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Zu Ziffer IX der Anleitung Anm. 2.
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Wirthschaft führen, und den Eltern derselben sehr häufig. Sie sind auch vielfach
Gegenstand der Rechtsprechung des Reichs-Versicherungsamtes geworden,
ohne daß jemals Bedenken gegen die sittliche Zulässigkeit und in Folge dessen
gegen die Giltigkeit eines solchen Dienstverhältnisses Raum gegeben wäre.
Das Schiedsgericht hat die Sach- und Rechtslage verkannt, wenn es
auf Grund seiner oben gewürdigten Auffassung solche Dienstverhältnisse für
unzulässig und unsittlich erachtet hat. Es hat auch die Vorschrift des §. 90
des bürgerlichen Gesetzbuches für das Königreich Sachsen irrig angewendet.
Dieser Paragraph erklärt nämlich diejenigen Rechtsgeschäfte für nichtig, welche
den guten Sitten widerstreitende Handlungen zum Gegenstände haben. Solche
Handlungen werden aber, wie oben dargelegt ist, bei Eingehung der in Rede
stehenden Dienstverhältnisse keineswegs übernommen.
Ob nun ein eigentliches Dienstverhältniß oder ein gelohntes, versicherungspflichtiges
Arbeitsverhältniß — die Klägerin führt die Wirthschaft ihres verwittweten
Sohnes offenbar selbstständig — anzunehmen ist, kann dahingestellt
bleiben, da in keinem Falle die Ablehnung des Rentenanspruchs durch den
von der Vorinstanz angegebenen Grund getragen wird."
Ob bei der Beschäftigung der Eltern (bezw. Schwiegereltern)
im Haushalte der Kinder (bezw. Schwiegerkinder) das auf Verwandtschaft
gegründete Verhältniß, bei dem die ersteren ihre Kräfte dem Wohlergehen
der letzteren widmen, diese aber jenen das zum standesgemäßen Leben
Erforderliche gewähren, oder ob ein Arbeits- oder Dienstverhältniß, bei dem
sich die Leistungen der Kinder (oder Schwiegerkinder) als Lohn für die von
den Eltern (oder Schwiegereltern) geleisteten Arbeiten darstellt, die Grundlage
bildet, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. In erster Linie
entscheidend wird dabei die getroffene Verabredung sein, sofern sie nicht
gerade zur Umgehung der gesetzlichen Vorschrift, zur Verschleierung der wirklichen
Thatumstände vorgenommen wird. Solche pflegen in ausreichender
Weise bei solchen Fällen vorzuliegen, und deshalb ergeben sich die wenigsten
Schwierigkeiten für deren Beurtheilung, wo der Vater als Gewerbsgehilfe im
Handwerks- oder Fabrikbetriebe des Sohnes thätig ist; mehr Schwierigkeiten
machen Fälle, wo Vater oder Mutter in dem Hauswesen oder im landwirthschaftlichen
Betriebe der Kinder thätig sind. Das Reichs-Versicherungsamt
hat in der Rev.Entsch. Nr. 43 die Merkmale hervorgehoben, bei deren
Vorhandensein in solchen Fällen ein Lohnarbeitsverhältniß als vorliegend anzunehmen
ist, und hat dabei entscheidendes Gewicht insonderheit darauf gelegt,
ob die im Hauswesen des Kindes (oder Schwiegcrkindes) thätige, dafür aber
Natural- und Geldleistungen beziehende Person nach ihrer ganzen Lebenslage,
wenn sie nicht an dieser Stelle beschäftigt iväre, ein anderes gelohntes ArbeitSvdcr
Dienstverhältniß eingehen würde, ob sie also in einem solchen zu stehen
gewohnt wäre.
Es behandelt die bezeichnete Rev.Entsch. Nr. 43 vom 3. Juli 1891 (A. N.
f. I. u. A.V. 1891 S. 156) den Fall einer Wittwe, welche bei ihrem in einer
großen Stadt verheiratheten Sohne als Kinderfrau und Wirthschaften» thätig
gewesen war und hierfür freie Kost und Wohnung sowie einen Baarlohn von
6 Mk. monatlich bezogen hatte. Mit Rücksicht auf die obwaltenden Umstände
ist das Vorhandensein eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses aus
folgenden Gründen bejaht: „Bei der Beurtheilung des Arbeitsverhältnisses der
Klägerin ist zu berücksichtigen, daß ihre verwandtschaftlichen Beziehungen zu
ihrem Arbeitgeber an und für sich der Annahme eines versicherungspflichtigen
Dienstverhältnisses nicht entgegenstehen. Die Beklagte hat auch nicht in Abrede
gestellt, daß die Klägerin im Haushalte ihres Sohnes thätig gewesen ist
und thätig ist; sie behauptet nur im Gegensatz zu der thatsächlichen Feststellung
des Vorderrichters, taß der von der Klägerin bezogene Baarlohn von 6 Mk.
monatlich nicht als Entgelt für die von ihr geleistete Arbeit, sondern als Aus-