Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  VII  der  Anleitung  Anm.  4.

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Arb.Vers.  IX  S.  299  mitgetheilte  Rev.Entsch.  des  Reichs-Versichernngsamtes
vom  25.  April  1892  überein,  da  derartige  Krankenpflegerinnen  die  Pflege  von
Kranken  nicht  „von  Haus  zu  Haus"  besorgen,  was  in  der  Regel  erforderlich ­
  ist,  damit  sie  als  selbstständige  Unternehmer  angesehen  werden.
Eine  besondere  Stellung  nehmen  unter  den  Krankenpflegerinnen  dieiemgen
ein,  welche  die  Krankenpflege  als  von  einer  dieser  sich  widmenden
Körperschaft  betraute  Personen  ausüben.  Ist  die  Stellung  derselben
überhaupt  als  eine  versicherungspflichtige  zu  betrachten,  so  ist  sie  es  doch  in
der  Regel  nicht  gegenüber  den  von  ihnen  verpflegten  Personen  oder  deren  Angehörigen, ­
  sondern  gegenüber  der  Körperschaft,  in  deren  Aufträge  und  als
deren  Lohnarbeiter  sie  die  Pflege  der  Kranken  ausüben.  Eine  Ausnahme  wurde
darin  nur  dann  statthaben,  wenn  sie  unter  zeitiveiliger  Umgestaltung  ihres
Verhältnißes  zu  der  Körperschaft,  etwa  während  eines  von  dieser  ertheilten
Urlaubs,  zu  einzelnen  Personen  in  ein  direkt  von  diesen  gelohntes  Arbeitsverhältniß ­
  träten  und  der  gezahlte  Lohn  ihr,  der  Krankenpflegerin,  zufiele.
Aber  auch  abgesehen  von  dem  hier  behandelten  Punkte  ist  die  Beschäftigung
derartiger  im  Dienste  einer  Körperschaft  stehender  Krankenpflegerinnen  meist
eine  nichtversicherungspflichtige,  weil  sie  nicht  gegen  Lohn  beschäftigt  sind.
Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  sich  in  Betreff  der  Frage  nach  der  Versicherungspflicht ­
  der  als  Krankenpflegerinnen  thätigen  evangelischen  Diakonissen  und
der  in  gleicher  Weise  wirkenden  katholischen  Ordensschwestern  in  Uebereinstimmung ­
  mit  der  überwiegenden  Mehrheit  der  Versicherungsanstalten,  vorbehaltlich ­
  einer  instanziellen  Entscheidung,  in  dem  Bescheide  vom  4.  April  1891
Nr.  %9  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  158)  verneinend  ausgesprochen  und  dies
so  begründet:  ^
„Als  maßgebend  hierfür  ist  in  den  Gründen  hervorgehoben,  daß  die
Diakonissen  rc.  Lohnarbeit  im  Sinne  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes ­
  nicht  verrichten,  indem  ihnen  das  Mutterhaus,  welches  unter  gewöhnlichen ­
  Umständen  als  ihr  Arbeitgeber  in  Betracht  kommt,  in  der  Regel  nur
freien  Unterhalt  (§.  3  Abs.  2  a.  a.  O.)  gewährt.  Der  Baarbetrag,  den  die
Diakonissen  rc.  nebenher  vom  Mutterhause  erhalten,  ist  gewöhnlich  nur  unbedeutend ­
  und  lediglich  als  eine  unselbstständige  Ergänzung  des  freien  Unterhalts ­
  zu  betrachten  (zu  vergleichen  auch  Nr.  X  letzter  Absatz  der  Anleitung
vom  31.  Oktober  1890,  betreffend  den  Kreis  der  nach  dem  Jnvaliditäts-  und
Altersversicherungsgesetz  versicherten  Personen,  S.  11.
Auch  ist  von  einigen  Seiten  nicht  ohne  Grund  geltend  gemacht  worden,
daß  die  Thätigkeit  der  Diakonissen  und  katholischen  Ordensschwestern,  welche
sich  in  der  vorbezeichneten  Weise  vollziehe,  wesentlich  auf  religiösen  Motiven
beruhe,  insofern  sie  der  uneigennützigen  Ausübung  christlicher  Nächstenliebe
gewidmet  sei.  Eine  Folge  davon  ist,  daß  hier  nicht  nur  der  Gesichtspunkt
des  Erwerbs  überhaupt  in  den  Hintergrund  tritt,  sondern  auch  die  Bolksanschauung
  den  Diakonissen  rc.  wegen  jenes  Charakters  ihres  Wirkens  eine
sociale  Stellung  zuweist,  welche  die  der  im  §.  1  des  I.  u.  A.V.G.  bezeichneten
Personen  nicht  unwesentlich  überragt.
Allerdings  giebt  es  auch  Fälle,  in  denen  die  vorstehend  erörterten  Voraussetzungen ­
  nicht  zutreffen,  in  denen  insbesondere  baarer  Lohn  oder  Gehalt
als  Entgelt  für  die  Ausübung  der  Krankenpflege  gewährt  wird.  In  diesen
Fällen  wird  unbedenklich  eine  versicherungspflichtige  Beschäftigung  angenommen
werden  können,  so  daß  beispielsweise  eine  Diakonissin  rc.  der  Versicherungspflicht ­
  unterliegen  würde,  welche  zu  einer  Privatperson,  insbesondere  einem
größeren  industriellen  oder  landwirthschaftlichen  Unternehmer,  in  ein  festes,
gelohntes  Arbeits-  oder  Dienstverhältnis;  tritt,  auf  Grund  dessen  sie  innerhalb
des  ihr  von  diesem  Arbeitgeber  zugewiesenen  Wirkungskreises  und  nach  dessen
Anordnung  gegen  ein  über  den  freien  Unterhalt  hinausgehendes  Entgelt  in  einer
gewissen  Unabhängigkeit  von  ihrem  Mutterhause  bei  der  Krankenpflege  thätig  ist.
            
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