Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Amn.  1—4.

Vergl.  auch  die  von  gleichen  Grundsätzen  ausgehende  Entsch.  des  fürstl.
schwarzburg-sondershausenschen  Ministeriums  vom  29.  Dezember  1892  in  der
I.  u.  A.V.  im  Deutschen  Reiche  111  170.
lieber  den  Begriff  „Taschengeld"  vergl.  Amn.  X  11.

Zu  Ziffer  X  der  Anleitung.
«  Nach  den  Unfallversicherungsgesetzen  (U.V.G.  §.  1,  Ausd.G.
§.  1,  L.U.V.G.  §.  1,  B.U.V.G.  §.  1,  S.  U.V.G.  §.  1)  sind  die  in  den  der  Unfallversicherung ­
  unterstehenden  Betrieben  beschäftigten  Personen  versichert,  einerlei,
ob  sie  Lohn  oder  Gehalt  beziehen,  oder  ob  dies  nicht  der  Fall  ist.  Für  Betriebsbeamte ­
  ist  die  Zugehörigkeit  zur  Unfallversicherung  jedoch  in  der  Regel  abhängig ­
  davon,  daß  ihr  Lohn  oder  Gehalt,  wenn  sie  solchen  beziehen,  den  Betrag ­
  von  2000  Mk.  nicht  übersteigt.
*.  »Lohn  oder  Gehalst",  „der  für  die  Beschäftigung  gewährte
Entgelt",  s.  Anm.  I  11  S.  28.
3  „Beschäftigt",  s.  Anm.  I  12  S.  28.
4.  „Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  der  für  die  Beschäftiqnnq
gewährte  Entgelt  in  baarem  Gelde  besteht."
Gewährung  von  Entgelt  durch  Anweisung  auf  Bezüge  von  dritten
Personen  s.  Anm.  XVIII  3,  4.
„Naturalbezüge",  d.  h.  Entschädigungen  irgend  welcher  Art  außer
Geldlohn.
Wegen  des  Verhältnisses  des  Begriffes  „Naturalbezüge"  zu  dem  des
„freien  Unterhaltes"  vergl.  Anm.  X  10  S.  225.
Die  gleiche  Bestimmung,  daß  auch  Naturalbezüge  als  Gehalt  oder
Lohn  gelten,  enthalten  auch  die  Unfallversicherungsgesetze  (U.V.G.  §.  3,
L.U.V.G.  §.  2).  Das  Handbuch  des  Reichs-Versicherungsamtes  über  die  Unfallversicherungsgesetze ­
  bemerkt  in  Anm.  4  zu  §.  3  des  U.V.G.  (S.  119)  zum
Begriffe  „Naturalbezug":
,,a)  Ein  Naturalbezug  im  Sinne  des  Gesetzes  ist  auch  in  dem  Genusse
von  Freibier  zu  erblicken,  welches  Brauereiarbeiter  allgemein  bei  der  Arbeit
neben  dem  baaren  Lohne  und  etwaigen  sonstigen  Vortheilen  (freier  Wohnung,
Feuerung  u.  s.  w.)  erhalten;  denn  dem  Biergenuffe  wohnt  —  innerhalb  gewisser ­
  Grenzen  —  ein  in  Geld  veranschlaqbarer  Werth  bei.  —  R.E.  378,
A.  N.  1887  S.  204.
Ebenso  ist  in  der  R.E.  vom  21.  September  1891,  Pr.  L.  848,  die  Anrechnungsfähigkeit ­
  eines  den  Arbeitern  vom  Arbeitgeber  täglich  zum  Genusse
an  Ort  und  Stelle  der  Beschäftigung  unentgeltlich  gewährten  Liter
Weins  anerkannt  worden.
b)  Freie  Dienstwohnung  ist  ein  Naturalbezug,  theilweise  freie
Dienstwohnung,  soweit  ihr  nach  Ortsdurchschnittspreisen  angesetzter  Werth
die  nach  dem  Dienstvertrage  für  die  Wohnung  zu  zahlende  Vergütung  übersteigt. ­
  R.E.  675,  A.  N.  1888  S.  293.  Ob  der  Inhaber  auf  die  Wohnung
einen  rechtlichen  Anspruch  hat,  ist  belanglos,  wenn  sie  ihm  thatsächlich  gewährt
wird.  (Ebenda.)
Als  Naturalbezug  kann  z.  B.  bei  Schiffern  auch  freie  Wohnung
auf  dem  Fahrzeuge  gelten.  Vf.  vom  1.  August  1889,  I.  17  460.
c)  Freie  Verpflegung,  die  einem  Arbeiter  bei  Arbeiten  im  Auslande
gewährt  wird,  ist  nicht  nach  den  Theuerungsverhältnissen  des  Auslandes,  sondern ­
  nach  den  Werthverhältnissen  am  Betriebssitz  abzuschätzen.  Entsprechend
ist  eine  statt  freier  Verpflegung  gewährte  Geldzulage  im  gleichen  Falle  nach
dem  Werthe  anzusetzen,  den  die  dafür  im  Auslande  zu  beschaffenden  Lebensmittel ­
  u.  s.  w.  am  Betriebssitze  haben.  R.E.  632,  A.  N  1888  S.  346.
            
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