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Zu Ziffer IX der Anleitung Aum. 3.
1. Das im Hauswesen oder Geschäftsbetriebe der Eltern beschäftigte Hauskind
ist an sich nicht Lohnarbeiter seiner Eltern, es kann aber in die
Stellung eines solchen durch Vertrag mit seinen Eltern eintreten.
2. Das nicht in der Stellung des Lohnarbeiters befindliche Hauskind
bezieht seinen Unterhalt von den Eltern nicht als Entgelt (Lohn)
für geleistete Arbeit und ist deshalb nicht versicherungspflichtig.
3. Das gegen Entgelt (Lohn) beschäftigte Hauskind ist nur dann versicherungspflichtig,
wenn es einen gerichtlich verfolgbaren Anspruch
auf b a aren Lohn hat, nicht aber dann, wenn es als Entgelt nur
freien Unterhalt und etwa daneben ein Taschengeld (wenn auch ein
namhaftes Taschengeld) bezieht.
Kennzeichen dafür, ob im einzelnen Falle ein lediglich auf familienrechtliche
Verpflichtungen gegründetes Unterhaltsverhältniß oder ein Lohnarbeiterverhältniß
vorliegt, enthalten die Ausführungen des Protokolls außer dem vertragsmäßigen
Uebereinkommen nicht. Es fragt sich, ob nur unter der Voraussetzung
des letzteren ein Arbeitsverhältniß zwischen Eltern und Hauskindern
anzunehmen ist, und auf der anderen Seite, ob die getroffene Verabredung
unter allen Umständen genügt, ein Arbeitsverhältniß zu begründen. Beide
Fragen sind zu verneinen Die Verabredung eines Lohnes genügt zur
Begründung eines wirklichen Lohnarbeiterverhältnisses dann nicht, wenn das
Hauskind seiner persönlichen Beschaffenheit nach ein solches nicht eingehen kann,
also wenn es wegen körperlicher oder geistiger Unzulänglichkeit Arbeiten, welche
einen gemeinen ivirthschaftlichcn Werth haben, nicht zu leisten vermag, demnach
wegen seines Unterhaltes nothwendig allein auf die Alimcntatiousleistung
seiner alimentationspflichtigen Angehörigen angeiviescn ist. (Vergl. auch Rev.-Entsch.
Nr. 76 in Anm. zu X 10 S. 225.) Andererseits kann aber ein Lohnarbeiterverhältniß
zwischen Eltern und Hauskindern sich aus den Umständen des
einzelnen Falles ergeben, ohne daß eine ausdrückliche Ausbedingung
eines bestimmten Lohnes erfolgt ist. Dies Ergebniß ist vor Allem dann
anzunehmen, wenn nach Maßgabe der gesammten wirthschaftlichen Stellung
des Hauskindes und seiner Familie anzunehmen ist, daß das Hauskind dieselbe
Lohnarbeit auch bei einem anderen Unternehmer übernehmen würde, wenn ihm
zur Beschäftigung im Betriebe des Familienhauptes keine Gelegenheit geboten
wäre (Rosin, Recht der Arbeiterversicherung S. 169). Wenn z B. von
mehreren Söhnen eines Bauerglitsbesitzers der eine im väterlichen Wirthschaftsbctriebe
beschäftigt wird, die anderen aber, weil dieser zu klein ist, um auch
ihnen Beschäftigung und Unterhalt zn gewähren, sich, der wirthschaftlichen Lage
der Familie entsprechend, als Knechte bei anderen Banergutsbesiyern verdungen
haben, so ivird man, wenn nicht besondere Umstände dagegen sprechen, geneigt
sein, auch den ersteren als Lohnarbeiter seines Vaters anzusehen. Ebenso
wird man verfahren bei einem Gewerbegehilfen, der im Gewerbebetriebe des
Vaters thätig ist, da er, wenn der letztere ihm keine Beschäftigung böte, solche
in dem gleichartigen Gewerbebetriebe eines Dritten zu suchen habeil würde.
Aber auch das gegen Lohn beschäftigte Hauskind ist nicht
vcrsicherungspflichtig, wenn der Lohn nur in der Gewährung
freien Unterhaltes einschließlich eines Taschengeldes besteht. Das
obige Konferenzprotokoll sieht nur den Fall der Zahlung von baarem Lohn
vor; thatsächlich werden Fälle anderer Lohnzahlung selten vorkommen, rechtlich
läßt sich aber die Beschränkung auf Baarlohn nicht aufrecht halten; es würde
Naturallohn in dem in Anm. X 4 S. 218 bezeichneten Sinne vielmehr auch in
dem vorliegendeil Falle als eine die Versicherungspflicht begründende Leistung
anzusehen sein; ebenso ivürde ein Haussohil, der verheirathet ist und als Entgelt
für seine Arbeitsleistung freien Unterhalt nicht nur für sich, sondern auch
für seine Familie bezieht, versicherungspflichtig sein. Taschengeld, das dem
gewährten Entgelt nicht den Charakter einer über Geivährung von freiem