Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  7.

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?.  Ter  Bundesrathsbeschluß  vom  Dezemb«  im  ~  unterscheidet  unter
Ziffer  I  und  2  zwischen  „Personen,  welche  berufsmäßig  Lohnarbeit
überhaupt  nicht  verrichten"  und  „Berussarbeitern".  Unter  den
ersteren  sind  nicht  Personen  verstanden,  welche  niemals  Lohnarbeit  verrichten, ­
  denn  der  Bundesrathsbeschluß  spricht  gerade  von  Lohnarbeiten,  die
diese  Personen  ausführen;  er  setzt  ja  die  Fälle  fest,  in  welchen  die  von  ihnen
geübte  Lohnarbeit  die  Versicherungspflicht  nicht  begründet,  schließt  also  auch
noch  nicht  einmal  jede  von  ihnen  verrichtete  Lohnarbeit  von  der  Versicherungspflicht ­
  aus.  Der  Kreis  der  „Personen,  welche  berufsmäßig  Lohnarbeit  überhaupt ­
  nicht  verrichten",  erhält  seine  Umgrenzung  durch  den  Gegensatz  zu  den
unter  Ziffer  2  bezeichneten  „Berussarbeitern",  d.  h.  denjenigen,  die  berufsmäßig ­
  Lohnarbeit  betreiben.  Berufsmäßig  verrichtet  derjenige  Lohnarbeit, ­
  welcher  das  Ergebniß  seiner  erwerbenden  Thätigkeit  allein  oder
vorzugsweise  in  dem  Entgelt  für  geleistete  Arbeit  findet,  sein  Tagewerk
allein  oder  vorzugsweise  in  Gestalt  von  Arbeitsverrichtung  gegen  Lohn  ausübt. ­
  Im  Gegensatze  hierzu  sind  „Personen,  welche  berufsmäßig  Lohnarbeit
überhaupt  nicht  verrichten",  solche,  welche  berufsmäßig  eine  andere  Erwerbsthätigkeit ­
  ausüben  oder  berufsmäßig  Erwerbsthätigkeit  überhaupt  nicht  verrichten, ­
  also  solche,  „bei  welchen  die  Lohnarbeit  nicht  ihren  Beruf,  d.  h.  ihren
regelmäßigen  Erwerb  bildet,  welche  einen  Verdienst  durch  Lohnarbeit  nur
so  nebenbei  mitnehmen",  sonst  aber  in  der  Regel  auf  andere  Weise  ihren
Unterhalt  erwerben.  Entsch.  des  Württembergischen  Landes-Versicherungsamtes
  vom  4.  September  1891  (Mittheilungen  für  Württemberg  1891  S.  9»
u.  1892  S.  1).
Zu  den  Personen,  welche  berufsmäßig  Lohnarbeit  überhaupt  nicht  verrichten, ­
  gehören  unter  Anderen
a)  Personen,  welche  den  Ertrag  ihrer  erwerbenden  Thätigkeit  in  der  Bewirthschaftung
  eigenen  oder  gepachteten  Grundbesitzes  oder  in  dem  Gewinne ­
  eines  selbstständigen  Gewerbs-,  Handels-  oder  sonstigen  Betriebsunternehmens ­
  suchen;
b)  Personen,  welche  eine  erwerbende  Thätigkeit  nicht  ausüben,  sondern
ihren  Unterhalt  aus  den  Zinsen  oder  sonstigen  Erträgnissen  ihres  Vermögens ­
  nehmen  —  Rentner  —  oder  von  ihren  Anverwandten  bekommen, ­
  wie  z.  B.  Besucher  von  Lehranstalten;
c)  Ehefrauen,  welche  ihre  erwerbende  Thätigkeit  in  Gestalt  der  Führung
des  Haushaltes  ihres  Ehemannes  ausüben;
d)  Eltern,  welche  in  gleicher  Weise  im  Haushalte  ihrer  Kinder,  Kinder,
welche  im  Haushalte  ihrer  Eltern,  sonstige  Personen,  welche  im  Haushalte ­
  ihrer  Anverwandten  beschäftigt  sind,  ohne  dafür  Entgelt  zu  beziehen ­
  (Antlg.  IX  S.  15);
e)  Hausgewerbetreibende  (Anm.  XIX  S.  19);
f)  Pfründner  und  sonstige  Personen,  welche  ihren  Unterhalt  aus  milden
Stiftungen  oder  von  der  Armenverwaltung  in  Gestalt  von  Geldunterstützungen ­
  oder  Naturalien  erhalten;
g)  Personen,  welche  ihren  Unterhalt  zwar  um  geleisteter  —  nämlich  in
früherer  Zeit  geleisteter  Dienste  willen,  aber  nicht  als  Lohn  für  diese
von  anderen  Personen  beziehen,  also  ehemalige  Dienstboten,  Gewerbsgehilfen
  u.  s.  w„  welchen  die  früheren  Arbeitgeber  aus  Anhänglichkeit
Geld  oder  Naturalien  zukommen  lassen  (Anm.  Ill  39  S.  188);
auch  rechnet  das  Reichs-Versicherungsamt  hierher
h)  „diejenigen  Personen,  welche  zwar  gegen  Lohn  für  Dritte  thätig  werden,  also
Lohnarbeit  im  weiteren  Sinne  verrichten,  deren  Beschäftigung  sich  aber
als  eine  ihrer  Natur  nach  höhere,  mehr  geistige  (wissenschaftliche,  künstlerische ­
  u.  s.  w.)  über  den  Kreis  der  nach  dem  Jnvaliditäts-  und  Alters-
            
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