicht als Erläuterungen des
Begriffes „vorübergehend", sondern nur als Vorbedingungen für seine An
wendung. Nach der Ausdrucksweise des Bundesrathsbeschlusses vom 23. Januar
1893 dagegen ist das Umgekehrte der Fall, dort enthält das unter jeder ein
zelnen Ziffer Gesagte Alles, was für die Anwendung der Bestimmung erforder
lich ist. In Wirklichkeit hat nun die Anwendung des Bundesrathsbeschlusses vom
22. Dezember 1891 ,n ° er Praxis dieser Ausdrucksweise wenig Bedeutung bei-
gelcgt; sie hat meist die Dienstleistungen als vorübergehende betrachtet, so
fern die unter den einzelnen Ziffern aufgeführten Anforderungen erfüllt sind,
nicht aber zu dem Nachweise dieser Thatsache auch noch den ihres vorüber
gehenden Charakters gefordert. Der Bundcsrathsbeschluß vom 24. Januar
1893 führt nun aber wieder für die unter a. und b. benannten Beschäftigungen
als ein besonderes Erforderniß für ihren Ausschluß von der Versicherungs-
pfllcht auf, daß sie vorübergehend erfolgen; hier ist also jedenfalls für jede
einzelne als nicht versicherungspflichtig zu behandelnde Dienstleistung der Nach-
iveis erforderlich, daß sie vorübergehend ist.
Eine genaue Zeitbestimmung für die Anwendbarkeit der Vorschrift
über vorübergehende Dienstleistungen enthält nur die Bestimmung unter e des
Bundesrathsbeschlusses vom 24. Januar 1893.
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gehend" im Gesetz §. 2 Abs. 1 a. E., §. 9 Abs. 3, §. 17 z. 2 a. E., §. 52 u. §. 119.
6. „Vorübergehende Hilfsleistungen in der Ernte" werden in
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sichtlich deren die Ausschließung der Versicherungspflicht durch den Bundesrath
in Anwendung der Vorschrift des §.3 Abs.3 zweckmäßig sei (s. Anm. Vl 2 S. 163).
Ob sie im einzelnen Falle versicherungspflichtig oder nichtversicherungspflichtig sind,
hängt davon ab, ob sie unter eine der Rubriken der Bundesrathsbeschlüsse,
insbesondere unter Nr. 1 oder 2 desjenigen vom ,% fallen. Bergt.
dieserhalb auch den preußischen Ministerialerlaß vom 10. Dezember 1890 in
Anm. VI 19 S. 188.
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Zu beachten ist der Unterschied in der Ausdrucksweise der beiden Bundes-
Vergl. wegen der sonstigen Fälle der Anwendung der Bezeichnung „vorüber-
der Begründung des Gesetzes gerade als eine Beschäftigung angeführt, hin-