Zu Ziffer X der Anleitung Anm. 9.
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Beklagte annimmt, es habe damit die freie Beweiswürdigung des Schieds
gerichts in Bezug auf den Werth der von dem Rentenbewerber als Theil seines
Jahresarbeitsverdienstes vorgesetzlich bezogenen Naturalien nur für den Fall
zugelassen werden sollen, daß eine Schätzung seitens einer unteren Verwaltungs
behörde überhaupt nicht vorliegt. Die angezogene Entscheidung ist vielmehr
dahin zu verstehen, daß die Vorschrift des §. 3 Absatz 1 des I. u A.V.G.,
wonach der Durchschnittswerth der gedachten Naturalbezüge von der unteren
Verwaltungsbehörde festzusetzen ist, überhaupt nicht für die vorgesetzliche Zeit
gilt, daß das Schiedsgericht vielmehr, soweit diese Zeit in Betracht kommt,
völlig frei in der Schätzung ist. Weder aus dem Gesetz selbst, noch auch aus
dessen Materialien läßt sich ein Anhalt für die Annahme gewinnen, daß der
Gesetzgeber in der angeführten Bestimmung die Verwaltungsbehörden mit der
Taxirung auch der vorgesetzlichcn Naturalbezüge habe beauftragen wollen.
Vielmehr ergeben die Verhandlungen des Reichstags, daß die in Rede stehende
Vorschrift zunächst nur für die laufende Versicherung, insbesondere für die
Versichcrungspflicht der Betriebsbeamten und die Einreihung der land- und
forstwirthschaftlichen Arbeiter in die Lohnklassen (§. 22 Absatz 2 Ziffer 1 a. a. O.)
bestimmt war.
Abgesehen hiervon muß aber auch die weitere Erwägung, auf welcher
die Revisionsentscheidung 45 beruht, daß nämlich für die Berechnung der Höhe
der Rente gemäß §. 159 des I. u. A.D.G. der thatsächliche Verdienst des Ver
sicherten während der in Frage stehenden 141 Wochen entscheidend ist, im vor
liegenden Falle zu dem gleichen Ergebniß führen, da die Ermittlung der
Durchschnittswerthe der Naturalien ohne Rücksicht auf den einzelnen zur Ent
scheidung stehenden Fall erfolgt. Selbst ivenn daher eine untere Verwaltungs
behörde, wie im vorliegenden Falle, erklärt, daß die von ihr auf Grund des
§. 3 getroffenen Feststellungen auch für die vorgesetzliche Zeit gelten sollen, so
ist doch das Schiedsgericht an derartige Schätzungen nicht gebunden und ins
besondere nicht gehindert, auf Grund anderer sich ihm bietender Beweismittel
den Werth der Naturalien für die vorgesetzliche Zeit frei festzustellen. Aller
dings werden solche Schätzungen der Verwaltungsbehörden als gutachtliche
Aeußerungen der den Verhältnissen nahestehenden Stellen dem Schiedsgericht
vielfach von erheblichem Werthe sein können. Glaubte in der vorliegenden
Sache das Schiedsgericht von der übereinstimmenden Ansicht des zuständigen
Amtsvorstehers und des Königlichen Landraths abgehen und der Werth der
von dem Kläger als Theil seiner Löhnung bezogenen Naturalien auf Grund
des sonstigen aktenmäßigen Materials anders festsetzen zu sollen, so liegt hierin
eine thatsächliche Feststellung, welche durch den Inhalt der Akten ausreichend
unterstützt und mit dem Rechtsmittel der Revision nicht anzugreifen ist "
Den unter b aufgeführten Fall anlangend, verwies das Gesetz nach
den Beschlüssen der zweiten Lesung wegen des Jahresarbeitsverdienstes der in
der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Personen auf das durch §. 6 des
L.U.V.G., vorgeschriebene Verfahren. Ihm zufolge gilt als Jahresarbeits-
verdienst der in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Personen (außer
wenn sie Betriebsbeamte sind) derjenige Durchschnittsbetrag, welchen die höhere
Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde für ihren Bezirk
oder dessen einzelne Theile festsetzt Der jetzt im Gesetze enthaltenen, in dessen
dritter Lesung im Reichstage angenommenen Fassung der Bestimmung zufolge,
soll nicht ohne Weiteres der auf Grund des angeführten §. 6 festgesetzte Durch
schnittsbetrag für die Bestimmung der Lohnklasse der in der Land- und Forst-
wirthschaft beschäftigten Personen maßgebend sein, es soll für sie vielmehr
(sofern sie nicht Mitglieder einer Orts-, Betriebs-, sFabrik-j Bau- oder Jnnungs-
krankenkasse sind und die Lohnklasse sich dadurch bestimmt) der durchschnittliche
Jahresarbeitsvcrdienst zum Zwecke der Bestimmung der Lohnklasse für die
I. u. A.V. neu festgesetzt werden (Sten. Berh. S. 1917). Dies soll von der