Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Anni.  5.

der  acht  Theilhaber  einer  Lohndampfdrescherei,  der  die  Bedienung  der  Maschine
als  Heizer  gegen  einen  bestimmten  Tagelohn  übernommen  hatte,  zugleich  als
Arbeiter  in  dem  Betriebe  angesehen  worden  ist
Bergl.  wegen  der  Ausführung  von  Arbeiten  durch  mehrere  für  deren  Verrichtung ­
  verbundene  Arbeiter  Anm.  XVIII  6.
Nicht  als  ein  auf  den  Bezug  von  Lohn  in  Gestalt  einer  Tantieme  gegründetes ­
  Lohnarbeiter-(Gehilfen-)Verhältniß,  sondern  als  das  Verhältniß,
eines  Gesellschafters  zu  anderen  Gesellschaftern  hat  das  Reichs-Versicherungsamt
  in  der  Rev.Entsch.  vom  1.  Februar  1892  Nr.  149
(A.  N.  f.  I.  u.  A.B.  1892  S.  80)  die  Stellung  eines  Mitgliedes  der  städtischen ­
  Musikkapelle  eines  größeren  Ortes  angesehen.  Die  thatsächlichen
Grundlagen  waren  dabei  die  folgenden:  Nach  §.  1  der  maßgebenden  Statuten
der  Musikkapelle  „haben  beide  Theile  —  Direktor  und  Korpsmitglieder  —  die
Bestimmungen  der  Statuten  zu  beachten.  In  geschäftlichen  Angelegenheiten
entscheidet  gemäß  §.  2  ein  Direktorium,  welches  ans  dem  Direktor  und  drei
von  den  Mitgliedern  aus  ihrer  Mitte  zu  wählenden  Personen  besteht;  nur  in
rein  musikalischen  Angelegenheiten  hat  der  Direktor  die  maßgebenden  Anordnungen ­
  zu  treffen  (§.  3).  Aus  §.  4  ist  zu  entnehmen,  daß  die  Mitwirkenden
auf  Theilung  der  Einnahmen  abzüglich  der  Kosten  spielen,  und  die  §§.  4  Abs.  4
und  6  Abs.  4  lassen  erkennen,  daß  die  Korpsmitglicder  selbst  nicht  als  „Gehilfen" ­
  angesehen  werden  sollen,  weil  der  etwaigen  Annahme  besonderer
„Gehilfen"  gedacht  wird.  Zu  den  Konferenzen  und  Generalversammlungen
sind  sämmtliche  Mitglieder  zuzuziehen  (§§.  19,  20).  Der  Austritt  des  Direktors
und  der  Mitglieder  aus  dem  Verein  ist  in  den  §§.  17  und  18  besonders  geregelt, ­
  und  die  Auflösung  des  letzteren  kann  nur  durch  Stimmenmehrheit  von
drei  Vierteln  der  Mitglieder  erfolgen  (§.  21).
Es  stellt  sich  sonach  für  die  Zeit  bis  zum  1.  Oktober  1890  die  Kapelle  als
eine  freie  Vereinigung  von  Musikern  auf  gesellschaftlicher  Grundlage ­
  dar,  zu  dem  Zwecke  begründet,  um  durch  gemeinschaftliche  Musikaufführnngen
  Erwerb  zu  suchen.  Wenngleich  dem  Direktor  gegenüber  den  übrigen
Theilnehmern  sowohl  in  Ansehung  der  musikalischen  Leitung  als  auch  in  Betreff
des  Antheils  am  Gewinn  ein  Vorzugsrecht  eingeräumt  war,  so  nahm  derselbe
doch  in  wirthschaftlicher  Beziehung  keinesivcgs  die  Stellung  eines  Unternehmers
ein,  demgegenüber  die  Mitglieder  der  Kapelle,  darunter  auch  der  Kläger,  sich
in  dem  Verhältniß  abhängiger  Gehilfen  befunden  hätten.  Alle  Mitwirkenden
hatten  vielmehr  im  Wesentlichen  gleiche  Rechte  und  Pflichten;  ein  Jeder  war
Mitunternehmcr,  und  auch  der  Kläger  kann  für  die  Zeit,  während  der  die
Statuten  von  1871  in  Geltung  waren,  als  ein  versicherungspflichtiger  Gehilfe
des  Musikdirektors  nicht  angesehen  werden."
(S.  auch  die  Rev.Entsch.  Nr.  149  Anm.  IV  12  S.  16ü).
In  der  Rev.Entsch.  vom  22.  Dezember  1892  Nr.  244  (A.  N.  f.  I.  ».  A.B.
1893  S.  91)  hat  umgekehrt  das  Neichsversicherungsamt  einen  Schmied,  der
bei  seinem  Sohne,  einem  Schmiedemeister,  in  Beschäftigung  war
und  dafür  freie  Wohnung  und  Beköstigung,  sowie  eine  baare  Arbeitsvergütnng,
die  wöchentlich  mindestens  1,50  Mk.  betrug,  sich  aber  durch  unregelmäßig  erfolgte
Gewährling  einer  darüber  hinausgehenden  Baarzahlung  nach  den  Geschäftseinnahmen ­
  des  Sohnes  erhöhte,  wenn  der  Betrieb  des  Schmiedehandwcrks  in
Folge  vermehrter  Aufträge  und  Einnahmen  dies  gestattete,  nicht  als  Gesellschafter ­
  seines  Sohnes,  sondern  als  dessen  Lohnarbeiter,  der  den
Lohn  zum  Theil  in  Gestalt  eines  Antheils  an  den  Einnahmen  des  Arbeitgebers
(Tantieme)  empfängt.  ^
Es  ist  ferner  in  der  Rev.Entsch.  vom  16.  Januar  1893  Nr.  221  (A.  N.
f.  I.  u.  A.B.  1893  S.  66)  ein  Mecklenburgischer  Fischcrmaat,  der,  ohne  an  der
Berechtigung  zur  Ausübung  der  Fischerei  in  den  betreffenden  Gewässern  und
an  dem  Eigenthume  der  zur  Ausübung  der  Fischerei  erforderlichen  Geräthe
            
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