Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  15.

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tragsleistung  verantwortlich  macht,  sondern  mehr  noch  deshalb,  weil  sie  der
Billigkeit  Rechnung  trägt,  wogegen  jede  andere  Entscheidung  je  nach  den  Umstanden ­
  des  Falls  als  mehr  oder  minder  willkürlich  würde  empfunden  werden."
Der  oben  erwähnte  Bescheid  des  Regierungspräsidenten  in  Oppeln  vom
26.  November  1891  (Arb.Vers.  IX.  S.  127  I.  u.  21.2?.  II  S.  62)  lautet:  „Die  Frage,
wer  von  mehreren  2lrbeitgebern,  bei  denen  ein  Arbeitnehmer  gleichzeitig  beschäftigt
ist,  die  Versicherungsbeiträge  zu  tragen  hat,  ist  gesetzlich  nicht  besonders  geregelt; ­
  es  ist  vielmehr  eine  Einigung  zwischen  den  Arbeitgebern  und  dem  Versicherten, ­
  und  zwar  dahin  vorausgesetzt,  daß  einer  der  ersteren  die  Beitragsentrichtung ­
  übernimmt,  daß  hierbei  gemäß  §.  22  Abs.  2  I.  u.  A.V.G.  ein  dem
Gesammtarbeitsverdienst  des  Versicherten  entsprechender  Betrag  zu  Grunde  gelegt ­
  wird,  und  daß  die  beiden  Arbeitgeber  unter  sich  abrechnen.
Wenn  die  Arbeitgeber  sich  unter  einander  nicht  einigen  können,  so  ist
davon  auszugehen,  daß  als  zur  Zahlung  der  Versicherungsbeiträge  Verpflichteter ­
  derjenige  Arbeitgeber  zu  betrachten  ist,  dessen  Arbeitsverhältniß  als  das
für  den  Versicherten  wichtigere  angesehen  werden  muß.  (Vergl.  Bosse  und
v.  Woedtke,  Komm.  S.  172  Anm.  3  d  ju  §.  1.)
Die  angestellten  Ermittelungen  haben  nun  ergeben,  daß  R.  als  Schuldiener ­
  jährlich  54  Mk.
für  Reinigung  und  Heizung  der  Schulklassenzimmer  und  für  außerordentliche ­
  Reinigung  14  -
erhebt  und  außerdem  eine  kleine  Wohnung,  deren  Werth  auf  .  .  50  -
festgesetzt  ist,  nutzt.

Dies  giebt  als  Gesammtsumme  118  Mk.
Die  Einnahmen  dagegen,  die  dem  p.  R.  als  Kirchendiener  zufließen,  betragen ­
  zur  Zeit  unbestrittenermaßen
an  Gehalt  oder  Remuneration  86  Mk.
«  Bezügen  bei  Trauungen,  Begräbnissen  rc.  180  :
Zusammen  216  Mk.
Bei  dieserSachlage  kann  die  Behauptung  des  katholischen  Kirchenvorstandes,
daß  die  Remuneration  von  36  Mk.  jährlich  jederzeit  widerruflich  sei  und  daß
dem  R.  dieser  Betrag  vom  1.  Januar  1898  ab  nicht  mehr  gezahlt  werden
solle,  weil  derselbe  für  jede  einzelne  Dienstleistung  besonders  honorirt  würde,
für  die  vorliegende  Entscheidung  nur  ohne  Belang  sei;  denn  selbst  nach  Wegfall
dieser  36  Mk.  würde  das  Einkommen  des  R.  aus  seinem  Kirchenamte  dasjenige
aus  dem  Schulverhältnisse  noch  um  62  Mk.  übersteigen.  Es  muß  daher  der
katholische  Kirchenvorstand  als  zur  Zahlung  der  Versicherungsbeiträge  für  den
p.  R.  verpflichteter  Arbeitgeber  angesehen  werden,  weil  das  kirchliche  Arbeitsvcrhältniß
  mit  Rücksicht  auf  das  höhere  Einkommen  aus  dem  Kirchendienste
als  das  für  den  Versicherten  wichtigere  betrachtet  werden  muß."
15.  „Ohne  Unterbrechung  des  Arbeits-  oder  Dienstverhältnisses". ­
  Es  handelt  sich  um  solche  Arbeits-  oder  Dienstverhältnisse,  die  für
längere  Dauer  geschlossen  sind,  des  Betreffenden  Arbeitskraft  und  Arbeitszeit
aber  nicht  so,  wie  dies  meist  beim  Gesindeverhältnisse,  oft  auch  beim  Gesellen-,
Gehilfen-  und  Lehrlingsverhältnisse  der  Fall  ist,  allein  und  ganz  in  2lnspruch
nehmen,  ein  „Beschäftigtwerden"  vielmehr  nur  für  gewisse  Tagesstunden  oder
für  einzelne  Tage  in  der  Woche  herbeiführen.  Trotzdem  muß  diese  Beschäftigung ­
  jedoch  den  Umfang  haben  und  in  dem  Sinne  dauernd  sein,  daß  daraus
allein  schon  dauernd  die  Versicherungspflicht  entspringt.  Es  besteht  also  nicht
bloß  ein  Arbeits-  oderDienstverhältniß  auch  während  derBeschäftigung  durch  einen
Dritten,  wie  im  Falle  des  §.  119  des  I.  u.  2l.V.G.  (vergl.  Anm.  I  13  S.  51);
sondern  dies  Arbeits-  oder  Dienstverhältniß  erleidet  auch  mährend  dieser  Zeit
keine  Unterbrechung,  während  der  §  119  a.  a.  O.  den  Fall  des  Nichtbeschäftigtwerdens,
  des  dadurch  herbeigeführten  2lusscheidens  aus  der  Versiche-
            
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