Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  6.

dürfnisse  abzuhelfen.  Das  gilt  von  dem  Ausschluß  der  Versicherunqspflicht
der  StOffnfrn  spinnt  I  on  VT  hor  fnvFi.rto«  ,cn  o  ....s?  ,T,

rathsbeschlüsse.  Derjenige  vom  ^  Dezember  ïflï  “  ordnet  den  Ausschluß  von  der

Versicherung  an  für  „vorübergehende  Dienstleistungen,  wenn"  sie  unter
gewissen  Voraussetzungen  erfolgen;  es  würde  danach  also  z.  B.  eine  „nicht
vorübergehende"  Beschäftigung  auf  einem  deutschen  Seeschiffe  im  Auslande ­
  versicherungspflichttg  sein,  wenn  sie  von  solchen  Personen  erfolgte,  die
nicht  zur  Schiffsbesatzung  gehörten.  Dagegen  läßt  der  Bundcsrathsbeschluß
vom  24.  Januar  1898  das  Wort  „vorübergehend"  vor  „Dienstleistungen"  weg
und  knüpft  deren  nähere  Bestimmung  nicht  in  Gestalt  eines  Bedingungssatzes
an,  sondern  giebt  für  jede  einzelne  Art  der  in  Betracht  kommenden  Beschäftigungsarten ­
  die  sämmtlichen  Voraussetzungen  an,  unter  welchen  sie  als
vorübergehende  behandelt  werden  und  deshalb  von  der  Versicherung  ausgeschlossen ­
  sein  sollen.  Es  sind  danach  z.  B.  die  Dienstleistungen  der  sogen,
taskaren  auf  deutschen  Schiffen  in  der  asiatischen  Küstenfahrt  unter  allen  Uinmögen
  sie  währen,  so  kurz  oder  so  lang  sie  ivollen,  nicht  versicherungspflichtig.
  Nach  der  Ausdrucksweise  des  ersteren  Bundesrathsbeschlusses  würde
seme  Anwendbarkeit  auf  die  einzelnen  darin  allfgeführten  Beschäftigungen
außer  den  für  jede  bezeichneten  besonderen  Bedingungen  noch  immer  die  nachzuweisen ­
  scm,  daß  die  Versicherung  „vorübergehend"  ist;  die  unter  den  einzelnen ­
  Ziffern  gegebenen  Bestimmungen  erscheinen  nicht  als  Erläuterungen  des
Begriffes  „vorübergehend",  sondern  nur  als  Vorbedingungen  für  seine  Anwendung. ­
  Nach  der  Ausdrucksweise  des  Bundesrathsbeschlusses  vom  23.  Januar
1893  dagegen  ist  das  Umgekehrte  der  Fall,  dort  enthält  das  unter  jeder  einzelnen ­
  Ziffer  Gesagte  Alles,  was  für  die  Anwendung  der  Bestimmung  erforderlich ­
  ist.  In  Wirklichkeit  hat  nun  die  Anwendung  des  Bundesrathsbeschlusses  vom
22.  Dezember  1891  ,n  ° er  Praxis  dieser  Ausdrucksweise  wenig  Bedeutung  beigelcgt;
  sie  hat  meist  die  Dienstleistungen  als  vorübergehende  betrachtet,  sofern ­
  die  unter  den  einzelnen  Ziffern  aufgeführten  Anforderungen  erfüllt  sind,
nicht  aber  zu  dem  Nachweise  dieser  Thatsache  auch  noch  den  ihres  vorübergehenden ­
  Charakters  gefordert.  Der  Bundcsrathsbeschluß  vom  24.  Januar
1893  führt  nun  aber  wieder  für  die  unter  a.  und  b.  benannten  Beschäftigungen
als  ein  besonderes  Erforderniß  für  ihren  Ausschluß  von  der  Versicherungspfllcht
  auf,  daß  sie  vorübergehend  erfolgen;  hier  ist  also  jedenfalls  für  jede
einzelne  als  nicht  versicherungspflichtig  zu  behandelnde  Dienstleistung  der  Nachiveis
  erforderlich,  daß  sie  vorübergehend  ist.
Eine  genaue  Zeitbestimmung  für  die  Anwendbarkeit  der  Vorschrift
über  vorübergehende  Dienstleistungen  enthält  nur  die  Bestimmung  unter  e  des
Bundesrathsbeschlusses  vom  24.  Januar  1893.

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gehend"  im  Gesetz  §.  2  Abs.  1  a.  E.,  §.  9  Abs.  3,  §.  17  z.  2  a.  E.,  §.  52  u.  §.  119.
6.  „Vorübergehende  Hilfsleistungen  in  der  Ernte"  werden  in
Xstv  /7i  -  r  -  a  _  o  V.  cn-fjs.iicx:  .  *-.

sichtlich  deren  die  Ausschließung  der  Versicherungspflicht  durch  den  Bundesrath
in  Anwendung  der  Vorschrift  des  §.3  Abs.3  zweckmäßig  sei  (s.  Anm.  Vl  2  S.  163).
Ob  sie  im  einzelnen  Falle  versicherungspflichtig  oder  nichtversicherungspflichtig  sind,
hängt  davon  ab,  ob  sie  unter  eine  der  Rubriken  der  Bundesrathsbeschlüsse,
insbesondere  unter  Nr.  1  oder  2  desjenigen  vom  ,%  fallen.  Bergt.
dieserhalb  auch  den  preußischen  Ministerialerlaß  vom  10.  Dezember  1890  in
Anm.  VI  19  S.  188.

.  L  V  1  ÖO).
Zu  beachten  ist  der  Unterschied  in  der  Ausdrucksweise  der  beiden  Bundes-Vergl.

  wegen  der  sonstigen  Fälle  der  Anwendung  der  Bezeichnung  „vorüberder

  Begründung  des  Gesetzes  gerade  als  eine  Beschäftigung  angeführt,  hin-
            
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