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Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 19.
schäftigung unter Anderem dann nicht anzusehen, „wenn sie von Aufwärtern
oder Aufwärterinnen und ähnlichen zu uiederen häuslichen Diensten von kurzer
Dauer an wechselnden Arbeitsstellen thätigen Personen verrichtet werden"
Bei Erlaß dieser Bestimmung ist der Bnndesrath offenbar davon ausgegangen,
daß einerseits die Durchführung der Versicherung bei dem häufigen Wechsel
der Arbeitsstellen seitens der bezeichneten Personen sehr erschwert sein würde
und daß andererseits die wirthschaftliche Stellung dieser Personen derjenigen
gewisser selbstständiger Gewerbetreibenden, wie Kofferträger, Dienstmänner rc
nahe verwandt sei. Hiernach wird die Ausnahmevorschrift des Bundesraths
auf solche Personen zu beschränken sein, deren Beschäftigung bei dem einzelnen
Arbeitgeber einen erheblichen Theil des Tages nicht in Anspruch nimmt viel
mehr oft an demselben Vormittage in verschiedenen Wohnungen häusliche
Dienste von kurzer Dauer verrichten. Als eine derartige Dienstleistung von
kurzer Dauer kann die von Morgens 7 Uhr bis Nachmittags 1 Uhr dauernde
Hauptbeschäftigung der Klägerin nicht angesehen werden.
.. r Ist aber hiernach die Versicherungspflicht der Klägerin begründet, so kann
dieselbe nicht dadurch wieder beseitigt werden, daß die Klägerin während der
ihr freibleibenden Zeit bei einem zweiten Arbeitgeber vorübergehend beschäftigt
worden ist."
Nev.Entsch. 130 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 43), betreffend eine in
Hamburg wohnhafte „Scheuerfrau", welche als solche täglich während einiger
Stunden in drei Haushaltungen gegen einen festen Monatslohn ständig be
schäftigt war: „Nach der unter I. A. 4 des Bundesrathsbeschlusscs ' vom
îDezemberVssV getroffenen Bestimmung sind vorübergehende Dienstleistungen
als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung dann nicht anzu
sehen, wenn sie „von Aufivärtcrn oder Aufwärterinnen und ähnlichen zu
niederen häuslichen Diensten von kurzer Dauer an wechselnden Arbeits
stellen thätigen Personen verrichtet" werden. Daß die Klägerin, eine zivei bis
drei Stunden täglich für jeden ihrer Arbeitgeber thätige Scheuerfrau, zu der
àfle der „Aufwarterinneu uud ähulichen Personen" gehört und „niedere
häusliche Dienste verrichtet", ist nicht bestritten und kann unbedenklich als fest
stehend angenommen werden. Nichtsdestoweniger trifft die genannte Bundes
rathsvorschrift hier nicht zu, weil cs an dem Erforderniß der „ivechselndcn
Arbeitsstellen" im Sinne jener Vorschrift fehlt.
Zwar läßt sich aus der Fassung des Bundesrathsbeschlusses selbst die Frage,
rvas unter Dienstleistnngen „an wechselnden Arbeitsstellen" zu verstehen sei,
nicht mit voller Sicherheit beantworten. Indessen erscheint gegenüber der
Absicht des Gesetzgebers, die Wohlthaten der Jnvaliditäts- und Altersver
sicherung möglichst breiten Schichten der arbeitenden Bevölkerung zilzuwenden, und
in Anbetracht des Umstandes, daß der fragliche Bundesrathsbeschluß als eine
Ausnahmebestimmung im Zweifel strikt ausgelegt iverden muß, die Annahme
gerechtfertigt, daß der Ausdruck „au wechselnden Arbeitsstellen" nicht im
Gegensatz zu dem Begriff „nur bei einer Dienstherrschaft", sondern im Gegen
satz zu „in dauerndem Dienstverhältniß, sei es zu einem oder zu mehreren
Arbeitgebern" gebraucht morden ist. Es haben mithin, wie das Neichs-Ver-
sicherungsamt annimmt, unter den an wechselnden Arbeitsstellen thätigen und
demnach von der Versicherungspflicht ausgeschlossenen Personen nur diejenigen
verstanden werden sollen, welche zu keiner Dienstherrschaft in einem dauernden
Arbeitsverhältniß stehen, sondern bei unbestimmt vielen Arbeitgebern, von
denen sie jedesmal bestellt werden, immer nur vorübergehend und auf eine
kurze Zeit des Tages beschäftigt werden. Auf der anderen Seite besteht der
Unterschied zwischen diesen nicht versicherungspflichtigen Aufwärtern rc. und den
versicherungspflichtigen gewöhnlichen Tagelöhnern darin, daß letztere gewöhnlich
nicht für eine bestimmte kurze Dienstleistung, sondern für die Arbeit eines