Zu Ziffer X der Anleitung Anm. 5.
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d) Ein Naturalbezug ist in einem Zuschuß von 2 Mk. täglich, den der
Monteur einer Fabrik für Kost und Logis bei auswärtigen Montagen
erhielt, zwar nicht zu erblicken gewesen, doch war der Zuschuß dem Lohne zuzurechnen
, soweit er für den Monteur einen wirthschaftlichen Werth bedeutete.
Dies traf zwar nicht zu für den auf das Logis entfallenden TheU, weil der
Verletzte seine ständige Wohnung auch während auswärtiger Montagen beibehalten
mußte, wohl aber im vollen Umfange für die für freie Kost gewahrte,
in den 2 Mk. enthaltene Vergütung. R.E. 424, A. N. 1887 S. 356.
Ebenso sind die von den Eisenbahnen dem Fahrpersonal gewahrten
Fahr- (Meilen-, Kilometer- u. s. w.) Gelder dem Lohne oder Gehalt zuzurechnen,
und zwar regelmäßig im vollen Betrage, — Nachtgelder dagegen
nur, wenn, wie es häufig der Fall ist, außerdem das nöthige Unterkommen in
Bahnhofsräumlichkeiten unentgeltlich gewährt wird. R.E. 730, A. N. 1889
S. 344.
e) Als Zuwendung eines Naturalbezugs kann auch die Gewährung einer
Karte für freie Eisenbahnfahrt von einem freiwillig gewählten Wohnorte
zur Betriebsstätte angesehen werden. R.E. 573, A. N. 1888 S. 292."
Eine Löhnung'durch Naturalbezüge liegt ferner z. B. vor bei einem
Schäfer, welchem als Entgelt für das Hüten der Schafe gestattet ist, eine
gewisse Zahl eigener Schafe mit auf die Weide zu bringen; ferner
Drescher, welche als Entschädigung für ihre Thätigkeit einen Theil des
ausgedroschenen Kornes, Mäher, welche einen Theil des gemähten
Getreides als Lohn erhalten.
&. Art der Lohnzahlung. Gleichgiltig ist zwar die Art der Lohnzahlung,
ob Zeitlohn oder Stücklohn, ob baarer Lohn oder Naturallohn, ob
fester Lohn oder Lohn durch Betheiligung am Geschäftsgewinn, erforderlich
aber ist immer eine Lohnzahlung. Je nach den Verhältnissen des einzelnen
Falles ist zu entscheiden, ob ein Lohnarbeiterverhältniß, Unteruehmerverhältniß
oder Gescllschafterverhältniß vorliegt. Die Stellung des am Gewinne betheiligten
Lohnarbeiters kann derjenigen eines Gesellschafters in einem
gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebe, bei dem jedoch nicht alle Gesellschafter
an dem Geschäftskapitale und Geschaftsgewinne gleich betheiligt sind,
sehr nahe sein. Handbuch der Unfallvers. Anm. 10 zu §. 1: „Personen, welche
sich derartig mit einander zu gemeinschaftlichem Betriebe vereinigen, daß sie den
Erwerb aus ihrer gemeinschaftlichen Thätigkeit gleichmäßig oder nach gewissen
Prozentsätzen — entsprechend z. B. ihrem etwaigen Einlagekapital — unter sich
vertheilen, stehen zu einander nicht in dem Verhältniß von Unternehmern und
Arbeitern, sondern in dem von Mitunternehmern. Voraussetzung dabei ist es,
daß nicht die besonderen Umstände des Einzelfalles gleichwohl dazu führen,
Einen derselben als den eigentlichen Unternehmer auszusondern, z. B. wenn
diesem Einen das alleinige Eigenthum an der Betriebsanlage oder dem Betriebsgrundstücke,
oder doch eine verhältnißmäßig so hohe Quote des Ertrages
zusteht, daß dieselbe füglich als Unternehmergewinn zu erachten ist. So sind
z. B. mehrere Leute, die gemeinschaftlich ein Stück Land pachten mit der Berechtigung,
es auf Schiefer abzugraben, dabei alle gleichmäßig arbeiten und
den Gewinn zu gleichen Theilen theilen, Unternehmer und nicht Arbeiter im
Sinne des Abs. 1, wenn auch Einer von ihnen nach Außen hin, namentlich
der Behörde gegenüber, die Gesammtheit vertritt. Vf. vom 24. Februar 1891
1 34745/90. Gleiches gilt von Bauhandwerkern, die sich zur gemeinsamen Ausführung
von Bauarbeiten vereinigen, Besch. 83 A N. 1885 S. 364, sowie von
Mitgliedern einer „Arbeitskolonne", die von verschiedenen Arbeitgebern in ihr
Fach schlagende Arbeiten übernehmen, die erforderlichen Arbeitsgeräthe durch
gemeinsame Beiträge beschaffen und die verdienten Akkordlohnsummen gleichmäßig
unter sich vertheilen. R. E. 1016 A. N. 1891 S. 239; Vf. vom 27. Oktober
1888 I 18600. Siehe dagegen R. E. 1014 A. N. 1891 S. 238, wo einer