Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Anm.  5.

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d)  Ein  Naturalbezug  ist  in  einem  Zuschuß  von  2  Mk.  täglich,  den  der
Monteur  einer  Fabrik  für  Kost  und  Logis  bei  auswärtigen  Montagen
erhielt,  zwar  nicht  zu  erblicken  gewesen,  doch  war  der  Zuschuß  dem  Lohne  zuzurechnen ­
  ,  soweit  er  für  den  Monteur  einen  wirthschaftlichen  Werth  bedeutete.
Dies  traf  zwar  nicht  zu  für  den  auf  das  Logis  entfallenden  TheU,  weil  der
Verletzte  seine  ständige  Wohnung  auch  während  auswärtiger  Montagen  beibehalten ­
  mußte,  wohl  aber  im  vollen  Umfange  für  die  für  freie  Kost  gewahrte,
in  den  2  Mk.  enthaltene  Vergütung.  R.E.  424,  A.  N.  1887  S.  356.
Ebenso  sind  die  von  den  Eisenbahnen  dem  Fahrpersonal  gewahrten
Fahr-  (Meilen-,  Kilometer-  u.  s.  w.)  Gelder  dem  Lohne  oder  Gehalt  zuzurechnen,
  und  zwar  regelmäßig  im  vollen  Betrage,  —  Nachtgelder  dagegen
nur,  wenn,  wie  es  häufig  der  Fall  ist,  außerdem  das  nöthige  Unterkommen  in
Bahnhofsräumlichkeiten  unentgeltlich  gewährt  wird.  R.E.  730,  A.  N.  1889
S.  344.
e)  Als  Zuwendung  eines  Naturalbezugs  kann  auch  die  Gewährung  einer
Karte  für  freie  Eisenbahnfahrt  von  einem  freiwillig  gewählten  Wohnorte
zur  Betriebsstätte  angesehen  werden.  R.E.  573,  A.  N.  1888  S.  292."
Eine  Löhnung'durch  Naturalbezüge  liegt  ferner  z.  B.  vor  bei  einem
Schäfer,  welchem  als  Entgelt  für  das  Hüten  der  Schafe  gestattet  ist,  eine
gewisse  Zahl  eigener  Schafe  mit  auf  die  Weide  zu  bringen;  ferner
Drescher,  welche  als  Entschädigung  für  ihre  Thätigkeit  einen  Theil  des
ausgedroschenen  Kornes,  Mäher,  welche  einen  Theil  des  gemähten
Getreides  als  Lohn  erhalten.
&.  Art  der  Lohnzahlung.  Gleichgiltig  ist  zwar  die  Art  der  Lohnzahlung, ­
  ob  Zeitlohn  oder  Stücklohn,  ob  baarer  Lohn  oder  Naturallohn,  ob
fester  Lohn  oder  Lohn  durch  Betheiligung  am  Geschäftsgewinn,  erforderlich
aber  ist  immer  eine  Lohnzahlung.  Je  nach  den  Verhältnissen  des  einzelnen
Falles  ist  zu  entscheiden,  ob  ein  Lohnarbeiterverhältniß,  Unteruehmerverhältniß
oder  Gescllschafterverhältniß  vorliegt.  Die  Stellung  des  am  Gewinne  betheiligten ­
  Lohnarbeiters  kann  derjenigen  eines  Gesellschafters  in  einem
gemeinschaftlichen  Geschäftsbetriebe,  bei  dem  jedoch  nicht  alle  Gesellschafter ­
  an  dem  Geschäftskapitale  und  Geschaftsgewinne  gleich  betheiligt  sind,
sehr  nahe  sein.  Handbuch  der  Unfallvers.  Anm.  10  zu  §.  1:  „Personen,  welche
sich  derartig  mit  einander  zu  gemeinschaftlichem  Betriebe  vereinigen,  daß  sie  den
Erwerb  aus  ihrer  gemeinschaftlichen  Thätigkeit  gleichmäßig  oder  nach  gewissen
Prozentsätzen  —  entsprechend  z.  B.  ihrem  etwaigen  Einlagekapital  —  unter  sich
vertheilen,  stehen  zu  einander  nicht  in  dem  Verhältniß  von  Unternehmern  und
Arbeitern,  sondern  in  dem  von  Mitunternehmern.  Voraussetzung  dabei  ist  es,
daß  nicht  die  besonderen  Umstände  des  Einzelfalles  gleichwohl  dazu  führen,
Einen  derselben  als  den  eigentlichen  Unternehmer  auszusondern,  z.  B.  wenn
diesem  Einen  das  alleinige  Eigenthum  an  der  Betriebsanlage  oder  dem  Betriebsgrundstücke, ­
  oder  doch  eine  verhältnißmäßig  so  hohe  Quote  des  Ertrages
zusteht,  daß  dieselbe  füglich  als  Unternehmergewinn  zu  erachten  ist.  So  sind
z.  B.  mehrere  Leute,  die  gemeinschaftlich  ein  Stück  Land  pachten  mit  der  Berechtigung, ­
  es  auf  Schiefer  abzugraben,  dabei  alle  gleichmäßig  arbeiten  und
den  Gewinn  zu  gleichen  Theilen  theilen,  Unternehmer  und  nicht  Arbeiter  im
Sinne  des  Abs.  1,  wenn  auch  Einer  von  ihnen  nach  Außen  hin,  namentlich
der  Behörde  gegenüber,  die  Gesammtheit  vertritt.  Vf.  vom  24.  Februar  1891
1  34745/90.  Gleiches  gilt  von  Bauhandwerkern,  die  sich  zur  gemeinsamen  Ausführung ­
  von  Bauarbeiten  vereinigen,  Besch.  83  A  N.  1885  S.  364,  sowie  von
Mitgliedern  einer  „Arbeitskolonne",  die  von  verschiedenen  Arbeitgebern  in  ihr
Fach  schlagende  Arbeiten  übernehmen,  die  erforderlichen  Arbeitsgeräthe  durch
gemeinsame  Beiträge  beschaffen  und  die  verdienten  Akkordlohnsummen  gleichmäßig ­
  unter  sich  vertheilen.  R.  E.  1016  A.  N.  1891  S.  239;  Vf.  vom  27.  Oktober ­
  1888  I  18600.  Siehe  dagegen  R.  E.  1014  A.  N.  1891  S.  238,  wo  einer
            
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