Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 7.
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?. Ter Bundesrathsbeschluß vom Dezemb« im ~ unterscheidet unter
Ziffer I und 2 zwischen „Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit
überhaupt nicht verrichten" und „Berussarbeitern". Unter den
ersteren sind nicht Personen verstanden, welche niemals Lohnarbeit verrichten,
denn der Bundesrathsbeschluß spricht gerade von Lohnarbeiten, die
diese Personen ausführen; er setzt ja die Fälle fest, in welchen die von ihnen
geübte Lohnarbeit die Versicherungspflicht nicht begründet, schließt also auch
noch nicht einmal jede von ihnen verrichtete Lohnarbeit von der Versicherungspflicht
aus. Der Kreis der „Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt
nicht verrichten", erhält seine Umgrenzung durch den Gegensatz zu den
unter Ziffer 2 bezeichneten „Berussarbeitern", d. h. denjenigen, die berufsmäßig
Lohnarbeit betreiben. Berufsmäßig verrichtet derjenige Lohnarbeit,
welcher das Ergebniß seiner erwerbenden Thätigkeit allein oder
vorzugsweise in dem Entgelt für geleistete Arbeit findet, sein Tagewerk
allein oder vorzugsweise in Gestalt von Arbeitsverrichtung gegen Lohn ausübt.
Im Gegensatze hierzu sind „Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit
überhaupt nicht verrichten", solche, welche berufsmäßig eine andere Erwerbsthätigkeit
ausüben oder berufsmäßig Erwerbsthätigkeit überhaupt nicht verrichten,
also solche, „bei welchen die Lohnarbeit nicht ihren Beruf, d. h. ihren
regelmäßigen Erwerb bildet, welche einen Verdienst durch Lohnarbeit nur
so nebenbei mitnehmen", sonst aber in der Regel auf andere Weise ihren
Unterhalt erwerben. Entsch. des Württembergischen Landes-Versicherungsamtes
vom 4. September 1891 (Mittheilungen für Württemberg 1891 S. 9»
u. 1892 S. 1).
Zu den Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten,
gehören unter Anderen
a) Personen, welche den Ertrag ihrer erwerbenden Thätigkeit in der Bewirthschaftung
eigenen oder gepachteten Grundbesitzes oder in dem Gewinne
eines selbstständigen Gewerbs-, Handels- oder sonstigen Betriebsunternehmens
suchen;
b) Personen, welche eine erwerbende Thätigkeit nicht ausüben, sondern
ihren Unterhalt aus den Zinsen oder sonstigen Erträgnissen ihres Vermögens
nehmen — Rentner — oder von ihren Anverwandten bekommen,
wie z. B. Besucher von Lehranstalten;
c) Ehefrauen, welche ihre erwerbende Thätigkeit in Gestalt der Führung
des Haushaltes ihres Ehemannes ausüben;
d) Eltern, welche in gleicher Weise im Haushalte ihrer Kinder, Kinder,
welche im Haushalte ihrer Eltern, sonstige Personen, welche im Haushalte
ihrer Anverwandten beschäftigt sind, ohne dafür Entgelt zu beziehen
(Antlg. IX S. 15);
e) Hausgewerbetreibende (Anm. XIX S. 19);
f) Pfründner und sonstige Personen, welche ihren Unterhalt aus milden
Stiftungen oder von der Armenverwaltung in Gestalt von Geldunterstützungen
oder Naturalien erhalten;
g) Personen, welche ihren Unterhalt zwar um geleisteter — nämlich in
früherer Zeit geleisteter Dienste willen, aber nicht als Lohn für diese
von anderen Personen beziehen, also ehemalige Dienstboten, Gewerbsgehilfen
u. s. w„ welchen die früheren Arbeitgeber aus Anhänglichkeit
Geld oder Naturalien zukommen lassen (Anm. Ill 39 S. 188);
auch rechnet das Reichs-Versicherungsamt hierher
h) „diejenigen Personen, welche zwar gegen Lohn für Dritte thätig werden, also
Lohnarbeit im weiteren Sinne verrichten, deren Beschäftigung sich aber
als eine ihrer Natur nach höhere, mehr geistige (wissenschaftliche, künstlerische
u. s. w.) über den Kreis der nach dem Jnvaliditäts- und Alters-