Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer VI der Anleitung Anni. 11. 
183 
badischen Ministeriums vom 11. Februar 1891 hervorgehoben wird, ist es 
als eine nebenher erfolgende Lohnarbeit anzusehen, wenn selbstständige Land 
wirthe Verrichtungen der Gütcraufsicht, der Feld- und Waldhut, der 
Bedienung von Wässerungseinrichtungen, der Pegelbeobachtung 
u. s. w. kraft Dienstvcrtrag besorgen, die sie nur einige Tagesstunden oder 
wenige Wochentage beschäftigen. Ebenso hat das hessische Ministerium 
des Innern und der Justiz am 16. September 1892 (I. u. A.B. im D. R. 
1l. S. 183, Arb.Ders. IX. S. 648) wegen eines Mannes entschieden, der seinen 
Hauptverdienst als selbstständiger Landmirth hatte, daneben aber für jährlich 
160 Mk. das Amt eines „fiskalischen Wiesenwärters und Güterauf 
sehers" versah, „da die Beaufsichtigung und Pflege derartiger Wiesengrund 
stücke einmal überhaupt keine sehr erhebliche Aufmerksamkeit und Mühe erfordern 
und weil, wenn die Dienstinstruktion für Wiesenwärter diesen Bediensteten 
auch ein beständiges Zurverfügungstehen zur Pflicht macht, doch in Wirklichkeit 
von einer buchstäblichen Erfüllung dieser Pflicht keine Rede sein kann". 
I>. „Geringfügiges Entgelt, welches 
a) zum Lebensunterhalte nicht ausreicht und 
b) zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Ver 
hältnisse steht." 
Nur wenn das Entgelt für die von Jemand, der nicht zu den bcrufs- 
mätzigen Lohnarbeitern gehört, nebenher verrichtete Lohnarbeit diese beiden 
Merkmale hat, kommt die Vcrsicherungspflicht in Fortfall. 
Das Reichs-Versicherungsamt hat sich dem Vorstande einer Versicherungs 
anstalt gegenüber unter dem 10. Februar 1891 in dem Besch. Nr. 4 (A. N. f. I. 
u. A.V. 1891 S. 54) dahin geäußert, daß „die Frage, wann das für eine vor 
übergehende Dienstleistung gewährte Entgelt als ein geringfügiges an 
zusehen und die betreffende Beschäftigung gemäß l. A. lb des Vundcsraths- 
beschlußes vom 27. November 1890 von der Versicherungspflicht befreit sei, im 
Allgemeinen nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der einschlägigen that 
sächlichen Verhältnisse, insbesondere der gesammten Lebenshaltung der be 
schäftigten Person, zu entscheiden sein werde, ohne daß sich die Vorallssetzungen 
lener Frage in einer allgemein gültigen Weise ziffernmäßig feststellen lassen. 
Jndesseil werde der Vorstand, wie er selbst vorgeschiagen, im Allgemeinen kaum 
fehlgehen, wenn er den einem Drittel des maßgebenden ortsüblichen 
Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter (§.8 des Krankenversicherungs 
gesetzes) entsprechenden Lohnbetrag als ein geringfügiges Entgelt im Sinne 
des Bundesrathsbeschlusses ansehe. Denn von einem derartigeuEntgelt werde 
in der Regel angenommen werden können, daß es zum Lebensunterhalt nicht 
ausreiche uud zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß 
stehe. Allerdings sei nicht ausgeschlossen, daß auch ein diesen Betrag 
übersteigendes Entgelt im Einzelfalle als ein „geringfügiges" erscheine 
und dementsprechend die mehrerwähnte Bestinimung des Bundesrathsbeschlusses 
Anwendung finde." 
(Vergl. wegen der Berücksichtigung der Lebenshaltung der beschäftigten 
Person Anm. I 12. XIV 8.) 
„Nicht ausreicht zum Lebensunterhalte", d. h. zum Lebensunter 
halte während der Dauer der Beschäftigung. Dauert das Beschäfti 
gungsverhältniß während des ganzen Jahres, so handelt es sich also darum, 
ob das Entgelt zum Lebensunterhalt während des ganzen Jahres ausreicht; 
dies ist aber nicht etwa auch dann zu verlangen, wenn das Beschäftigungs- 
verhaltniß nur während eines kurzen Theiles des Jahres dauert. Vergl. 
darube^die in Anm. VI 7 S. 171 abgedruckten Bescheide. 
- sprechendem Verhältnisse zu den Versicherungsbei 
trägen. Vergl. darüber insbesondere den Besch, des badischen Ministeriuins 
des Innern vom 11. Februar 1891 in Anm. VI 7 S. 171.
	        
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