Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  IX  der  Anleitung  Aum.  3.

1.  Das  im  Hauswesen  oder  Geschäftsbetriebe  der  Eltern  beschäftigte  Hauskind ­
  ist  an  sich  nicht  Lohnarbeiter  seiner  Eltern,  es  kann  aber  in  die
Stellung  eines  solchen  durch  Vertrag  mit  seinen  Eltern  eintreten.
2.  Das  nicht  in  der  Stellung  des  Lohnarbeiters  befindliche  Hauskind
bezieht  seinen  Unterhalt  von  den  Eltern  nicht  als  Entgelt  (Lohn)
für  geleistete  Arbeit  und  ist  deshalb  nicht  versicherungspflichtig.
3.  Das  gegen  Entgelt  (Lohn)  beschäftigte  Hauskind  ist  nur  dann  versicherungspflichtig, ­
  wenn  es  einen  gerichtlich  verfolgbaren  Anspruch
auf  b  a  aren  Lohn  hat,  nicht  aber  dann,  wenn  es  als  Entgelt  nur
freien  Unterhalt  und  etwa  daneben  ein  Taschengeld  (wenn  auch  ein
namhaftes  Taschengeld)  bezieht.
Kennzeichen  dafür,  ob  im  einzelnen  Falle  ein  lediglich  auf  familienrechtliche
Verpflichtungen  gegründetes  Unterhaltsverhältniß  oder  ein  Lohnarbeiterverhältniß ­
  vorliegt,  enthalten  die  Ausführungen  des  Protokolls  außer  dem  vertragsmäßigen ­
  Uebereinkommen  nicht.  Es  fragt  sich,  ob  nur  unter  der  Voraussetzung ­
  des  letzteren  ein  Arbeitsverhältniß  zwischen  Eltern  und  Hauskindern
anzunehmen  ist,  und  auf  der  anderen  Seite,  ob  die  getroffene  Verabredung
unter  allen  Umständen  genügt,  ein  Arbeitsverhältniß  zu  begründen.  Beide
Fragen  sind  zu  verneinen  Die  Verabredung  eines  Lohnes  genügt  zur
Begründung  eines  wirklichen  Lohnarbeiterverhältnisses  dann  nicht,  wenn  das
Hauskind  seiner  persönlichen  Beschaffenheit  nach  ein  solches  nicht  eingehen  kann,
also  wenn  es  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Unzulänglichkeit  Arbeiten,  welche
einen  gemeinen  ivirthschaftlichcn  Werth  haben,  nicht  zu  leisten  vermag,  demnach
wegen  seines  Unterhaltes  nothwendig  allein  auf  die  Alimcntatiousleistung
seiner  alimentationspflichtigen  Angehörigen  angeiviescn  ist.  (Vergl.  auch  Rev.-Entsch.
  Nr.  76  in  Anm.  zu  X  10  S.  225.)  Andererseits  kann  aber  ein  Lohnarbeiterverhältniß ­
  zwischen  Eltern  und  Hauskindern  sich  aus  den  Umständen  des
einzelnen  Falles  ergeben,  ohne  daß  eine  ausdrückliche  Ausbedingung
eines  bestimmten  Lohnes  erfolgt  ist.  Dies  Ergebniß  ist  vor  Allem  dann
anzunehmen,  wenn  nach  Maßgabe  der  gesammten  wirthschaftlichen  Stellung
des  Hauskindes  und  seiner  Familie  anzunehmen  ist,  daß  das  Hauskind  dieselbe
Lohnarbeit  auch  bei  einem  anderen  Unternehmer  übernehmen  würde,  wenn  ihm
zur  Beschäftigung  im  Betriebe  des  Familienhauptes  keine  Gelegenheit  geboten
wäre  (Rosin,  Recht  der  Arbeiterversicherung  S.  169).  Wenn  z  B.  von
mehreren  Söhnen  eines  Bauerglitsbesitzers  der  eine  im  väterlichen  Wirthschaftsbctriebe
  beschäftigt  wird,  die  anderen  aber,  weil  dieser  zu  klein  ist,  um  auch
ihnen  Beschäftigung  und  Unterhalt  zn  gewähren,  sich,  der  wirthschaftlichen  Lage
der  Familie  entsprechend,  als  Knechte  bei  anderen  Banergutsbesiyern  verdungen
haben,  so  ivird  man,  wenn  nicht  besondere  Umstände  dagegen  sprechen,  geneigt
sein,  auch  den  ersteren  als  Lohnarbeiter  seines  Vaters  anzusehen.  Ebenso
wird  man  verfahren  bei  einem  Gewerbegehilfen,  der  im  Gewerbebetriebe  des
Vaters  thätig  ist,  da  er,  wenn  der  letztere  ihm  keine  Beschäftigung  böte,  solche
in  dem  gleichartigen  Gewerbebetriebe  eines  Dritten  zu  suchen  habeil  würde.
Aber  auch  das  gegen  Lohn  beschäftigte  Hauskind  ist  nicht
vcrsicherungspflichtig,  wenn  der  Lohn  nur  in  der  Gewährung
freien  Unterhaltes  einschließlich  eines  Taschengeldes  besteht.  Das
obige  Konferenzprotokoll  sieht  nur  den  Fall  der  Zahlung  von  baarem  Lohn
vor;  thatsächlich  werden  Fälle  anderer  Lohnzahlung  selten  vorkommen,  rechtlich
läßt  sich  aber  die  Beschränkung  auf  Baarlohn  nicht  aufrecht  halten;  es  würde
Naturallohn  in  dem  in  Anm.  X  4  S.  218  bezeichneten  Sinne  vielmehr  auch  in
dem  vorliegendeil  Falle  als  eine  die  Versicherungspflicht  begründende  Leistung
anzusehen  sein;  ebenso  ivürde  ein  Haussohil,  der  verheirathet  ist  und  als  Entgelt ­
  für  seine  Arbeitsleistung  freien  Unterhalt  nicht  nur  für  sich,  sondern  auch
für  seine  Familie  bezieht,  versicherungspflichtig  sein.  Taschengeld,  das  dem
gewährten  Entgelt  nicht  den  Charakter  einer  über  Geivährung  von  freiem
            
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