Zu Ziffer VII der Anleitung Anm. 4.
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Arb.Vers. IX S. 299 mitgetheilte Rev.Entsch. des Reichs-Versichernngsamtes
vom 25. April 1892 überein, da derartige Krankenpflegerinnen die Pflege von
Kranken nicht „von Haus zu Haus" besorgen, was in der Regel erforder
lich ist, damit sie als selbstständige Unternehmer angesehen werden.
Eine besondere Stellung nehmen unter den Krankenpflegerinnen dieiemgen
ein, welche die Krankenpflege als von einer dieser sich widmenden
Körperschaft betraute Personen ausüben. Ist die Stellung derselben
überhaupt als eine versicherungspflichtige zu betrachten, so ist sie es doch in
der Regel nicht gegenüber den von ihnen verpflegten Personen oder deren An
gehörigen, sondern gegenüber der Körperschaft, in deren Aufträge und als
deren Lohnarbeiter sie die Pflege der Kranken ausüben. Eine Ausnahme wurde
darin nur dann statthaben, wenn sie unter zeitiveiliger Umgestaltung ihres
Verhältnißes zu der Körperschaft, etwa während eines von dieser ertheilten
Urlaubs, zu einzelnen Personen in ein direkt von diesen gelohntes Arbeits
verhältniß träten und der gezahlte Lohn ihr, der Krankenpflegerin, zufiele.
Aber auch abgesehen von dem hier behandelten Punkte ist die Beschäftigung
derartiger im Dienste einer Körperschaft stehender Krankenpflegerinnen meist
eine nichtversicherungspflichtige, weil sie nicht gegen Lohn beschäftigt sind.
Das Reichs-Versicherungsamt hat sich in Betreff der Frage nach der Versicherungs
pflicht der als Krankenpflegerinnen thätigen evangelischen Diakonissen und
der in gleicher Weise wirkenden katholischen Ordensschwestern in Ueberein
stimmung mit der überwiegenden Mehrheit der Versicherungsanstalten, vor
behaltlich einer instanziellen Entscheidung, in dem Bescheide vom 4. April 1891
Nr. %9 (A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 158) verneinend ausgesprochen und dies
so begründet: ^
„Als maßgebend hierfür ist in den Gründen hervorgehoben, daß die
Diakonissen rc. Lohnarbeit im Sinne des Jnvaliditäts- und Altersversicherungs
gesetzes nicht verrichten, indem ihnen das Mutterhaus, welches unter gewöhn
lichen Umständen als ihr Arbeitgeber in Betracht kommt, in der Regel nur
freien Unterhalt (§. 3 Abs. 2 a. a. O.) gewährt. Der Baarbetrag, den die
Diakonissen rc. nebenher vom Mutterhause erhalten, ist gewöhnlich nur unbe
deutend und lediglich als eine unselbstständige Ergänzung des freien Unter
halts zu betrachten (zu vergleichen auch Nr. X letzter Absatz der Anleitung
vom 31. Oktober 1890, betreffend den Kreis der nach dem Jnvaliditäts- und
Altersversicherungsgesetz versicherten Personen, S. 11.
Auch ist von einigen Seiten nicht ohne Grund geltend gemacht worden,
daß die Thätigkeit der Diakonissen und katholischen Ordensschwestern, welche
sich in der vorbezeichneten Weise vollziehe, wesentlich auf religiösen Motiven
beruhe, insofern sie der uneigennützigen Ausübung christlicher Nächstenliebe
gewidmet sei. Eine Folge davon ist, daß hier nicht nur der Gesichtspunkt
des Erwerbs überhaupt in den Hintergrund tritt, sondern auch die Bolks-
anschauung den Diakonissen rc. wegen jenes Charakters ihres Wirkens eine
sociale Stellung zuweist, welche die der im §. 1 des I. u. A.V.G. bezeichneten
Personen nicht unwesentlich überragt.
Allerdings giebt es auch Fälle, in denen die vorstehend erörterten Vor
aussetzungen nicht zutreffen, in denen insbesondere baarer Lohn oder Gehalt
als Entgelt für die Ausübung der Krankenpflege gewährt wird. In diesen
Fällen wird unbedenklich eine versicherungspflichtige Beschäftigung angenommen
werden können, so daß beispielsweise eine Diakonissin rc. der Versicherungs
pflicht unterliegen würde, welche zu einer Privatperson, insbesondere einem
größeren industriellen oder landwirthschaftlichen Unternehmer, in ein festes,
gelohntes Arbeits- oder Dienstverhältnis; tritt, auf Grund dessen sie innerhalb
des ihr von diesem Arbeitgeber zugewiesenen Wirkungskreises und nach dessen
Anordnung gegen ein über den freien Unterhalt hinausgehendes Entgelt in einer
gewissen Unabhängigkeit von ihrem Mutterhause bei der Krankenpflege thätig ist.