Zu Ziffer VII der Anleitung Anm. 3.
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platz Jomie ihre Dienstzeit und händigt ihnen die dem Publikum zu verab
folgenden Tagesmarken aus. Das Institut haftet für Beschädigungen und
Verluste, welche aus Anlaß der den Dienstmännern übertragenen Arbeiten
entstehen, während andererseits der Dienstmann dem Institut gegenüber für
seine Handlungen verantwortlich ist. Aus alledem crgiebt sich ein derartiges
Maß von Abhängigkeit des Klägers gegenüber dem Institut, daß die An
nahme eines zur Begründung der Versicherungspflicht geeigneten Dienst
verhältnisses gerechtfertigt erscheint. Diese Auffassung wird dadurch bestätigt,
daß der Kläger der zuständigen Ortskrankenkasse angehörte, und daß er zur
staatlichen Gewerbesteuer nicht herangezogen ist."
Ueber die Thätigkeit eines nichtversicherungspflichtigen Lohndieners,
dessen Thätigkeit zum Theil die eines Vereinsboten ist, enthält die Rev.Entsch.
v. 18. Januar 1892 Nr. 157 (A. N. f. I. u. A B. 1892 S. 112) die folgenden
Ausführungen:
„Schon die Annahme des Schiedsgerichts, daß die Thätigkeit des Klägers
als Vcrcinsbote versicherungspflichtig sei, unterliegt erheblichen Bedenken.
In der Berufungsschrift hat der Kläger selbst erklärt, daß er von den Ver
einen, denen er seine Dienste geleistet, nicht fest als Diener oder Bote an
genommen worden sei, sondern nur auf besondere Ansage die ihm übertragenen
Besorgungen ausgeführt habe. Auch diese Besorgungen, wie sie insbesondere
ans der Arbeitsbescheinigung der Schützenzunft sich ergeben, sind nicht derartig,
daß mit Sicherheit ein Arbeits- oder Dienstverhältniß im Sinne des §. 1 des
I. u. A.B. G. angenommen werden könnte; denn wenn beispielsweise der
Kläger die Garderobe auf fünf Bällen übernoinmen und daraus einen
Verdienst von 20 Mk. erzielt hat, so wird diese Thätigkeit kaum als die eines
„Arbeiters" oder „Gehilfen" angesehen werden können.
Allein abgesehen hiervon, milß die Thätigkeit, welche der Kläger
ausgeübt hat, als Ganzes betrachtet und hiernach die Versicherungs-
Pflicht desselben beurtheilt werden. Seine sämmtlichen Arbeitsleistungen sind,
wie schon aus ihrer Gleichartigkeit hervorgeht, ein Ausfluß derselben Erwerbs
thätigkeit, und dem Verfahren des Schiedsgerichts, welches lediglich die Be
schäftigung als Vereinsbote der Beurtheilung zu Grunde gelegt hat, kann da
her nicht beigetreten werden. Erwägt man nun, daß der Kläger zufolge seiner
eigenen Erklärung außer jenen Dienstleistungen bei sechs Vereinen seines Wohn
ortes auch für das Amtsgericht Gefangenentransporte ausgeführt, daß er ferner
für durchreisende Künstlergesellschaften durch Umhertragen der Einladungen,
Beschaffung der zu den Vorstellungen erforderlichen Gegenstände rc. Dienste ge
leistet, und daß er endlich für Handlungsreisende auf deren Verlangen Muster
koffer zu den Kunden getragen hat, so unterliegt es keinem Zweifel, daß diese
gesammte Thätigkeit das Bild der Beschäftigung eines selbständigen
Unternehmers darbietet, der aus der Ausrichtung fremder Be
stellungen und sonstiger Geschäfte ein Gewerbe macht. Er ähnelt
darin den selbständigen Lohndienern, welche ebenfalls für eine größere
Zahl von Auftraggebern Dienste verrichten, ohne zu denselben in ein' derart
abhängiges Dienstverhältniß zu treten, wie es zu dem Begriff eines Arbeiters
im Sinne des §. 1 des I. u. A.V.G. erforderlich ist."
Die Selbstständigkeit der Lohndiener und Fremdenführer wird an sich
dadurch nicht aufgehoben, daß sie zu dem Besitzer eines Gasthofes in eine
solche Verbindung treten, daß sie dort ihren Stand nehmen und den Gästen
grade dieses Gasthofes allein oder vorzugsweise ihre Dienste anbieten, wenn
gleich es ihnen rechtlich nicht verwehrt ist, auch dritten Personen Dienste zu
leisten. Ein derartiges Verhältniß ist der Sachlage vergleichbar, wenn selbst
ständigen Dienstmännern, Kofferträgern, Zeitungsverkänfern u. s. w. ein fester
Stand polizeilich angewiesen wird, und sie nur an dieser Stelle sich zur Ueber
nahme von Diensten oder zur Abgabe von Waaren anbieten dürfen. Es kann
aber ein solches Verhältniß allerdings auch die Gestalt annehmen, daß die