Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  IX  der  Anleitung  Anm.  2.

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Wirthschaft  führen,  und  den  Eltern  derselben  sehr  häufig.  Sie  sind  auch  vielfach ­
  Gegenstand  der  Rechtsprechung  des  Reichs-Versicherungsamtes  geworden,
ohne  daß  jemals  Bedenken  gegen  die  sittliche  Zulässigkeit  und  in  Folge  dessen
gegen  die  Giltigkeit  eines  solchen  Dienstverhältnisses  Raum  gegeben  wäre.
Das  Schiedsgericht  hat  die  Sach-  und  Rechtslage  verkannt,  wenn  es
auf  Grund  seiner  oben  gewürdigten  Auffassung  solche  Dienstverhältnisse  für
unzulässig  und  unsittlich  erachtet  hat.  Es  hat  auch  die  Vorschrift  des  §.  90
des  bürgerlichen  Gesetzbuches  für  das  Königreich  Sachsen  irrig  angewendet.
Dieser  Paragraph  erklärt  nämlich  diejenigen  Rechtsgeschäfte  für  nichtig,  welche
den  guten  Sitten  widerstreitende  Handlungen  zum  Gegenstände  haben.  Solche
Handlungen  werden  aber,  wie  oben  dargelegt  ist,  bei  Eingehung  der  in  Rede
stehenden  Dienstverhältnisse  keineswegs  übernommen.
Ob  nun  ein  eigentliches  Dienstverhältniß  oder  ein  gelohntes,  versicherungspflichtiges ­
  Arbeitsverhältniß  —  die  Klägerin  führt  die  Wirthschaft  ihres  verwittweten
  Sohnes  offenbar  selbstständig  —  anzunehmen  ist,  kann  dahingestellt
bleiben,  da  in  keinem  Falle  die  Ablehnung  des  Rentenanspruchs  durch  den
von  der  Vorinstanz  angegebenen  Grund  getragen  wird."
Ob  bei  der  Beschäftigung  der  Eltern  (bezw.  Schwiegereltern)
im  Haushalte  der  Kinder  (bezw.  Schwiegerkinder)  das  auf  Verwandtschaft ­
  gegründete  Verhältniß,  bei  dem  die  ersteren  ihre  Kräfte  dem  Wohlergehen ­
  der  letzteren  widmen,  diese  aber  jenen  das  zum  standesgemäßen  Leben
Erforderliche  gewähren,  oder  ob  ein  Arbeits-  oder  Dienstverhältniß,  bei  dem
sich  die  Leistungen  der  Kinder  (oder  Schwiegerkinder)  als  Lohn  für  die  von
den  Eltern  (oder  Schwiegereltern)  geleisteten  Arbeiten  darstellt,  die  Grundlage
bildet,  hängt  von  den  Umständen  des  einzelnen  Falles  ab.  In  erster  Linie
entscheidend  wird  dabei  die  getroffene  Verabredung  sein,  sofern  sie  nicht
gerade  zur  Umgehung  der  gesetzlichen  Vorschrift,  zur  Verschleierung  der  wirklichen ­
  Thatumstände  vorgenommen  wird.  Solche  pflegen  in  ausreichender
Weise  bei  solchen  Fällen  vorzuliegen,  und  deshalb  ergeben  sich  die  wenigsten
Schwierigkeiten  für  deren  Beurtheilung,  wo  der  Vater  als  Gewerbsgehilfe  im
Handwerks-  oder  Fabrikbetriebe  des  Sohnes  thätig  ist;  mehr  Schwierigkeiten
machen  Fälle,  wo  Vater  oder  Mutter  in  dem  Hauswesen  oder  im  landwirthschaftlichen
  Betriebe  der  Kinder  thätig  sind.  Das  Reichs-Versicherungsamt ­
  hat  in  der  Rev.Entsch.  Nr.  43  die  Merkmale  hervorgehoben,  bei  deren
Vorhandensein  in  solchen  Fällen  ein  Lohnarbeitsverhältniß  als  vorliegend  anzunehmen ­
  ist,  und  hat  dabei  entscheidendes  Gewicht  insonderheit  darauf  gelegt,
ob  die  im  Hauswesen  des  Kindes  (oder  Schwiegcrkindes)  thätige,  dafür  aber
Natural-  und  Geldleistungen  beziehende  Person  nach  ihrer  ganzen  Lebenslage,
wenn  sie  nicht  an  dieser  Stelle  beschäftigt  iväre,  ein  anderes  gelohntes  ArbeitSvdcr
  Dienstverhältniß  eingehen  würde,  ob  sie  also  in  einem  solchen  zu  stehen
gewohnt  wäre.
Es  behandelt  die  bezeichnete  Rev.Entsch.  Nr.  43  vom  3.  Juli  1891  (A.  N.
f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  156)  den  Fall  einer  Wittwe,  welche  bei  ihrem  in  einer
großen  Stadt  verheiratheten  Sohne  als  Kinderfrau  und  Wirthschaften»  thätig
gewesen  war  und  hierfür  freie  Kost  und  Wohnung  sowie  einen  Baarlohn  von
6  Mk.  monatlich  bezogen  hatte.  Mit  Rücksicht  auf  die  obwaltenden  Umstände
ist  das  Vorhandensein  eines  versicherungspflichtigen  Dienstverhältnisses  aus
folgenden  Gründen  bejaht:  „Bei  der  Beurtheilung  des  Arbeitsverhältnisses  der
Klägerin  ist  zu  berücksichtigen,  daß  ihre  verwandtschaftlichen  Beziehungen  zu
ihrem  Arbeitgeber  an  und  für  sich  der  Annahme  eines  versicherungspflichtigen
Dienstverhältnisses  nicht  entgegenstehen.  Die  Beklagte  hat  auch  nicht  in  Abrede ­
  gestellt,  daß  die  Klägerin  im  Haushalte  ihres  Sohnes  thätig  gewesen  ist
und  thätig  ist;  sie  behauptet  nur  im  Gegensatz  zu  der  thatsächlichen  Feststellung
des  Vorderrichters,  taß  der  von  der  Klägerin  bezogene  Baarlohn  von  6  Mk.
monatlich  nicht  als  Entgelt  für  die  von  ihr  geleistete  Arbeit,  sondern  als  Aus-
            
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