Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer VII der Anleitung Anm. 4. 
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Arb.Vers. IX S. 299 mitgetheilte Rev.Entsch. des Reichs-Versichernngsamtes 
vom 25. April 1892 überein, da derartige Krankenpflegerinnen die Pflege von 
Kranken nicht „von Haus zu Haus" besorgen, was in der Regel erforder 
lich ist, damit sie als selbstständige Unternehmer angesehen werden. 
Eine besondere Stellung nehmen unter den Krankenpflegerinnen dieiemgen 
ein, welche die Krankenpflege als von einer dieser sich widmenden 
Körperschaft betraute Personen ausüben. Ist die Stellung derselben 
überhaupt als eine versicherungspflichtige zu betrachten, so ist sie es doch in 
der Regel nicht gegenüber den von ihnen verpflegten Personen oder deren An 
gehörigen, sondern gegenüber der Körperschaft, in deren Aufträge und als 
deren Lohnarbeiter sie die Pflege der Kranken ausüben. Eine Ausnahme wurde 
darin nur dann statthaben, wenn sie unter zeitiveiliger Umgestaltung ihres 
Verhältnißes zu der Körperschaft, etwa während eines von dieser ertheilten 
Urlaubs, zu einzelnen Personen in ein direkt von diesen gelohntes Arbeits 
verhältniß träten und der gezahlte Lohn ihr, der Krankenpflegerin, zufiele. 
Aber auch abgesehen von dem hier behandelten Punkte ist die Beschäftigung 
derartiger im Dienste einer Körperschaft stehender Krankenpflegerinnen meist 
eine nichtversicherungspflichtige, weil sie nicht gegen Lohn beschäftigt sind. 
Das Reichs-Versicherungsamt hat sich in Betreff der Frage nach der Versicherungs 
pflicht der als Krankenpflegerinnen thätigen evangelischen Diakonissen und 
der in gleicher Weise wirkenden katholischen Ordensschwestern in Ueberein 
stimmung mit der überwiegenden Mehrheit der Versicherungsanstalten, vor 
behaltlich einer instanziellen Entscheidung, in dem Bescheide vom 4. April 1891 
Nr. %9 (A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 158) verneinend ausgesprochen und dies 
so begründet: ^ 
„Als maßgebend hierfür ist in den Gründen hervorgehoben, daß die 
Diakonissen rc. Lohnarbeit im Sinne des Jnvaliditäts- und Altersversicherungs 
gesetzes nicht verrichten, indem ihnen das Mutterhaus, welches unter gewöhn 
lichen Umständen als ihr Arbeitgeber in Betracht kommt, in der Regel nur 
freien Unterhalt (§. 3 Abs. 2 a. a. O.) gewährt. Der Baarbetrag, den die 
Diakonissen rc. nebenher vom Mutterhause erhalten, ist gewöhnlich nur unbe 
deutend und lediglich als eine unselbstständige Ergänzung des freien Unter 
halts zu betrachten (zu vergleichen auch Nr. X letzter Absatz der Anleitung 
vom 31. Oktober 1890, betreffend den Kreis der nach dem Jnvaliditäts- und 
Altersversicherungsgesetz versicherten Personen, S. 11. 
Auch ist von einigen Seiten nicht ohne Grund geltend gemacht worden, 
daß die Thätigkeit der Diakonissen und katholischen Ordensschwestern, welche 
sich in der vorbezeichneten Weise vollziehe, wesentlich auf religiösen Motiven 
beruhe, insofern sie der uneigennützigen Ausübung christlicher Nächstenliebe 
gewidmet sei. Eine Folge davon ist, daß hier nicht nur der Gesichtspunkt 
des Erwerbs überhaupt in den Hintergrund tritt, sondern auch die Bolks- 
anschauung den Diakonissen rc. wegen jenes Charakters ihres Wirkens eine 
sociale Stellung zuweist, welche die der im §. 1 des I. u. A.V.G. bezeichneten 
Personen nicht unwesentlich überragt. 
Allerdings giebt es auch Fälle, in denen die vorstehend erörterten Vor 
aussetzungen nicht zutreffen, in denen insbesondere baarer Lohn oder Gehalt 
als Entgelt für die Ausübung der Krankenpflege gewährt wird. In diesen 
Fällen wird unbedenklich eine versicherungspflichtige Beschäftigung angenommen 
werden können, so daß beispielsweise eine Diakonissin rc. der Versicherungs 
pflicht unterliegen würde, welche zu einer Privatperson, insbesondere einem 
größeren industriellen oder landwirthschaftlichen Unternehmer, in ein festes, 
gelohntes Arbeits- oder Dienstverhältnis; tritt, auf Grund dessen sie innerhalb 
des ihr von diesem Arbeitgeber zugewiesenen Wirkungskreises und nach dessen 
Anordnung gegen ein über den freien Unterhalt hinausgehendes Entgelt in einer 
gewissen Unabhängigkeit von ihrem Mutterhause bei der Krankenpflege thätig ist.
	        
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