Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 15.
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tragsleistung verantwortlich macht, sondern mehr noch deshalb, weil sie der
Billigkeit Rechnung trägt, wogegen jede andere Entscheidung je nach den Um
standen des Falls als mehr oder minder willkürlich würde empfunden werden."
Der oben erwähnte Bescheid des Regierungspräsidenten in Oppeln vom
26. November 1891 (Arb.Vers. IX. S. 127 I. u. 21.2?. II S. 62) lautet: „Die Frage,
wer von mehreren 2lrbeitgebern, bei denen ein Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt
ist, die Versicherungsbeiträge zu tragen hat, ist gesetzlich nicht besonders ge
regelt; es ist vielmehr eine Einigung zwischen den Arbeitgebern und dem Ver
sicherten, und zwar dahin vorausgesetzt, daß einer der ersteren die Beitrags
entrichtung übernimmt, daß hierbei gemäß §. 22 Abs. 2 I. u. A.V.G. ein dem
Gesammtarbeitsverdienst des Versicherten entsprechender Betrag zu Grunde ge
legt wird, und daß die beiden Arbeitgeber unter sich abrechnen.
Wenn die Arbeitgeber sich unter einander nicht einigen können, so ist
davon auszugehen, daß als zur Zahlung der Versicherungsbeiträge Verpflich
teter derjenige Arbeitgeber zu betrachten ist, dessen Arbeitsverhältniß als das
für den Versicherten wichtigere angesehen werden muß. (Vergl. Bosse und
v. Woedtke, Komm. S. 172 Anm. 3 d ju §. 1.)
Die angestellten Ermittelungen haben nun ergeben, daß R. als Schul
diener jährlich 54 Mk.
für Reinigung und Heizung der Schulklassenzimmer und für außer
ordentliche Reinigung 14 -
erhebt und außerdem eine kleine Wohnung, deren Werth auf . . 50 -
festgesetzt ist, nutzt.
Dies giebt als Gesammtsumme 118 Mk.
Die Einnahmen dagegen, die dem p. R. als Kirchendiener zufließen, be
tragen zur Zeit unbestrittenermaßen
an Gehalt oder Remuneration 86 Mk.
« Bezügen bei Trauungen, Begräbnissen rc. 180 :
Zusammen 216 Mk.
Bei dieserSachlage kann die Behauptung des katholischen Kirchenvorstandes,
daß die Remuneration von 36 Mk. jährlich jederzeit widerruflich sei und daß
dem R. dieser Betrag vom 1. Januar 1898 ab nicht mehr gezahlt werden
solle, weil derselbe für jede einzelne Dienstleistung besonders honorirt würde,
für die vorliegende Entscheidung nur ohne Belang sei; denn selbst nach Wegfall
dieser 36 Mk. würde das Einkommen des R. aus seinem Kirchenamte dasjenige
aus dem Schulverhältnisse noch um 62 Mk. übersteigen. Es muß daher der
katholische Kirchenvorstand als zur Zahlung der Versicherungsbeiträge für den
p. R. verpflichteter Arbeitgeber angesehen werden, weil das kirchliche Arbeits-
vcrhältniß mit Rücksicht auf das höhere Einkommen aus dem Kirchendienste
als das für den Versicherten wichtigere betrachtet werden muß."
15. „Ohne Unterbrechung des Arbeits- oder Dienstverhält
nisses". Es handelt sich um solche Arbeits- oder Dienstverhältnisse, die für
längere Dauer geschlossen sind, des Betreffenden Arbeitskraft und Arbeitszeit
aber nicht so, wie dies meist beim Gesindeverhältnisse, oft auch beim Gesellen-,
Gehilfen- und Lehrlingsverhältnisse der Fall ist, allein und ganz in 2lnspruch
nehmen, ein „Beschäftigtwerden" vielmehr nur für gewisse Tagesstunden oder
für einzelne Tage in der Woche herbeiführen. Trotzdem muß diese Beschäf
tigung jedoch den Umfang haben und in dem Sinne dauernd sein, daß daraus
allein schon dauernd die Versicherungspflicht entspringt. Es besteht also nicht
bloß ein Arbeits- oderDienstverhältniß auch während derBeschäftigung durch einen
Dritten, wie im Falle des §. 119 des I. u. 2l.V.G. (vergl. Anm. I 13 S. 51);
sondern dies Arbeits- oder Dienstverhältniß erleidet auch mährend dieser Zeit
keine Unterbrechung, während der § 119 a. a. O. den Fall des Nicht-
beschäftigtwerdens, des dadurch herbeigeführten 2lusscheidens aus der Versiche-