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Zu Ziffer X der Anleitung Anni. 5.
der acht Theilhaber einer Lohndampfdrescherei, der die Bedienung der Maschine
als Heizer gegen einen bestimmten Tagelohn übernommen hatte, zugleich als
Arbeiter in dem Betriebe angesehen worden ist
Bergl. wegen der Ausführung von Arbeiten durch mehrere für deren Verrichtung
verbundene Arbeiter Anm. XVIII 6.
Nicht als ein auf den Bezug von Lohn in Gestalt einer Tantieme gegründetes
Lohnarbeiter-(Gehilfen-)Verhältniß, sondern als das Verhältniß,
eines Gesellschafters zu anderen Gesellschaftern hat das Reichs-Versicherungsamt
in der Rev.Entsch. vom 1. Februar 1892 Nr. 149
(A. N. f. I. u. A.B. 1892 S. 80) die Stellung eines Mitgliedes der städtischen
Musikkapelle eines größeren Ortes angesehen. Die thatsächlichen
Grundlagen waren dabei die folgenden: Nach §. 1 der maßgebenden Statuten
der Musikkapelle „haben beide Theile — Direktor und Korpsmitglieder — die
Bestimmungen der Statuten zu beachten. In geschäftlichen Angelegenheiten
entscheidet gemäß §. 2 ein Direktorium, welches ans dem Direktor und drei
von den Mitgliedern aus ihrer Mitte zu wählenden Personen besteht; nur in
rein musikalischen Angelegenheiten hat der Direktor die maßgebenden Anordnungen
zu treffen (§. 3). Aus §. 4 ist zu entnehmen, daß die Mitwirkenden
auf Theilung der Einnahmen abzüglich der Kosten spielen, und die §§. 4 Abs. 4
und 6 Abs. 4 lassen erkennen, daß die Korpsmitglicder selbst nicht als „Gehilfen"
angesehen werden sollen, weil der etwaigen Annahme besonderer
„Gehilfen" gedacht wird. Zu den Konferenzen und Generalversammlungen
sind sämmtliche Mitglieder zuzuziehen (§§. 19, 20). Der Austritt des Direktors
und der Mitglieder aus dem Verein ist in den §§. 17 und 18 besonders geregelt,
und die Auflösung des letzteren kann nur durch Stimmenmehrheit von
drei Vierteln der Mitglieder erfolgen (§. 21).
Es stellt sich sonach für die Zeit bis zum 1. Oktober 1890 die Kapelle als
eine freie Vereinigung von Musikern auf gesellschaftlicher Grundlage
dar, zu dem Zwecke begründet, um durch gemeinschaftliche Musikaufführnngen
Erwerb zu suchen. Wenngleich dem Direktor gegenüber den übrigen
Theilnehmern sowohl in Ansehung der musikalischen Leitung als auch in Betreff
des Antheils am Gewinn ein Vorzugsrecht eingeräumt war, so nahm derselbe
doch in wirthschaftlicher Beziehung keinesivcgs die Stellung eines Unternehmers
ein, demgegenüber die Mitglieder der Kapelle, darunter auch der Kläger, sich
in dem Verhältniß abhängiger Gehilfen befunden hätten. Alle Mitwirkenden
hatten vielmehr im Wesentlichen gleiche Rechte und Pflichten; ein Jeder war
Mitunternehmcr, und auch der Kläger kann für die Zeit, während der die
Statuten von 1871 in Geltung waren, als ein versicherungspflichtiger Gehilfe
des Musikdirektors nicht angesehen werden."
(S. auch die Rev.Entsch. Nr. 149 Anm. IV 12 S. 16ü).
In der Rev.Entsch. vom 22. Dezember 1892 Nr. 244 (A. N. f. I. ». A.B.
1893 S. 91) hat umgekehrt das Neichsversicherungsamt einen Schmied, der
bei seinem Sohne, einem Schmiedemeister, in Beschäftigung war
und dafür freie Wohnung und Beköstigung, sowie eine baare Arbeitsvergütnng,
die wöchentlich mindestens 1,50 Mk. betrug, sich aber durch unregelmäßig erfolgte
Gewährling einer darüber hinausgehenden Baarzahlung nach den Geschäftseinnahmen
des Sohnes erhöhte, wenn der Betrieb des Schmiedehandwcrks in
Folge vermehrter Aufträge und Einnahmen dies gestattete, nicht als Gesellschafter
seines Sohnes, sondern als dessen Lohnarbeiter, der den
Lohn zum Theil in Gestalt eines Antheils an den Einnahmen des Arbeitgebers
(Tantieme) empfängt. ^
Es ist ferner in der Rev.Entsch. vom 16. Januar 1893 Nr. 221 (A. N.
f. I. u. A.B. 1893 S. 66) ein Mecklenburgischer Fischcrmaat, der, ohne an der
Berechtigung zur Ausübung der Fischerei in den betreffenden Gewässern und
an dem Eigenthume der zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Geräthe