Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

214

Zu  Ziffer  IX  der  Anleitung  Anm.  3.

auf  die  Eingehung  des  Arbeitsvcrhältuisses  auszuschließen.  Ein  Arbeitsverhältniß ­
  hört  darum  noch  nicht  auf,  ein  Arbeitsverhältniß  zu
sein,  weil  der  Arbeitgeber  sich  durch  die  Rücksicht  auf  die  zwischen
ihnl  und  dem  Arbeitnehmer  bestehende  Verwandtschaft  bewogen
gesehen  hat,  das  Arbeitsverhältniß  einzugehen.  „Die  Verabredung
eines  Dienst-  und  Lohnverhältnisses  zwischen  Sohn  und  Vater  verliert  den
Charakter  eines  Arbeitsvertrags  im  Sinne  der  §§.  1  und  157  des  Gesetzes
nicht  um  deswillen,  weil  sie  mit  veranlaßt  ist  durch  das  Verwandtschaftsverhältniß
  zwischen  beiden.  Es  ist  zwar  anzunehmen,  daß  der  Sohn  z.  B.  mit
einem  Fremden  von  dem  Alter  und  der  Gebrechlichkeit  des  Vaters  keinen  solchen
Arbeitsvertrag  schließen,  vielmehr  geeigneteren  Ersatz  für  die  von  dem  Vater
dermalen  geleisteten  Dienste  suchen  würde.  Aber  auch  wenn  man  der  Verwandtschaft ­
  einen  weitgehenden  Einfluß  auf  das  Zustandekommen  des  zwischen
Sohn  und  Vater  bestehenden  Arbeits-  und  Lohnverhältnisses  zuschreibt  und
auch  annimmt,  daß  dasselbe  mangels  der  Verwandtschaft  nicht  bestehen  würde,
so  wird  doch  hierdurch  das  Vorhandensein  eines  Arbeitsvertrages,  die  Zusicherung ­
  gewisser  Arbeitsleistungen  seitens  des  Arbeitsnehmers  und  eines  bestimmten ­
  Entgelts  seitens  des  Arbeitgebers  —  und  damit  das  Vorhandensein
der  Versicherungspflicht  im  Sinne  des  §.  1  und  des  §.  157  des  Gesetzes  an  sich
nicht  ausgeschlossen."  Entsch.  des  Schiedsgerichtes  für  das  Großherzogth.
Hessen  in  der  I.  u.  A.V.  im  D.  N.  1891  S.  194.
Arbeitsverhältnissen  der  äußeren  Erscheinung  nach  nahestehend ­
  sind  außer  den  im  Vorherbehenden  besprochenen  aus  der  Verwandtschaft ­
  entsprungenen  Unterhaltsverhaltnissen  auch  solche,  bei  denen  —  meist  in
Verbindung  mit  der  Verwandtschaft  —  andere  Rechtsgeschäfte  als  die  Dienstmiethe
  die  Grundlage  für  die  von  der  einen  Seite  erfolgende  Arbeitsleistung
und  die  von  der  anderen  Seite  ausgehende  Unterhaltsgewährung
bilden.
So  liegt  die  Sache  insbesondere  nach  bäuerlichem  Rechte  hinsichtlich  der
bäuerlichen  Altentheiler.
„Wenn  ein  Landmann  sein  Bauergut  an  seinen  Sohn  abgetreten,  sich  dabei
die  Gewährung  einer  Leibzucht  ausbedungen  und  seinerseits  die  Verpflichtung
übernommen  hat,  nach  Kräften  zur  Bcwirthschaftung  des  Bauergutes  mitzuarbeiten, ­
  so  ist  diese  Arbeitsleistung  sicherlich  eine  Gegenleistung  (eine  von
mehreren)  für  die  zugesicherte  Leibzucht.  Nichtsdestoweniger  liegt  hier  ziveifellos
ein  Unterhaltsverhältniß  skein  Arbeits-  oder  Dienstverhältniß)  vor.  Die  Leibzuchtsprästationen ­
  haben  ihren  Bestimmungsgrund  nicht  in  der  von,  Leibzüchtcr
übernommenen  Arbeitsverpflichtung  (sie  müssen  ja  auch  geleistet  werden,  wenn
der  Altentheiter  durch  Krankheit,  Gebrechlichkeit  oder  sonstwie  au  der  Arbeit
verhindert  ist),  sondern  in  der  Uebertragung  der  Stelle  und  meist  daneben  in
einem  nahen  Verwandtschaftsverhältuisse.  Die  Arbeitsleistungen  des  Abgebers
sind  nicht  das  bestimmende  Moment  für  die  Leistungen  des  Stelleunehmers;
die  ersteren  sind  keine  Lohnarbeit."  sChristiani,  Versichcrungspflicht  und
freier  Unterhalt,  S.  20.)  In  solchem  Falle  liegt  kein  versiaierungspflichtiges
  Arbeitsverhältniß  vor.
Ñ.  Mit  der  Frage  nach  der  Versichcrungspflicht  der  im  Hauswesen
oder  Geschäftsbetriebe  der  Eltern  thätigen  Kinder,  Hauskiuder,
hat  sich  die  am  5./6.  Oktober  1890  zur  Vorbereitung  der  Ausführung  des
Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  vom  Reichs-Versicherungsamte
veranstaltete  Konferenz  von  Vertretern  der  deutschen  Bundesstaaten  und  der
Versicherungsanstalten  beschäftigt.  Das  Konferenzprotokoll  berichtet  darüber
(Arb.Vers.  VII  S.  546  und  I.  u.  A.V.  im  D.  R.  1891  S.  24):  „Besonders  gab
die  Versicherungspflicht  der  Hauskiuder,  welche  bei  den  Eltern  ohne  Lohn  oder
Gehalt  beschäftigt  werden,  zu  umfassenden  Erörterungen  Anlaß.  Es  handelt
sich  hier  um  etwa  anderthalb  Millionen  Personen.  Keine  der  von  der  Konferenz
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.