Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  IX  der  Anleitung  Anm.  2.

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ständniß  stillschweigend  aufgehoben  worden  und  an  die  Stelle
eines  festen  Baarlohnes  lediglich  die  Gewährung  eines  den  freien
Unterhalt  ergänzenden  Taschengeldes  getreten.  Denn  der  tägliche
Baarlohn  von  io  Pfennig  ist  der  Klägerin  überhaupt  nie  ausgezahlt,  vielmehr
hat  sie  vou  Anfang  an  neben  der  Kost  nur  nach  Bedürfniß  Geldbeträge
erhalten,  die  sie  zur  Beschaffung  von  Heizung,  Beleuchtung,  Steuern  und
ähnlichen  kleinen  Bedürfnissen  verwendet  hat.  Bezüglich  dieser  Baarzahlungen
ist  aber  zwischen  der  Klägerin  und  ihrem  Sohne  nie  Abrechnung  gehalten,
letzterer  —  und  offenbar  auch  die  Klägerin  nicht  —  hat  die  von  ihm  gezahlten
Beträge  nicht  einmal  gebucht  und  weiß  daher  auch  nicht,  ob  die  Klägerin  noch
etwas  von  ihm  zu  fordern  hat.  Bei  dieser  Sachlage  erscheint  die  Annahme,
daß  zwischen  den  Betheiligten  ein  Arbeits-  und  Lohnverhältniß  mit  einem
klagbaren  Anspruch  der  Klägerin  auf  eine  fest  bestimmte  Lohnsumme  während
der  Jahre  1888  bis  1890  bestanden  hat,  nicht  gerechtfertigt,  vielmehr  kann
nur  angenommen  werden,  daß  die  Klägerin  von  ihrem  Sohne  nach  dessen
Gutdünken  und  je  nach  Bedürfniß  geringe  Geldbeträge  in  unbestimmter  Höhe
erhalten  hat,  die  lediglich  als  ein  zur  Ergänzung  des  der  Klägerin  gewährten
freien  Unterhalts  bestimmtes  Taschengeld  angesehen  werden  können."
In  einem  ähnlichen  Falle,  wo  eine  Handschuhnäherin  von  ihrem  Schwiegersöhne ­
  beschäftigt  wurde  und  mit  diesem  einen  wöchentlichen  Baarlohn  von
4  Mk.  vereinbart  hatte,  denselben  aber,  da  sie  bei  ihm  wohnte  und  bei  ihm
Kost  nahm  (gegen  eine  Entschädigung  von  60  Mk.  jährlich  für  Wohnung  und
3  Mk.  wöchentlich  für  Kost)  thatsächlich  bei  den  wöchentlichen  Abrechnungen
Nichts  ausbezahlt  bekam,  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  in  einer  Rev.Entsch.
<A.  R.  f.  Sachsen  II.  S.  20),  das  Vorhandensein  eines  versicherungspflichtigen
Verhältnisses  verneinend,  Folgendes  ausgeführt:
„Das  Schiedsgericht  stellt  zwar  fest,  daß  die  Klägerin  baaren  Lohn  für
ihre  Leistungen  nicht  bezogen  habe,  hält  aber  die  Anwendbarkeit  des  §.  3
Abs.  2  des  I.-  u.  A.V.G.  deshalb  für  ausgeschloffen,  weil  der  vom  Arbeitgeber
nach  dem  Dienstvertragc  geschuldete  Baarlohn  gegen  anderweite  Forderungen
desselben  Arbeitgebers  für  Wohnung  und  Kost  aufgerechnet  worden  sei.  Dieser
Auffassung  kann  nicht  beigepflichtet  werden.  Wie  das  Reichs-Versicherungsamt
wiederholt  (zu  vergl.  u.  A.  Rev.Entsch.  222,  s.  Anm.  X.  12)  ausgesprochen
hat,  kommen  für  die  Auslegung  der  Arbeiterversicherungsgesetze  im
Allgemeinen  nicht  die  Verhältnisse,  wie  sie  nach  den  rechtlich  bestehenden ­
  Vereinbarungen  hätten  sein  sollen,  sondern  wie  sie
wirklich  sind,  in  Betracht.  Danach  aber  kann  es  einem  begründeten
Zweifel  nicht  unterliegen,  daß  Jemand,  der  seinem  nahe  verschwägerten  Arbeitgeber ­
  den  von  diesem  geschuldeten  Baarlohn  überläßt  und  dafür  Kost  und
Wohnung  in  Empfang  nimmt,  thatsächlich  seine  Dienste  nur  gegen
theilweise  freien  Unterhalt  gewährt.  So  liegen  auch  die  Verhältnisse
bei  der  Klägerin,  welche  nach  der  vom  Schiedsgericht  für  glaubwürdig  erachteten ­
  Bekundung  ihres  Schwiegersohnes  bei  den  wöchentlichen  Abrechnungen
baares  Geld  in  der  Regel  nicht  erhalten  hat,  da  die  Miethe  des  Zimmers  und
der  Werth  der  Kost  der  Höhe  des  verdienten  Lohnes  im  Allgemeinen  gleichkommen. ­
  Es  ist  somit  der  Thatbestand  gegeben,  für  welchen  der  §.  8  Abs.  2
des  I.  u.  A.V.G.  die  Versicherung  ausschließt.  Demgegenüber  kommen  die
im  Wesentlichen  auf  den  „rechtlichen"  Vereinbarungen  zwischen  der  Klägerin
und  ihrem  Schiviegersohne  beruhenden  Ausführungen  des  Schiedsgerichts  nicht
weiter  in  Betracht."  Wegen  der  Beschäftigung  gegen  freien  Unterhalt  vergl.
lm  Uebrigen  Anm.  X  10  bis  14  S.  225  ff.
Wenn  nun  auf  der  einen  Seite,  wie  aus  dem  Vorhergehenden  erhellt,
nicht  solche  Verhältnisse,  wo  der  eine  Verwandte  dem  anderen  Arbeit  leistet
und  von  diesem  Unterhalt  empfängt,  als  Arbeitsverhältnisse  zu  erachten  sind,
so  ist  doch  andererseits  nicht  jeder  Einfluß  des  Verwandtschaftsverhältnisses
            
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