Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  16—19.

rungspflicht  während  der  Zeit  der  Unterbrechung  eines  bestehenden  Arbeitsoder ­
  Dienstverhältnisses  behandelt.
>«.  „Seeschiffe"  vergl.  Anm.  XVII  7.
„Im  Auslande."  Für  die  Versicherungspflicht  der  Personen,  die
im  Jnlande,  ohne  zu  der  Schiffsbcsatzung  zu  gehören,  Arbeiten  an  Bord
von  Seeschiffen  verrichten,  also  insbesondere,  während  dieselben  in  einem  inländischen ­
  Hafen  liegen,  gelten  die  allgemeinen  Vorschriften.  Es  sind  also  insbesondere ­
  die  Hafenarbeiter  in  deutschen  Häfen  auch  dann  versicherungspflichtig, ­
  während  sie  auf  ausländischen  Schiffen  in  einem  deutschen  Hafen  be-  «Z
schäftigt  werden.  Gebhard,  Seeleute  Anm.  2  zu  §.  41.  Wie  weit  dies
durch  die  Bestimmungen  über  die  Exterritorialität  von  Schiffen  beeinflußt
wird,  darüber  vergl.  Anm.  V  3  S.  163.  Vergl.  auch  Anm.  VI  30.
L8.  „Schiffsbesatzung"  vergl.  Anm.  XVII  4.
I».  „Aufwärter  und  Aufwärterinnen."  Die  Thätigkeit  dieser  Personen ­
  fällt  häufig  unter  Ziffer  1  oder  2  der  Bundesrathsvorschriften  vom
27.  November  1890  und  ist  alsdann  schon  aus  diesem  Grunde  von  der  Versicherungspflicht ­
  ausgenommen;  dieBestimmung  unter4a.  a.O.  soll  aber  auch  solche
Personen  der  vorbezeichneten  Art  unter  sich  begreifen,  welche  sich  außerhalb
des  Kreises  der  unter  Ziffer  1  und  2  daselbst  Benannten  befinden.
Unter  dem  Namen  „Aufwärter"  und  „Aufwärterinneu"  gehen  nun
sowohl  Personen,  welche  aus  der  Leistung  persönlicher  Dienstleistungen  ein
selbstständiges  Gewerbe  machen,  als  auch  solche,  welche  persönliche  Dienstleistungen ­
  in  fremdem  Betriebe  oder  in  einem  fremden  Haushalte  ausführen;
es  gehören  zu  ihnen  sowohl  solche,  welche  mit  Leistung  persönlicher  Dienste
sich  beschäftigen,  als  auch  solche,  welche  damit  von  Anderen  beschäftigt
werden.  Die  ersteren  sind  von  der  Versicherungspflicht  ausgenommen,
weil  sie  Betriebsunternchmcr  und  nicht  Lohnarbeiter  sind,  die  Begründung ­
  des  Gesetzes  (S.  43)  führt  sie  an  der  in  Anm.  VI  2  S.  168  abgedruckten  .
Stelle  auch  ausdrücklich  als  solche  auf  und  hebt  hervor,  daß  sie  „nicht  zu
den  kraft  Gesetzes  versicherungspflichtigen  Personen  gehören".  Hinsichtlich  ihrer
bedurfte  es  also  der  Bestimmung  des  Bundesrathsbeschlusses  nicht,  dieser  muß
sich  vielmehr  auf  diejenigen  Aufwärter  und  Aufwärterinnen  beziehen,  welche
von  Anderen  in  ihrem  Betriebe  oder  ihrem  Haushalte  beschäftigt  werden.
Sie  ist  getroffen,  weil  die  beiden  Arten  von  Aufwärtern  und  Aufwärterinnen
in  einander  übergehen  und  die  Versicherung  von  Personen,  welche  als  Lohnurbeiter ­
  an  demselben  Tage  oft  nur  für  Bruchtheile  von  Stunden  in  verschiedenen ­
  Wohnungen  häusliche  Arbeiten  verrichten,  ebenso  erschwert  sein
würde,  wie  die  von  solchen,  welche  derartige  oder  verwandte  Geschäfte  als
selbstständige  Unternehmer  betreiben,  und  insbesondere  auch  weil  die
Frage,  welcher  der  mehreren  Arbeitgeber  für  die  einzelne  Woche  beitragspflichtig
sei,  schwer  zu  lösen  sein  würde.  Nach  der  Absicht  des  Bundesrathes  sollten
also  auch  solche  Personen,  welche  auf  Grund  von  Dienstverträgen,  die  für
längere  Zeit  abgeschlossen  werden,  täglich  während  einer  oder  einiger  Stunden
in  mehreren  Haushaltungen  gegen  einen  festen  Wochen-  oder  Monatslohn  beschäftigt ­
  werden,  der  Vcrsicherungspflicht  nicht  unterliegen.  (Gebhard  in
der  I.  u.  A.V.  im  Deutschen  Reiche  Jahrg.  Ill  S.  13.)
Dementsprechend  lerntet  der  Erlaß  der  preußischen  Minister  für  Handel
und  Gewerbe  und  des  Innern  vom  10.  Dezember  1890  (I.  u.  A.V.  im  Deutschen ­
  Reichel.  S.  57,  Arb.Vers.  VIII.  S.  100):  „Durch  die  Bestimmungen  (der
Bundesrathsvorschriften  vom  27.  November  1890)  über  die  Befreiung  vorübergehender ­
  Dienstleistungen  von  der  Versicherungspflicht  wird  die  Anleitung  des
Reichs-Dersicherungsamtes  über  den  Kreis  der  versicherungspflichtigen  Personen,
welche  nach  unserm  Runderlaß  vom  24.  v.  Mts.  von  den  Behörden  im  Allgemeinen ­
  beobachtet  werden  soll,  in  einzelnen  Beziehungen  modifizirt.  Insbesondere ­
  werden  dadurch  Aufwärter,  Aufwärterinnen  u.  s.  w.,  welche  in
            
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